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Urteil

S 9 U 53/02

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2109 ist der Nachweis einer langjährigen, regelmäßigen und häufigen Belastung durch Tragen von Lasten auf der Schulter (z. B. regelmäßig mindestens 10 Jahre mit durchschnittlich ≥50 kg in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten) erforderlich. • Die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 setzt eine langjährige, regelmäßige Belastung der Lendenwirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten oder dauerhafte extreme Rumpfbeugehaltung voraus; außerdem ist ein belastungskonformes radiologisches Schadensbild und eine zeitliche Korrelation zwischen Belastung und Krankheitsbeginn erforderlich. • Bestehende Wirbelsäulenerkrankungen sind nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn das Verteilungsmuster der Degeneration, der frühe Erkrankungsbeginn und die zeitliche Abfolge der Beschwerden nicht für eine überwiegende berufliche Verursachung sprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung bandscheibenbedingter Berufskrankheiten der HWS/LWS • Für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2109 ist der Nachweis einer langjährigen, regelmäßigen und häufigen Belastung durch Tragen von Lasten auf der Schulter (z. B. regelmäßig mindestens 10 Jahre mit durchschnittlich ≥50 kg in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten) erforderlich. • Die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 setzt eine langjährige, regelmäßige Belastung der Lendenwirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten oder dauerhafte extreme Rumpfbeugehaltung voraus; außerdem ist ein belastungskonformes radiologisches Schadensbild und eine zeitliche Korrelation zwischen Belastung und Krankheitsbeginn erforderlich. • Bestehende Wirbelsäulenerkrankungen sind nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn das Verteilungsmuster der Degeneration, der frühe Erkrankungsbeginn und die zeitliche Abfolge der Beschwerden nicht für eine überwiegende berufliche Verursachung sprechen. Der 54-jährige Kläger war Jahrzehnte als Kfz-Mechaniker und bei Bauunternehmungen tätig. Er leidet an bandscheibenbedingten Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und ist seit 2000 wegen einer Blasenerkrankung berentet. Er beantragte die Überprüfung seiner Wirbelsäulenerkrankung auf Berufskrankheit nach den Ziffern 2108 (Lendenwirbelsäule) und 2109 (Halswirbelsäule) der BKV. Der Kläger schilderte schwere Hebe- und Tragearbeiten, lange tägliche Arbeitszeiten und wiederholte Belastungen bei Reparaturen an Großfahrzeugen und Baumaschinen. Die Beklagte ließ ein orthopädisches Gutachten und eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes erstellen, die die arbeitstechnischen Voraussetzungen für 2109 verneinten und für 2108 zumindest zweifelten. Die Beklagte lehnte die Anerkennung beider Berufskrankheiten ab; dagegen richtet sich die Klage des Klägers. • Rechtliche Voraussetzungen: Anerkennung einer Berufskrankheit setzt arbeitstechnische Voraussetzungen (geeignete schädigende Einwirkungen) und eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen Belastung und Krankheit voraus; hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (§§ 7 SGB VII, 56 SGB VII relevant für Rentenbemessung). • Bk 2109 (HWS): Der Kläger konnte nicht hinreichend darlegen, dass er über mindestens 10 Berufsjahre regelmäßig Lasten ≥50 kg auf der Schulter getragen hat; technische Prüfung der Beklagten verneinte die notwendige Belastungsdosis. Ohne Nachweis der erforderlichen zeitlichen und quantitativen Belastung fehlt die haftungsbegründende Kausalität. • Bk 2108 (LWS): Zwar sind für Teile der Tätigkeit beim Kläger mögliche ausreichende Belastungen nicht völlig auszuschließen, doch fehlt die haftungsausfüllende Kausalität. Gutachter X stellte ein unregelmäßiges Verteilungsmuster der Bandscheibendegeneration fest, frühe Krankheitsanfänge (vor dem 30. Lebensjahr) und kurze Latenz zwischen Belastungsbeginn und Beschwerden sprechen gegen eine berufliche Verursachung. Nach medizinischen Kriterien sind belastungskonformes Schadensbild, altersvorauseilender Verschleiß und zeitliche Korrelation nicht gegeben. • Beweiswürdigung: Die ärztlichen Befunde und das Gutachten überzeugen die Kammer; weitergehende Beweisaufnahme war nicht notwendig, da der behandelnde Orthopäde die Einschätzung im Ergebnis nicht in Frage stellte. Die Klage wird abgewiesen. Es liegt weder bei der Hals- noch bei der Lendenwirbelsäule eine berufskrankheitsbedingte Schädigung im Sinne der Ziffern 2109 bzw. 2108 der BKV vor. Für 2109 fehlen die erforderlichen langjährigen und regelmäßigen Schulterlasten, für 2108 fehlt ein belastungskonformes Schadensbild sowie die zeitliche Korrelation zwischen beruflicher Belastung und Erkrankungsbeginn; das Gutachten und die Befunde sprechen gegen eine überwiegende berufliche Verursachung. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.