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Beschluss

2 B 33/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Bauherrninteresse an sofortiger Vollziehung und dem Nachbarinteresse am Aufschub. • Bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen kommt es nicht auf die objektive Gesamtrechtmäßigkeit der Baugenehmigung an, sondern darauf, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten überwiegend gefährdet wird. • Die Stellplatzregelungen des Bauordnungsrechts (§ 50 LBO) und das Rücksichtnahmegebot sind zu prüfen; bloße Unannehmlichkeiten oder erhöhte Einsichtsmöglichkeiten begründen keinen Anspruch auf Aufschub. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren reicht es nicht, dass Anhaltspunkte für mögliche Verstöße vorliegen; es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unzumutbare oder nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Abgelehnte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung wegen Überwiegen des Bauherrninteresses • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Bauherrninteresse an sofortiger Vollziehung und dem Nachbarinteresse am Aufschub. • Bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen kommt es nicht auf die objektive Gesamtrechtmäßigkeit der Baugenehmigung an, sondern darauf, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten überwiegend gefährdet wird. • Die Stellplatzregelungen des Bauordnungsrechts (§ 50 LBO) und das Rücksichtnahmegebot sind zu prüfen; bloße Unannehmlichkeiten oder erhöhte Einsichtsmöglichkeiten begründen keinen Anspruch auf Aufschub. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren reicht es nicht, dass Anhaltspunkte für mögliche Verstöße vorliegen; es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unzumutbare oder nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung vorliegen. Nachbarn (Antragsteller) legten Widerspruch gegen die am 22.04.2021 erteilte Baugenehmigung des Beigeladenen für Umbau und Nutzungsänderung eines Gebäudes ein. Sie beantragten im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, da durch das Vorhaben insbesondere Stellplatzregelungen und nachbarliche Belange beeinträchtigt würden. Der Beigeladene hatte im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO Bauvorlagen mit Stellplatznachweis eingereicht und die Genehmigung wurde mit Auflagen erteilt. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt und die Rechte der Nachbarn überwiegend gefährdet. Relevant waren insbesondere Fragen zu Anzahl und Lage der Stellplätze, mögliche Lärm- und Rangierbelastungen, Einsichtsmöglichkeiten sowie Abstandsflächen und das Gebot der Rücksichtnahme. • Verfahrensrechtlich war der Eilantrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft; die Widersprüche gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs.1 BauGB haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine umfassende Interessenabwägung: Bauherrninteresse an sofortiger Vollziehung versus Nachbarinteresse am Aufschub; dabei sind Erkenntnisse zur Rechtmäßigkeit als Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, nicht aber als alleinige Entscheidungsgrundlage. • Nur wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unerträgliche oder nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte besteht, ist Aufschub anzuordnen; es kommt nicht auf die objektive Gesamtrechtmäßigkeit der Genehmigung an, sondern auf Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften. • Hier konnte im summarischen Verfahren nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind oder dass die Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten überwiegend gefährdet werden. • Soweit Stellplätze Gegenstand der Genehmigung sind, wurde geprüft, ob ein ‚Etikettenschwindel‘ vorliegt und ob § 50 Abs.1 bzw. Abs.9 LBO verletzt ist; trotz Anhaltspunkten für weniger als angegebene nutzbare Stellplätze stellte das Gericht fest, dass die Stellplatzregelung primär dem öffentlichen Verkehrsraum dient und die vom Vorhaben ausgehenden Immissionen in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig hinzunehmen sind. • Abstandsflächen und damit verbundene Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung) sind nach den vorgelegten Unterlagen gewahrt; es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine ‚erdrückende‘ Wirkung oder unzumutbare Beeinträchtigungen begründen würden. • Aufgrund der summarischen Prüfung überwiegt das Interesse des Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung; der Antrag ist daher unbegründet und abzulehnen. Der Eilantrag der Nachbarn, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, wurde abgelehnt. Das Gericht hat nach umfassender Interessenabwägung festgestellt, dass die Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt werden oder unzumutbar beeinträchtigt würden. Insbesondere stellten die Anzahl und Lage der Stellplätze, die Abstandsflächen sowie die zu erwartenden Immissionen in einem allgemeinen Wohngebiet keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die einen Aufschub der Vollziehung rechtfertigen würde. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wurde für das Eilverfahren auf 7.500 € festgesetzt.