Beschluss
11 B 10006/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist unbegründet, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel hatte und deshalb keine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG eintritt.
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist grundsätzlich nicht sicherungsfähig im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), weil das verfahrensabhängige Bleiberecht abschließend in § 81 AufenthG geregelt ist.
• Familien- und Artenschutzrechte (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) begründen nicht automatisch ein Abschiebungshindernis; bei vorübergehender Trennung ist eine Abwägung der familiären Bindungen vorzunehmen.
• Eine vorübergehende Trennung von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kann zumutbar sein, wenn bereits zuvor eine Trennung bestanden hat und ein nationales Visum zum Familiennachzug in angemessener Frist erreichbar erscheint.
• Behauptete Nachteile durch eine Schulunterbrechung sind glaubhaft zu machen; die bloße Tatsache, dass Kinder kurzzeitig eine Schule in Deutschland besucht haben, begründet kein sicherungsfähiges Recht auf Verbleib ohne weitere Nachweise.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei verspäteter Antragstellung ohne Fiktionswirkung • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist unbegründet, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel hatte und deshalb keine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG eintritt. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist grundsätzlich nicht sicherungsfähig im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), weil das verfahrensabhängige Bleiberecht abschließend in § 81 AufenthG geregelt ist. • Familien- und Artenschutzrechte (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) begründen nicht automatisch ein Abschiebungshindernis; bei vorübergehender Trennung ist eine Abwägung der familiären Bindungen vorzunehmen. • Eine vorübergehende Trennung von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kann zumutbar sein, wenn bereits zuvor eine Trennung bestanden hat und ein nationales Visum zum Familiennachzug in angemessener Frist erreichbar erscheint. • Behauptete Nachteile durch eine Schulunterbrechung sind glaubhaft zu machen; die bloße Tatsache, dass Kinder kurzzeitig eine Schule in Deutschland besucht haben, begründet kein sicherungsfähiges Recht auf Verbleib ohne weitere Nachweise. Die Antragsteller, fünf nordmazedonische Familienangehörige (Mutter mit drei minderjährigen Kindern), reisten im Januar 2021 nach Deutschland, wo der Ehemann/Vater bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und arbeitet. Die Kinder besuchten unmittelbar eine örtliche Schule; die Familie meldete sich in Nordmazedonien von Schule ab. Am 20.05.2021 beantragten die Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, nachdem die visumfreie 90-Tage-Frist bereits verstrichen war. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.10.2021 ab und forderte zur Ausreise auf; Begründung: Einreise ohne erforderliches Visum, keine Ausnahmeregelung, kein Sprachnachweis und bewusste Umgehung der Einreisebestimmungen. Die Antragsteller beantragten daraufhin einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig auszusetzen und führten insbesondere das Kindeswohl, Schulbesuch und Unmöglichkeit der nahtlosen Beschulung in Nordmazedonien sowie die drohende Zerrüttung der Familie an. • Zulässigkeit: Das Gericht wertete den Antrag als Begehren, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben; das Verfahren nach § 123 VwGO ist zulässig. • Fehlende Fiktionswirkung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielten sich die Antragsteller nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf, weil sie nach Ablauf der visumfreien 90 Tage einen Aufenthalt mit längerfristiger Absicht verfolgten; daher tritt die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG nicht ein. • Keine Sicherungsfähigkeit des Aufenthaltsanspruchs: Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht sicherungsfähig, da das verfahrensabhängige Bleiberecht abschließend in § 81 AufenthG geregelt ist. • Kein Aussetzungsanspruch nach § 60a Abs.2 AufenthG: Die Antragsteller machten nicht glaubhaft, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; weder Verfassungs- noch Unions- oder Völkerrecht begründen hier ein zwingendes Abschiebungshindernis. • Abwägung familiärer Schutzgüter: Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen kein generelles Abschiebungsverbot; die gerichtliche Prüfung ergab, dass eine vorübergehende Trennung zumutbar ist, weil der Vater bereits zuvor allein in Deutschland lebte und eine Visumsbeantragung in Nordmazedonien voraussichtlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich ist. • Schulbelange der Kinder: Das bloße Vorbringen, eine nahtlose Weiterbeschulung in Nordmazedonien sei nicht möglich, wurde nicht glaubhaft gemacht; ein einjähriger Schulbesuch in Deutschland begründet ohne weitere Umstände keine sicherungsfähige Rechtsposition. • Rechtsfolge: Mangels Anordnungsanspruch und nicht hinreichender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes war der Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Ablehnungsbescheid und die Ausreiseaufforderung wurde abgelehnt. Die Antragsteller hatten zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG; ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht sicherungsfähig. Es wurden keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse dargelegt, die eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG rechtfertigen würden. Die familiären Bindungen und die Schulinteressen der Kinder rechtfertigen angesichts der zuvor bestehenden Trennung zumutbarer Weise keine Abweichung von der gesetzlichen Lösung; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.