OffeneUrteileSuche
Urteil

S 9 U 88/03

SG AACHEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer bandscheibenbedingten Lendenwirbelsäulenerkrankung kann trotz nicht typischer Schadensverteilung eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV anerkannt werden, wenn eine dichte Indizienkette für einen beruflichen Kausalzusammenhang spricht. • Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt arbeitstechnische Voraussetzungen (hinreichende berufliche Belastung) und medizinische Voraussetzungen (bk-entsprechendes Krankheitsbild und hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität) voraus. • Eine nicht belastungskonforme Schadensverteilung ist ein wichtiges Indiz gegen den Kausalzusammenhang, aber kein zwingender Ausschlussgrund, wenn alternative Ursachen nicht ersichtlich sind und zahlreiche Indizien für eine berufliche Verursachung sprechen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Bk Nr. 2108 trotz atypischer Schadensverteilung bei dichter Indizienlage • Bei Vorliegen einer bandscheibenbedingten Lendenwirbelsäulenerkrankung kann trotz nicht typischer Schadensverteilung eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV anerkannt werden, wenn eine dichte Indizienkette für einen beruflichen Kausalzusammenhang spricht. • Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt arbeitstechnische Voraussetzungen (hinreichende berufliche Belastung) und medizinische Voraussetzungen (bk-entsprechendes Krankheitsbild und hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität) voraus. • Eine nicht belastungskonforme Schadensverteilung ist ein wichtiges Indiz gegen den Kausalzusammenhang, aber kein zwingender Ausschlussgrund, wenn alternative Ursachen nicht ersichtlich sind und zahlreiche Indizien für eine berufliche Verursachung sprechen. Der Kläger, langjährig als Maurer und zeitweise unter Tage tätig, meldete 2002 eine multisegmentale Bandscheibenpathologie mit Vorfall L4/5. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV ab; zunächst sah der technische Dienst die erforderliche Lebensbelastungsdosis als nicht erreicht, später jedoch als erfüllt. Medizinische Gutachten stritten über die schadensverteilungsbedingte Typizität: Beratender Arzt der Beklagten hielt die Befunde nicht für typischer Bk-Schaden, der gerichtlich beauftragte Sachverständige bestätigte dagegen ein bandscheibenbedingtes Lumbalsyndrom. Streitpunkt war daher, ob die medizinischen Voraussetzungen und der ursächliche Zusammenhang zur beruflichen Belastung gegeben sind. • Rechtliche Voraussetzungen: Anerkennung einer Berufskrankheit erfordert arbeitstechnische Voraussetzungen (ausreichende berufliche Belastung) und medizinische Voraussetzungen (bk-typisches Krankheitsbild und hinreichende Wahrscheinlichkeit der ursächlichen beruflichen Mitverursachung). • Arbeitstechnische Voraussetzungen: Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten ermittelte eine ausreichende Lebensbelastungsdosis (29,89 x 10^6 Nh), sodass die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist. • Medizinische Voraussetzungen: Der Kläger leidet an einem chronischen Lumbalsyndrom mit bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS, was das Sachverständigengutachten bestätigt; dies erfüllt das bk-entsprechende Krankheitsbild nach Nr. 2108. • Kausalität: Maßgeblich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit der beruflichen Mitverursachung. Zwar ist die Schadensverteilung (stärkste Degeneration bei L2/3, nicht L5/S1) atypisch und stellt ein Indiz gegen Belastungskonformität dar, doch überwiegt eine dichte Indizienkette (Auftreten nach langjähriger beruflicher Belastung, altersvorauseilender Verschleiß in der LWS, Fehlen konkurrierender Ursachen). • Rechtsfolge: Wegen Vorliegens sowohl der arbeitstechnischen als auch der medizinisch-kausalen Voraussetzungen sind die Ansprüche des Klägers begründet; eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht derzeit nicht. Die Klage ist begründet. Das Gericht hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV vorliegt; die Beklagte ist zur Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen verpflichtet. Begründend hat das Gericht die ausreichende berufliche Belastung und das bandscheibenbedingte Lumbalsyndrom sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit des beruflichen Kausalzusammenhangs festgestellt, obwohl die Schadensverteilung atypisch ist. Alternativen Ursachen wurden nicht festgestellt; ein rentenberechtigender Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt noch nicht vor. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.