OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 6/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf eine Bescheinigung des Impfstatus ‚vollständig geimpft‘ als verbindlichen Verwaltungsakt ist unzulässig, weil die einschlägigen Vorschriften keine Ausstellung einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung vorsehen. • Ein Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass Antragsteller als vollständig geimpft im Sinne einschlägiger Corona-Verordnungen gelten, scheitert mangels Darlegung eines konkret feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. • Die Entscheidung über die Anforderungen an den vollständigen Impfschutz liegt in der dynamischen Verweisung teilweise beim P., E.-I.; dies lässt im einstweiligen Rechtsschutz Raum für verfassungsrechtliche Zweifel, führt aber nicht zu einem durchsetzbaren individuellen Anspruch der Antragsteller. • Bei summarischer Prüfung besteht keine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache; zudem überwiegen bei der Interessenabwägung die Belange des Infektionsschutzes.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und materielle Abweisung des Antrags auf Bescheinigung des Impfstatus • Der Antrag auf eine Bescheinigung des Impfstatus ‚vollständig geimpft‘ als verbindlichen Verwaltungsakt ist unzulässig, weil die einschlägigen Vorschriften keine Ausstellung einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung vorsehen. • Ein Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass Antragsteller als vollständig geimpft im Sinne einschlägiger Corona-Verordnungen gelten, scheitert mangels Darlegung eines konkret feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. • Die Entscheidung über die Anforderungen an den vollständigen Impfschutz liegt in der dynamischen Verweisung teilweise beim P., E.-I.; dies lässt im einstweiligen Rechtsschutz Raum für verfassungsrechtliche Zweifel, führt aber nicht zu einem durchsetzbaren individuellen Anspruch der Antragsteller. • Bei summarischer Prüfung besteht keine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache; zudem überwiegen bei der Interessenabwägung die Belange des Infektionsschutzes. Mehrere Antragsteller begehrten einstweilig vom Antragsgegner jeweils eine Bescheinigung des Impfstatus ‚vollständig geimpft‘, die im Rechtsverkehr verwendet werden könne. Sie machten geltend, ihr Verlust des 2G-Status beruhe auf einer verfassungswidrigen Änderung der COVID-19-Ausnahmeverordnung, die auf Internetverweise des R. und P. verweise. Ziel war die Feststellung, dass sie als vollständig geimpft gelten und daher von Corona-Beschränkungen ausgenommen seien, um an gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen zu können. Die Antragsteller hatten als Impfstoff zunächst J. erhalten und beriefen sich darauf, dass eine zweite Impfung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des einstweiligen Antrags sowie die einschlägigen Regelungen in IfSG, der SchAusnahmV und der EU-Verordnung zum COVID-Zertifikat. • Zulässigkeit: Die beantragte Bescheinigung eines Rechtsstatus wird von Art.5 VO (EU) 2021/953, §22 IfSG und §2 Nr.3 SchAusnahmV nicht vorgesehen; diese Regelungen bescheinigen primär Tatsachen der Impfung, nicht aber die daraus folgenden Rechtsfolgen. • Auslegung des Antrags: Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag als Begehren nach §123 VwGO auf vorläufige Feststellung eines rechtlichen Status auszulegen; ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn ein konkret feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dargelegt ist (§43 Abs.1 VwGO). • Fehlendes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis: Die Antragsteller haben nicht hinreichend konkretisiert, welche konkreten Handlungen sie vornehmen wollen, die nach der Corona-BekämpfVO nur vollständig Geimpften erlaubt sind; damit fehlt die für eine Feststellung erforderliche Streitlage. • Anordnungsanspruch und Erfolgsaussicht: Die summarische Prüfung ergibt keine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache. Insbesondere lässt die dynamische Verweisung in §2 Nr.3 SchAusnahmV das P. in Zusammenarbeit mit dem R. die Kriterien für vollständigen Impfschutz bestimmen; ein EU-Impfzertifikat gibt darüber keinen einheitlichen Rechtsstatus vor. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Es bestehen offene verfassungsrechtliche Fragen zur Bestimmtheit der Ermächtigung des Gesetzgebers (§28c IfSG) und zu dynamischen Verweisungen; diese Unsicherheiten rechtfertigen im einstweiligen Rechtsschutz jedoch keine Vorwegnahme der Hauptsache. • Interessenabwägung: Selbst bei offenbleibender Rechtslage überwiegen die Belange des Infektionsschutzes und das Interesse Dritter an Schutz vor potentiell unzureichender Immunisierung; den Antragstellern ist zumutbar, auf Veranstaltungen zu verzichten oder eine weitere Impfung zu erhalten. • Rechtsgrundlagen: Art.5 VO (EU) 2021/953, §22 IfSG, §28c IfSG, §2 Nr.3 SchAusnahmV, §§123,122,88 VwGO, §§43 VwGO; zudem verfassungsrechtliche Maßstäbe (Art.19 Abs.4 GG, Art.80 GG). Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die begehrte Bescheinigung eines Rechtsstatus nicht durch die einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist und ein konkret feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht dargelegt wurde, sodass der einstweilige Feststellungsantrag unzulässig ist. In der summarischen materiellen Prüfung besteht zudem keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, und die Abwägung der Interessen spricht wegen des überlegenen Infektionsschutzinteresses und der Zumutbarkeit weitergehender Maßnahmen (z. B. Zweitimpfung oder Verzicht auf Veranstaltungen) gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Damit fehlt den Antragstellern auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die beantragte verbindliche Bescheinigung des Impfstatus.