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Beschluss

6 B 28/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine subjektive, schutzfähige Rechtsposition darlegt. • Die bloße Möglichkeit, dass eine spätere Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abberufung eine bereits erfolgte Vereidigung betroffen machen könnte, begründet keine Antragsbefugnis. • Interessen der Körperschaft an der Vermeidung finanzieller Nachteile (z. B. Gehälter, Pensionsansprüche) sind keine wehrbaren Innenrechtspositionen eines Kreistagsabgeordneten im einstweiligen Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Untersagung der Vereidigung mangels schutzfähiger Rechtsposition • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine subjektive, schutzfähige Rechtsposition darlegt. • Die bloße Möglichkeit, dass eine spätere Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abberufung eine bereits erfolgte Vereidigung betroffen machen könnte, begründet keine Antragsbefugnis. • Interessen der Körperschaft an der Vermeidung finanzieller Nachteile (z. B. Gehälter, Pensionsansprüche) sind keine wehrbaren Innenrechtspositionen eines Kreistagsabgeordneten im einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller, Kreistagsabgeordneter, suchte einstweiligen Rechtsschutz, um die für den 1. Oktober 2022 geplante Vereidigung des am 16. Juni 2022 gewählten Landrates zu untersagen. Er führt ein anhängiges Feststellungsverfahren zur Rechtswidrigkeit der Abberufung des zuvor bestellten Landrates (Az. 6 A 159/21). Ein früherer Eilantrag gegen die Neuwahl wurde bereits abgelehnt und die Beschwerde verworfen. Das erstinstanzliche Feststellungsurteil wurde zwischenzeitlich erlassen, ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Antrag richtete sich konkret gegen die Vereidigung und drohte bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld an. Der Antragsteller macht geltend, durch die Vereidigung könnten irreversible Fakten geschaffen werden und der Körperschaft Schäden entstehen (z. B. zuviel gezahlte Gehälter und Pensionsansprüche). • Antragsbefugnis fehlt: Auch im einstweiligen Rechtsschutz ist Voraussetzung, dass der Antragsteller zumindest möglichweise in subjektive Rechte verletzt ist; bloße objektive Rechtsverletzungen genügen nicht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Kommunalverfassungsstreit ändert nichts an der Anforderung der subjektiven Rechtsbindung; in Organstreitigkeiten muss der Antragsteller darlegen, dass er selbst in einer ihm gesetzlichen (Innen-)Rechtsposition betroffen ist. • Hier hat der Antragsteller keine darlegbare Verletzung seiner Stellung als Kreistagsabgeordneter durch die Vereidigung vorgetragen; es ist nicht ersichtlich, dass seine individuellen Rechte durch die Vereidigung beeinträchtigt werden. • Reine Interessen der Körperschaft an der Vermeidung finanzieller Nachteile sind keine wehrbaren Innenrechtspositionen des Antragstellers und begründen daher keine Abwendungsbefugnis. • Rechtsgrundlagen und Formelles: Vereidigung richtet sich nach § 49 KrO i.V.m. § 46 KrO; Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52, 53 GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Anträge werden abgelehnt, weil dem Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis fehlt; er hat keine schutzfähige, subjektive Rechtsposition dargelegt, die durch die Vereidigung des neu gewählten Landrates verletzt würde. Theoretische Folgen einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung betreffen allenfalls objektive Interessen der Körperschaft (z. B. finanzielle Belastungen), nicht aber wehrbare Innenrechtspositionen des Antragstellers. Daher ist ein einstweiliger Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 6.250,00 € festgesetzt.