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Beschluss

3 MB 1/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine stiftungsaufsichtliche Beanstandung und Anordnung nach §§ 11, 12 StiftG sind auch gegenüber Familienstiftungen zulässig, wenn Bestand oder rechtmäßige Betätigung gefährdet sind (§ 19 StiftG). • Beanstandungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde müssen hinreichend bestimmt sein; die Anordnung, beanstandete Beschlüsse nicht weiter zu vollziehen, ist hinreichend bestimmt, soweit erkennbar ist, dass die betroffenen Personen nicht mehr als (vermeintliche) Organmitglieder behandelt werden sollen. • Satzungswidrige Bestellungen von Vorstandsmitgliedern können Beanstandung und Nichtvollzug rechtfertigen, insbesondere wenn sie gegen konkrete personelle Vorgaben der Stiftungssatzung verstoßen. • Bei der Prüfung der Beschlussfähigkeit eines Stiftungsvorstands ist maßgeblich die konkrete Stiftungssatzung; sieht die Satzung eine vollständige Besetzung vor, kann bei Unterbesetzung Beschlussunfähigkeit und damit Bestandsgefährdung gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Beanstandung und Anordnung satzungsgemäßer Vorstandsbesetzung bei Familienstiftung zulässig • Eine stiftungsaufsichtliche Beanstandung und Anordnung nach §§ 11, 12 StiftG sind auch gegenüber Familienstiftungen zulässig, wenn Bestand oder rechtmäßige Betätigung gefährdet sind (§ 19 StiftG). • Beanstandungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde müssen hinreichend bestimmt sein; die Anordnung, beanstandete Beschlüsse nicht weiter zu vollziehen, ist hinreichend bestimmt, soweit erkennbar ist, dass die betroffenen Personen nicht mehr als (vermeintliche) Organmitglieder behandelt werden sollen. • Satzungswidrige Bestellungen von Vorstandsmitgliedern können Beanstandung und Nichtvollzug rechtfertigen, insbesondere wenn sie gegen konkrete personelle Vorgaben der Stiftungssatzung verstoßen. • Bei der Prüfung der Beschlussfähigkeit eines Stiftungsvorstands ist maßgeblich die konkrete Stiftungssatzung; sieht die Satzung eine vollständige Besetzung vor, kann bei Unterbesetzung Beschlussunfähigkeit und damit Bestandsgefährdung gegeben sein. Die Antragstellerin ist eine Familienstiftung, die zusammen mit zwei Schwestersiftungen Mehrheitseignerin einer Unternehmensgruppe ist. Nach mehreren Satzungsänderungen von 2010 bestimmen nun detaillierte Regelungen die Besetzung des Vorstands, insbesondere bestimmte Plätze für von der Unternehmensgruppe vorgeschlagene Mitglieder und für Rechtsanwälte, die die Unternehmensgruppe laufend beraten. Nach dem Tod des Stifters kam es zu Streit über Vorstandsberufungen: mehrere Destinatäre und Vorstandsmitglieder beriefen zwei Personen (Beigeladene 1 und 2) in den Vorstand, obwohl nach Auffassung der Aufsichtsbehörde und späterer Gerichte satzungsgemäße Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Antragsgegner beanstandete mit Bescheid vom 3.9.2020 bestimmte Berufungsbeschlüsse, ordnete deren Nichtvollzug an und gebot die Neubesetzung der Vakanz nach Satzung; er ordnete sofortige Vollziehung an. Die Stiftung beantragte vor dem Verwaltungsgericht Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, das dies ablehnte; dagegen richtet sich die Beschwerde. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Die Beanstandung nach § 11 StiftG und die Anordnungen nach § 12 StiftG berufen sich auf die gesetzlichen Ermächtigungen; der Bescheid ist hinreichend bestimmt (§ 108 Abs.1 LVwG), weil aus Inhalt und Begründung erkennbar ist, dass beanstandete Beschlüsse nicht weiter umgesetzt und die betreffenden Personen nicht mehr als (vermeintliche) Vorstandsmitglieder behandelt werden sollen. • Satzungskonformität der Bestellungen: Die gerügten Bestellungsbeschlüsse verstoßen gegen die Stiftungssatzung in der Fassung vom 23.12.2010. Insbesondere war die Bestellung der Beigeladenen zu 2. formell und materiell satzungswidrig, weil ein wirksam gebildeter Beirat nach Satzung nicht vorlag und die subsidiären Zuständigkeitsregeln des § 8 A Ziff. 9 anzuwenden waren. • Besetzungsanforderungen für bestimmte Vorstandsstellen: Die Berufung des Beigeladenen zu 1. war satzungswidrig, weil die Satzung verbindlich fordert, dass eine bestimmte Vorstandsposition mit einem aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe laufend beratenden Anwälte besetzt wird (§ 8 C Ziff.2,3 i.V.m. § 8 A Ziff.1.2). Die salvatorische Klausel (§ 18) konnte hier nicht herangezogen werden, weil geeignete Anwälte (insbesondere Herr ...) zur Verfügung standen. • Beschlussfähigkeit und Bestandsgefährdung: Aus der Satzung folgt, dass für Beschlussfähigkeit und wirksame Willensbildung des Vorstands eine vollständige und satzungsgemäße Besetzung erforderlich ist; die derzeitige Unterbesetzung führt zur Beschlussunfähigkeit. Daraus ergibt sich eine Bestandsgefährdung der Familienstiftung im Sinne von § 19 StiftG, sodass stiftungsaufsichtliche Maßnahmen gerechtfertigt sind. • Verwirkung: Die Aufsichtsbehörde hat ihre Befugnis nicht verwirkt; das Abwarten der gerichtlichen Klärung der maßgeblichen Satzungsfassung rechtfertigte zunächst Zurückhaltung und begründet kein berechtigtes Vertrauen der Stiftung, die Behörde werde dauerhaft untätig bleiben. • Interessenabwägung und sofortige Vollziehung: Das öffentliche Interesse an der Sicherung des Stiftungbestands und an einer handlungsfähigen Leitungsstruktur überwiegt das Aussetzungsinteresse der Stiftung; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist deshalb gerechtfertigt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 3.9.2020 formell und materiell rechtmäßig ist. Die beanstandeten Vorstandsbestellungen sind satzungswidrig; die Behörde durfte deren Nichtvollzug anordnen und die Neubesetzung nach den satzungsrechtlichen Vorgaben verlangen (Rechtsgrundlagen: §§ 11, 12 StiftG; vgl. § 19 StiftG für Familienstiftungen). Eine Verwirkung der Eingriffsbefugnis besteht nicht. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, weil der Vorstand der Stiftung aufgrund der Unterbesetzung nicht beschlussfähig ist und dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Bestand der Stiftung gefährdet sind. Die Antragstellerin sowie Beigeladene tragen die Verfahrenskosten überwiegend; erstattungsfähig sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.