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Beschluss

5 MB 39/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG ist nicht von einem Verschulden des Betroffenen an der Versäumung der Nachschulungspflicht abhängig. • Bei unverschuldeter Säumnis kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene rechtzeitig einen substantierten Antrag auf Fristverlängerung gestellt und den erkennbaren Willen zur Teilnahme am Aufbauseminar bekundet hat. • Fehlt ein solcher Antrag oder dessen substantiierte Begründung, rechtfertigt dies die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz pandemiebedingter Seminarabsagen. • Ein bloßer Hinweis, man habe ‚auf einen Anruf warten‘ sollen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes; der Verwaltungsakt ist bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis trotz pandemiebedingter Seminarausfälle bei fehlendem Fristverlängerungsantrag • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG ist nicht von einem Verschulden des Betroffenen an der Versäumung der Nachschulungspflicht abhängig. • Bei unverschuldeter Säumnis kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene rechtzeitig einen substantierten Antrag auf Fristverlängerung gestellt und den erkennbaren Willen zur Teilnahme am Aufbauseminar bekundet hat. • Fehlt ein solcher Antrag oder dessen substantiierte Begründung, rechtfertigt dies die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz pandemiebedingter Seminarabsagen. • Ein bloßer Hinweis, man habe ‚auf einen Anruf warten‘ sollen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes; der Verwaltungsakt ist bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Der Antragsteller wurde wegen eines Probezeitverstoßes zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und hatte die Teilnahmebescheinigung bis zum 12.04.2020 vorzulegen. Er meldete sich für ein Seminar im März 2020 an; dieses fiel wegen der SARS‑CoV‑2-Bekämpfungsverordnung aus. Später teilte er der Fahrerlaubnisbehörde mit, ihm sei gesagt worden, das Verfahren sei ‚erstmal fallen gelassen‘ und er solle ‚auf einen Anruf‘ warten. Nach einer erneuten Anmeldung im September/Oktober 2020 entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.10.2020 die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte erfolglos Widerspruch ein und erhob Klage; er beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage ist § 2a Abs. 3 StVG; diese Vorschrift knüpft die Rechtsfolge der Entziehung nicht an ein Verschulden des Nachschulungspflichtigen. • Bei unverschuldeter Versäumung kann die Entziehung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung mit substantiierter Darlegung der Hinderungsgründe und dem erkennbaren Willen zur Nachholung gestellt worden ist; dies gilt auch für nachträgliche Fristverlängerungen nach landesrechtlichen Regelungen. • Der Antragsteller hat keine glaubhafte Darlegung erbracht, dass er vor Fristablauf oder unmittelbar danach einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder aus tatsächlichen Gründen daran gehindert war; das einzige frühere Schreiben nennt keine ausreichenden Hinderungsgründe. • Die bloße Angabe, ‚man habe gesagt, es falle aus‘ und man solle ‚auf einen Anruf warten‘, ist nicht nachvollziehbar belegt und lässt nicht erkennen, wer diese Auskunft wann gegeben hat; Akten enthalten keinen Telefonvermerk und die Fahrschule‑E‑Mail lässt vermuten, dass die Fahrschule informiert hatte. • Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es nicht sachgerecht, Fälle unverschuldeter Säumnis nach ihren Ursachen unterschiedlich zu behandeln; der Betroffene muss sich eigenverantwortlich um die Wiederaufnahme von Seminarangeboten kümmern und bei Bedarf fristgerecht die Verlängerung beantragen. • Die kurze Nachfrist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 20.09.2020 war angesichts der Umstände nicht zu beanstanden, weil nicht vorgetragen wurde, dass ein Nachholen bis dahin ohne Verschulden unmöglich war. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis war unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG als verhältnismäßig an, weil der Antragsteller keinen rechtzeitig gestellten und substantiell begründeten Fristverlängerungsantrag nachgewiesen hat und die behaupteten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.