Urteil
S 11 AS 15/05
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzlich festgelegte Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II unterschreitet nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Mindestniveau des menschenwürdigen Daseins.
• Verfassungsrechtliche Einwände gegen SGB II begründen ohne nachgewiesene individuelle Betroffenheit keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
• Soweit verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden, bedarf es einer konkreten Betroffenheit zur Rechtsdurchsetzung; abstrakte Normenkontrolle durch das Sozialgericht ist nicht erforderlich, wenn der Leistungsanspruch bereits auf Grundlage der einschlägigen SGB-II-Vorschriften zu verneinen ist.
• Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aus Eingliederungsvereinbarungen und Sanktionen stehen grundsätzlich über den Sozialrechtsweg offen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des menschenwürdigen Existenzminimums durch Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II • Die gesetzlich festgelegte Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II unterschreitet nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Mindestniveau des menschenwürdigen Daseins. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen SGB II begründen ohne nachgewiesene individuelle Betroffenheit keinen Anspruch auf höhere Leistungen. • Soweit verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden, bedarf es einer konkreten Betroffenheit zur Rechtsdurchsetzung; abstrakte Normenkontrolle durch das Sozialgericht ist nicht erforderlich, wenn der Leistungsanspruch bereits auf Grundlage der einschlägigen SGB-II-Vorschriften zu verneinen ist. • Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aus Eingliederungsvereinbarungen und Sanktionen stehen grundsätzlich über den Sozialrechtsweg offen. Der Kläger, 1961 geboren und alleinstehend, erhielt bis zuletzt Arbeitslosenhilfe. Auf seinen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005 in Höhe von 440 Euro monatlich (345 Euro Regelleistung, 95 Euro Unterkunft/Heizung) fest. Der Kläger widersprach mit verfassungsrechtlichen Angriffen gegen weite Teile des SGB II und begehrte höhere Regelleistungen. Er rügte insbesondere, die Regelleistung schütze nicht das Existenzminimum und verstieße gegen Menschenwürde und Sozialstaat, weitere Einwände betrafen Eingliederungsvereinbarungen, Sanktionen, Erbenhaftung und Verordnungsermächtigungen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück; die Klage richtet sich auf Zahlung höherer Leistungen. Das Gericht führte mündliche Verhandlung und berücksichtigte die Verwaltungsakten. • Die Klage ist zulässig; der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse, weil er aus verfassungsrechtlichen Bedenken einen höheren Leistungsanspruch ableitet. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach den einschlägigen SGB-II-Vorschriften (insbesondere §§ 19, 20, 21 SGB II) hat. • Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und die Zuständigkeit der Sozialgerichte schließen die Möglichkeit nicht aus, verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden; eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war jedoch nicht erforderlich. • Rechtliche Wertung: Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 GG gewähren einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, dieser Anspruch ist aber nicht identisch mit einem Anspruch auf eine über das absolut Notwendige hinausgehende angemessene Versorgung; der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung sozialer Leistungen. • § 20 Abs. 2 SGB II (Regelsatz) unterschreitet nach würdiger Betrachtung nicht das verfassungsrechtlich geschützte Mindestniveau; das Gesetz berücksichtigt auch soziokulturelle Existenzaspekte und ergänzende Leistungen (z. B. §§ 21, 22, 23 SGB II) verhindern in der Regel stigmatisierende oder ausschließende Folgen. • Die pauschalen verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers führen nicht zu einer anderen Rechtsfolge, weil für viele beanstandete Vorschriften keine konkrete persönliche Betroffenheit dargelegt ist und die angefochtene Leistungshöhe nach den §§ 19 ff. SGB II rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Zu Eingliederungsvereinbarungen und Sanktionen stellte das Gericht fest, dass der Kläger die praktischen Folgen abwarten und gegebenenfalls einzelne Maßnahmen gerichtlich angreifen kann; der Rechtsweg ist eröffnet (vgl. § 31 SGB II, §§ 86b, 54 SGG). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Das Gericht hält die gesetzliche Regelsatzregelung des § 20 Abs. 2 SGB II für verfassungsgemäß und sieht darin keine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums. Viele der vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind entweder nicht konkret persönlich relevant oder betreffen Gestaltungsentscheidungen des Gesetzgebers, für die ein weiter sozialpolitischer Spielraum besteht. Konkrete Maßnahmen wie Sanktionen oder Eingliederungsvereinbarungen können im Einzelfall gesondert gerichtlich überprüft werden; insoweit bleibt der Rechtsweg offen. Kosten sind nicht zu erstatten.