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Beschluss

11 B 30/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann unzulässig sein, wenn das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. • Die Stellung eines Antrags auf freiwillige Ausreise kann das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung entfallen lassen. • Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die Antragstellerin die erforderliche Vermögensaufstellung nicht einreicht.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Antrag auf freiwillige Ausreise verhindert einstweilige Beschäftigungserlaubnis • Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann unzulässig sein, wenn das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. • Die Stellung eines Antrags auf freiwillige Ausreise kann das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung entfallen lassen. • Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die Antragstellerin die erforderliche Vermögensaufstellung nicht einreicht. Die Antragstellerin, armenische Staatsangehörige, beantragte im Dezember 2020 bei der Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Friseurausbildung ab 01.09.2021. Ihr vorheriger Asylantrag war 2017 abgelehnt worden und die Klage hiergegen 2020 erfolglos. Die Behörde lehnte den Antrag Anfang 2021 ab, da die Duldung nur bis 11.03.2021 reichte und eine längerfristige Duldung nicht in Aussicht stand. Nach Ablehnung legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Im März 2021 suchte sie beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz und vorläufige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis; gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe. Die Behörde teilte ergänzend mit, die Antragstellerin habe im Mai 2021 einen Antrag auf dauerhafte freiwillige Ausreise gestellt und diesen an die Internationale Organisation für Migration weitergeleitet. • Statthaft war der Antrag als einstweilige Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. • Erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Verhalten des Antragstellers zeigt, dass kein Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. • Die Antragstellerin stellte am 25.05.2021 einen Antrag auf dauerhafte freiwillige Ausreise mit bevorzugtem Ausreisedatum; dies begründet ernstlich die Annahme, sie verfolge nicht mehr das Ziel, die Ausbildung in Deutschland aufzunehmen. • Gerichtliche Rechtsprechung erlaubt den Schluss auf Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten deutlich macht, dass er an einer Entscheidung nicht (mehr) gelegen ist. • Die Antragstellerin hat auf Nachfrage keine entgegenstehenden Umstände vorgetragen, die ihr weiteres Interesse an einer Sachentscheidung belegen würden. • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Einreichung der erforderlichen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der einstweilige Antrag wurde abgelehnt, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Stellung des Antrags auf dauerhafte freiwillige Ausreise lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin kein schutzwürdiges Interesse mehr an der vorläufigen Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme der Ausbildung hat. Die Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt, da die Antragstellerin die nötige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.