Urteil
S 8 RA 87/03
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei §2 Satz1 Nr.9 SGB VI ist auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche (wirtschaftliche) Bindung abzustellen.
• Branchenspezifische Besonderheiten und das Unternehmenskonzept des Selbständigen sind bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit der Bindung zu berücksichtigen.
• Ein einzelner mehrjähriger Großauftrag führt nicht automatisch zur Versicherungspflicht, wenn der Selbständige grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen Verhältnissen Erfolg verspricht.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungspflicht bei projektbezogener, branchenüblicher Mehrkundenorientierung • Bei §2 Satz1 Nr.9 SGB VI ist auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche (wirtschaftliche) Bindung abzustellen. • Branchenspezifische Besonderheiten und das Unternehmenskonzept des Selbständigen sind bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit der Bindung zu berücksichtigen. • Ein einzelner mehrjähriger Großauftrag führt nicht automatisch zur Versicherungspflicht, wenn der Selbständige grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen Verhältnissen Erfolg verspricht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit 1994 selbständig als Softwareentwickler und -vermarkter. Er arbeitete projektbezogen für verschiedene Firmen (u. a. X, N, U, U1, Beklagte, LKA T, F) mit unterschiedlich großen Auftragsvolumina und beschäftigte seit April 2001 seinen Sohn als Arbeitnehmer. Die Beklagte stellte nach einem Widerspruchsverfahren fest, der Kläger sei seit 01.01.1999 nach §2 Satz1 Nr.9 SGB VI rentenversicherungspflichtig und forderte Beiträge für den Zeitraum 01.01.1999–31.03.2001. Der Kläger rügte, er sei nicht arbeitnehmerähnlich selbständig, arbeite projektbezogen und strebe die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an. Er legte Dienstverträge und Werbematerial vor. Das Gericht prüfte, ob eine dauerhafte, im Wesentlichen ein Auftraggeber betreffende Bindung vorliegt. • Rechtliche Grundlage ist §2 Satz1 Nr.9 SGB VI; Aufnahme arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit Wirkung ab 01.01.1999. • Tatbestand der Versicherungspflicht verlangt, dass der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist; maßgeblich sind sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Bindungen. • Bei der Prüfung sind neben zeitlichen Kriterien auch wirtschaftliche Umstände, das Unternehmenskonzept des Selbständigen und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. • Tätigkeiten mehrerer Auftraggeber können auch nacheinander erfolgen; entscheidend ist, ob der Selbständige die Mehrkundenbeziehung anstrebt und diese nach den tatsächlichen Verhältnissen Erfolg verspricht. • Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, seit Unternehmensgründung für viele unterschiedliche Auftraggeber tätig zu sein und ein Geschäftsmodell mit mehreren Kunden zu verfolgen; der mehrjährige Großauftrag der X GmbH ergab sich aus besonderer Auftragslage und begründet keine dauerhafte Ein- Auftraggeber-Bindung. • Branchenspezifisch binden komplexe, zeitintensive Projekte die gesamte Arbeitskraft, ohne dass dies die generelle Mehrkundenorientierung aufhebt. • Daraus folgt, dass im vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen des §2 Satz1 Nr.9 SGB VI nicht erfüllt sind. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2003 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger nicht der Rentenversicherungspflicht nach §2 Satz1 Nr.9 SGB VI unterliegt, weil er nach seinem Unternehmenskonzept und den tatsächlichen Verhältnissen auf Dauer nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ein mehrjähriger, besonders umfangreicher Einzelauftrag begründet keine versicherungspflichtige Einbindung, insbesondere vor dem Hintergrund branchenspezifischer Projektzeiten und der nachgewiesenen Zusammenarbeit mit zahlreichen weiteren Auftraggebern. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.