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Urteil

S 6 KR 269/04

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung einer Vor-AG nach § 29 AktG begründet nicht die rechtliche Stellung einer existenten AG im Sinne des § 1 S. 4 i.V.m. § 229 Abs. 1a SGB VI; Versicherungsfreiheit setzt das rechtliche Bestehen der AG mit Eintragung ins Handelsregister voraus. • Die Identitätslehre zwischen Vor-AG und späterer AG wird zurückgewiesen; Vor-AG und eingetragene AG sind rechtlich zu unterscheiden. • Fehlt eine angemessene Vergütungsregelung und damit eine herausragende wirtschaftliche Stellung der Vorstandsmitglieder, erfüllt eine Vor-AG nicht den Schutzzweck der Rentenversicherungsfreiheit. • Die Klage ist unbegründet, wenn die Vorstandsmitglieder am relevanten Stichtag nicht Mitglieder einer bereits existenten (eingetragenen) AG waren. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Sprungrevision zum BSG zulässig.
Entscheidungsgründe
Vor-AG begründet keine Rentenversicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder • Die Errichtung einer Vor-AG nach § 29 AktG begründet nicht die rechtliche Stellung einer existenten AG im Sinne des § 1 S. 4 i.V.m. § 229 Abs. 1a SGB VI; Versicherungsfreiheit setzt das rechtliche Bestehen der AG mit Eintragung ins Handelsregister voraus. • Die Identitätslehre zwischen Vor-AG und späterer AG wird zurückgewiesen; Vor-AG und eingetragene AG sind rechtlich zu unterscheiden. • Fehlt eine angemessene Vergütungsregelung und damit eine herausragende wirtschaftliche Stellung der Vorstandsmitglieder, erfüllt eine Vor-AG nicht den Schutzzweck der Rentenversicherungsfreiheit. • Die Klage ist unbegründet, wenn die Vorstandsmitglieder am relevanten Stichtag nicht Mitglieder einer bereits existenten (eingetragenen) AG waren. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Sprungrevision zum BSG zulässig. Der Kläger war bisher nebenberuflich bei der Beigeladenen 1) beschäftigt. Am 06.11.2003 gründeten Versicherungsmakler durch notariellen Vertrag eine Aktiengesellschaft (Vor-AG), bestellten einen Aufsichtsrat und diesen zufolge vier Arbeitnehmer zu Vorstandsmitgliedern, ohne Vergütungsregelung zu treffen. Die AG wurde später umbenannt und erst am 02.12.2004 in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte stellte mit Bescheid die fortbestehende Rentenversicherungspflicht des Klägers fest, da dieser als Vorstandsmitglied der Vor-AG keine herausragende wirtschaftliche Stellung habe. Der Kläger begehrt Feststellung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 06.11.2003 aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied; streitig ist, ob die Vorstandsstellung in einer Vor-AG Versicherungsfreiheit nach § 1 S.4 bzw. § 229 Abs.1a SGB VI begründet. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. • Rechtliche Existenz einer AG entsteht mit Eintragung ins Handelsregister; die Errichtung nach § 29 AktG (Vor-AG) ist von der juristischen Existenz (§ 41 AktG) zu unterscheiden. • Die sogenannte Identitätslehre, die Vor-AG und spätere AG gleichsetzt, wird nicht übernommen; Vor-AG und eingetragene AG sind unterschiedliche Rechtsformen. • Eine Vor-AG ist ungeeignet, den Gesetzeszweck des § 1 S.4 SGB VI zu erfüllen, da sie die Vorstandsmitglieder nicht ausreichend gegen arbeits- und existenzielle Risiken schützt. • Mangels Vergütungsregelung fehlte den Vorstandsmitgliedern eine herausragende wirtschaftliche Stellung, die die Rentenversicherung entfallen lassen würde. • Wesentlicher Bezug auf § 1 S.4 SGB VI (a.F. und n.F.) und § 229 Abs.1a SGB VI; die Entscheidung stützt sich auf frühere Entscheidungen der Landes- und Sozialgerichte, die demgegenüber die Eintragung als maßgeblich ansehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften des SGG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist ab dem 06.11.2003 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil die Vorstandsstellung in der Vor-AG keine rechtliche Stellung als Vorstandsmitglied einer bestehenden, eingetragenen AG begründet und die Vor-AG zudem den Schutzzweck der Vorschriften nicht erfüllt. Mangels Vergütungsregelung besteht keine herausragende wirtschaftliche Stellung, die eine Befreiung rechtfertigen würde. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1); sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.