Beschluss
11 B 70/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Erteilung einer Duldung sind als einheitlicher Antrag auszulegen.
• Für die einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Duldung muss der Antragsteller einen Anspruch auf Duldung glaubhaft machen.
• Gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen eine Duldung nur, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllt und die Vermutung, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, widerlegt ist.
• Ein Antrag, der auf Aufhebung eines Bescheids und Neubescheidung zielt, ist im einstweiligen Rechtsschutz unstatthaft, weil er eine endgültige Regelung verlangt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Duldung; Gesundheitsvorbringen reicht gesetzliche Vermutung nicht aus • Anträge auf Erteilung einer Duldung sind als einheitlicher Antrag auszulegen. • Für die einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Duldung muss der Antragsteller einen Anspruch auf Duldung glaubhaft machen. • Gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen eine Duldung nur, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllt und die Vermutung, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, widerlegt ist. • Ein Antrag, der auf Aufhebung eines Bescheids und Neubescheidung zielt, ist im einstweiligen Rechtsschutz unstatthaft, weil er eine endgültige Regelung verlangt. Vier Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aussetzung ihrer Abschiebung in Form einer Duldung nach § 60a AufenthG zu erreichen. Streitgegenstand war die Verpflichtung der Behörde, eine Duldung zu erteilen oder befristet zu dulden; außerdem begehrten die Antragsteller die Aufhebung eines Ablehnungsbescheids und eine Neubescheidung. Die Antragsteller beriefen sich insbesondere auf gesundheitliche Probleme zweier Betroffener. Parallel lief ein inhaltlich verwandtes Verfahren gegen einen bundesamtlichen Bescheid, dessen Erfolg die Antragsteller nicht als entscheidungserheblich für die einstweilige Anordnung darstellten. Die Behörde hatte zuvor einen Antrag auf Abänderung abgelehnt, ohne neue Ausreiseaufforderung zu erlassen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. • Auslegung der Anträge: Die verschiedenen Formulierungen sind als ein einheitlicher Antrag auf Erteilung einer Duldung auszulegen (§ 88 VwGO). • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig (§ 123 VwGO), soweit er auf eine vorläufige Duldung gerichtet ist; ein Begehren auf Aufhebung des Bescheids und Neubescheidung ist indes im einstweiligen Rechtsschutz unstatthaft, weil es auf eine endgültige Regelung abzielt. • Keine Glaubhaftmachung eines Duldungsanspruchs: Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Duldung hinreichend glaubhaft gemacht; die aus dem parallel laufenden Verfahren resultierende Rechtmäßigkeit des Bescheids ist für die Entscheidung nicht entscheidend. • Gesundheitliche Gründe: Nach § 60a Abs. 2c AufenthG besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Vermutung wurde durch die vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt; die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. • Rechtsfolgen: Mangels Substantiierung der Abschiebungshindernisse besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Duldung; weitere Gründe für eine Duldung lagen nicht vor. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert wurde auf 40.000 Euro festgesetzt (Annahme: vier Antragsteller, zwei Anträge). Die Anträge wurden abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Anträge auf Erteilung einer Duldung zwar zulässig, aber nicht begründet sind, weil kein Anspruch auf Duldung glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere konnten die Antragsteller die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht widerlegen, sodass gesundheitliche Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft dargelegt wurden. Der begehrte Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Neubescheidung ist im einstweiligen Rechtsschutz unstatthaft, da er eine endgültige Regelung verlangt. Der Streitwert wurde auf 40.000 Euro festgesetzt und die Kostenentscheidung zuungunsten der Antragsteller getroffen.