Beschluss
4 B 29/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid ist anzuordnen, wenn durch summarische Prüfung ernstliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung bestehen.
• Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung ist unzulässig, wenn sie Erwerbszweitwohnungen nicht Ausnahmen für nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten enthält und damit Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
• Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer sind nicht gleichartig im Sinne des Art. 105a GG, da sie unterschiedliche Steuergegenstände und Zwecke erfassen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Zweitwohnungssteuer wegen offensichtlicher Satzungsmängel • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid ist anzuordnen, wenn durch summarische Prüfung ernstliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung bestehen. • Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung ist unzulässig, wenn sie Erwerbszweitwohnungen nicht Ausnahmen für nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten enthält und damit Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. • Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer sind nicht gleichartig im Sinne des Art. 105a GG, da sie unterschiedliche Steuergegenstände und Zwecke erfassen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer von ihr bewohnten Wohnung; ihr Ehemann ist Eigentümer einer anderen Wohnung. Beide leben nach Ehevertrag getrennt in jeweils eigenen Wohnungen; die Antragstellerin besucht den Ehemann regelmäßig. Die Gemeinde setzte aufgrund einer neuen Zweitwohnungssteuersatzung rückwirkend Zweitwohnungssteuer fest und forderte Vorauszahlungen für 2020 und 2021. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung; die Gemeinde wies den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin machte in Widerspruch und Klage geltend, die Satzung verstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot und Art. 6 Abs. 1 GG sowie sie sei keine Inhaberin einer Zweitwohnung; sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte summarisch insbesondere die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde. • Prüfungsmaßstab: Bei Abgabenforderungen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch zu prüfen; Aussetzung ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder Vollziehung unbillige Härte bedeuten (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung, weil diese keine Ausnahme für Erwerbszweitwohnungen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten enthält, wie vom BVerfG verlangt; dadurch verletzt die Satzung Art. 6 Abs. 1 GG und ist in ihrer gesamten Normerstreckung nicht tragfähig. • Teilbarkeitsprüfung: Die Steuerpflicht (Steuerschuldner) ist Mindestangabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG; das Fehlen der Ausnahmeregelung betrifft eine Kernvorschrift, sodass die Satzung nicht einfach teilbar erhalten werden kann. • Keine Zweifel am Tatbestand: Unabhängig von Satzungsmängeln steht fest, dass die Antragstellerin die Wohnung ihres Ehemanns tatsächlich als Zweitwohnung innehatte; Eheleute können jeweils eigene Ehewohnungen führen und die wechselseitige Benutzungsbefugnis nach § 1353 BGB schließt Besteuerung nicht aus. • Gleichartigkeitsfrage: Entgegen vorgetragenen Bedenken sind Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer nicht gleichartig im Sinne des Art.105a GG, weil unterschiedliche Steuergegenstände und Besteuerungszwecke vorliegen. Daher liegt hierin kein genereller Verstoß gegen Art.105a GG. • Verfahrensfolge: Wegen der offensichtlichen materiellen Mängel der Satzung überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Aussetzungsinteresse; die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2021 wird angeordnet. Begründet ist dies damit, dass die zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht unvereinbar erscheint, weil sie keine Ausnahmeregelung für Erwerbszweitwohnungen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten enthält und damit Art. 6 Abs. 1 GG verletzt; deshalb bestehen ernstliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Satzung. Die tatsächliche Frage des Innehabens einer Zweitwohnung der Antragstellerin ist hingegen gegeben und wurde nicht infrage gestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Gericht hat den Streitwert für das Eilverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt.