Beschluss
5 MR 12/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Rechtsbehelfs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
• Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG haben genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für Nachbarn nicht hervorgerufen werden; diese Norm entfaltet Drittwirkung zugunsten betroffener Nachbarn.
• Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz reicht es, wenn die vorgelegten Gutachten (Schall- und Schattenwurfprognosen) nachvollziehbar darlegen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden; formale Unschärfen in Adressangaben sind unschädlich, wenn Lagepläne die Zuordnung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Windkraftgenehmigung bei voraussichtlich eingehaltenen Immissionswerte • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Rechtsbehelfs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. • Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG haben genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für Nachbarn nicht hervorgerufen werden; diese Norm entfaltet Drittwirkung zugunsten betroffener Nachbarn. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz reicht es, wenn die vorgelegten Gutachten (Schall- und Schattenwurfprognosen) nachvollziehbar darlegen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden; formale Unschärfen in Adressangaben sind unschädlich, wenn Lagepläne die Zuordnung ermöglichen. Die Antragsteller wohnen in A-Stadt etwa 650 m nordöstlich der genehmigten Windkraftanlage (Höhe 150 m). Der Antragsgegner erteilte der Betreiberin am 20.07.2021 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung; der Bescheid wurde den Nachbarn am 30.08.2021 zugestellt. Die Antragsteller legten Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde, und erhoben Klage sowie das Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Sie rügen insbesondere unzulässigen Lärm und Schattenwurf sowie eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage. Die Betreiberin beantragte die Ablehnung des Eilantrags; der Antragsgegner stellte keinen Antrag. Das Gericht prüfte schall- und schattenbezogene Gutachten sowie die Nebenbestimmungen der Genehmigung. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt; ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde war nicht erforderlich (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). • Ermessensentscheidung und Erfolgsaussichten: Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache ein wesentliches Indiz sind; Nachbarn können nur bei Verletzung drittschützender Normen (z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) Aussicht auf Erfolg haben. • Schall: Das vorgelegte schalltechnische Gutachten zeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts im Außenbereich) voraussichtlich nicht überschritten werden; formale Abweichungen in Adressangaben sind unschädlich, da Lageplan und Isophonenkarte den Immissionsort eindeutig zuordnen. Vorbelastung und Verkehrsgeräusche sind nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht in der betrachteten Weise hinzuzurechnen; eine Summation mit nicht erfassten Lärmquellen führt nicht substantiiert zur Überschreitung von Schwellenwerten. • Schattenwurf: Die Schattenwurfprognose weist für das Wohnhaus zwar Einzelüberschreitungen durch die Anlage aus, jedoch enthaltene Nebenbestimmungen (Abschaltautomatik, Dokumentations- und Kontrollpflichten) begrenzen die zulässige Beschattungsdauer auf maximal 30 Minuten/Tag und 8 Stunden/12 Monate und schließen damit eine unzulässige Belastung aus. • Optische Wirkung: Bei einem Abstand von ca. 650 m (mehr als das Vierfache der Anlagenhöhe von 150 m) liegt keine optisch bedrängende Wirkung i.S.d. Rücksichtnahmegebots (§ 35 Abs. 3 BauGB) vor; der Vortrag der Antragsteller hierzu ist unsubstantiiert. • Rechtsfolge: Da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegen die Interessen der Betreiberin an der Vollziehung der Genehmigung; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzulehnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Antragsteller müssen die Kosten des Verfahrens tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Gericht hat die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht voraussichtlich substantiiert nachgewiesen sind, weil die vorgelegten Schall- und Schattenwurfgutachten und die angeordneten Nebenbestimmungen plausibel darstellen, dass einschlägige Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. durch Abschaltmaßnahmen begrenzt werden. Mangels Aussicht auf Erfolg überwiegen die Belange der Betreiberin an der Durchführung des genehmigten Vorhabens, sodass einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren ist. Streitwert: 7.500 €.