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Urteil

S 9 U 27/02

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108/2109 BKV müssen arbeitstechnische Voraussetzungen und kausaler Zusammenhang in hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. • Versicherungsschutz nach Nr. 2108/2109 besteht nur, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.03.1988 eingetreten ist (§ 6 Abs. 3 BKV); liegt der Eintritt davor, besteht keine Leistungspflicht. • Leichte oder sporadische Lastbewegungen mit Hilfsmitteln genügen nicht zur Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2108/2109 BKV. • Bei gleichmäßig verteilten oder belastungsfern auftretenden Bandscheibenveränderungen spricht die medizinische Beurteilung gegen eine überwiegend berufliche Verursachung.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung einer BK 2108/2109 bei vorzeitigem Eintritt und fehlender beruflicher Verursachung • Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108/2109 BKV müssen arbeitstechnische Voraussetzungen und kausaler Zusammenhang in hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. • Versicherungsschutz nach Nr. 2108/2109 besteht nur, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.03.1988 eingetreten ist (§ 6 Abs. 3 BKV); liegt der Eintritt davor, besteht keine Leistungspflicht. • Leichte oder sporadische Lastbewegungen mit Hilfsmitteln genügen nicht zur Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2108/2109 BKV. • Bei gleichmäßig verteilten oder belastungsfern auftretenden Bandscheibenveränderungen spricht die medizinische Beurteilung gegen eine überwiegend berufliche Verursachung. Der Kläger, Jahrgang 1940, war lange als Elektroschweißer tätig und meldete zervikale und lumbale Degenerationen sowie Zustand nach LWK-2-Fraktur als Berufskrankheit nach Nr. 2108/2109 BKV. Ärztliche Anzeigen berichteten von langjähriger körperlicher Belastung, insbesondere in den Jahren vor 1984; später (ab 01.01.1984) habe der Kläger nach eigenen Angaben nur geringfügige Lastbewegungen mit Hilfsmitteln ausgeführt. Die Beklagte forderte Berichte von Arbeitgebern und Präventionsstellen an; diese stellten fest, dass ab 1984 der Belastungsrichtwert nicht erreicht wurde, während frühere Tätigkeiten zwar belastend gewesen sein könnten. Die Beklagte lehnte Leistungen mit der Begründung ab, ein möglicher Versicherungsfall sei vor dem Stichtag (31.03.1988) eingetreten; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügte, frühere Schädigungen hätten die spätere Verschlimmerung begünstigt und verwies auf § 9 Abs. 2 BKVO. • Rechtliche Voraussetzungen: Für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108/2109 braucht es (1) die arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. in Umfang und Intensität schädigende berufliche Einwirkungen, und (2) eine hinreichend wahrscheinliche ursächliche Verbindung zwischen diesen Einwirkungen und dem vorliegenden Krankheitsbild (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität). Zusätzlich gilt § 6 Abs. 3 BKV: Versicherungsschutz nur bei Versicherungsfällen nach dem 31.03.1988. • Prüfung Nr. 2109 (Halswirbelsäule): Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für die typische arbeitsbedingte Belastung (fortwährendes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter in Zwangshaltung). Die beschriebenen Tätigkeiten erfüllen nicht das Belastungsprofil der BK 2109. • Prüfung Nr. 2108 (Lendenwirbelsäule): Nach den vorgelegten Arbeitgeber- und Präventionsberichten übt der Kläger seit 01.01.1984 keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr aus; spätere Tätigkeiten enthielten nur vereinzelte Lastbewegungen mit Hilfsmitteln. Frühere, stärker belastende Tätigkeiten könnten zwar zu Schädigungen geführt haben, dies betrifft aber Zeiträume vor dem Stichtag, so dass nach § 6 Abs. 3 BKV kein Versicherungsschutz besteht. • Medizinische Bewertung: Die vorliegenden Befunde (mehrere betroffene Wirbelsäulenabschnitte, belastungsfern auftretende Veränderungen, frühe Erkrankungsanzeichen) sprechen nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis eher für eine anlagebedingte oder nicht überwiegend beruflich verursachte Erkrankung; damit fehlt die medizinische Voraussetzung für eine BK 2108. • Beweis- und Interessenwürdigung: Die eingeholten Berichte der Präventionsstellen, Arbeitgeberangaben und die Behandlungsgeschichte des Orthopäden genügen zur Feststellung, dass kein versicherter Versicherungsfall nach dem relevanten Stichtag vorliegt; es bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme. • Rechtsfolge: Mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen für Nr. 2109 und wegen fehlenden Versicherungsschutzes bzw. fehlender medizinischer Kausalität für Nr. 2108 sind die Bescheide rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass weder die Voraussetzungen der BK-Nr. 2109 noch die der BK-Nr. 2108 vorliegen: Für Nr. 2109 fehlen die erforderlichen berufsspezifischen Belastungen, die typische Schulter- bzw. Zwangshaltungbelastung darzustellen. Für Nr. 2108 liegt zwar in früheren Jahren möglicherweise eine belastende Tätigkeit vor, der maßgebliche Versicherungsfall ist jedoch vor dem 31.03.1988 eingetreten, so dass nach § 6 Abs. 3 BKV kein Versicherungsschutz besteht; außerdem sprechen medizinische Befunde gegen eine überwiegend berufliche Verursachung. Deshalb besteht kein Anspruch auf Leistungen wegen Berufskrankheit; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.