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Urteil

S 13 KR 32/04

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung zum Vorstand bedarf für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von der Rentenversicherungspflicht der tatsächlichen Existenz der Aktiengesellschaft durch Eintragung ins Handelsregister. • Die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI gilt nur für Personen, die am 06.11.2003 bereits Mitglieder des Vorstands einer bestehenden Aktiengesellschaft waren. • Die Fortdauer der Rentenversicherungspflicht richtet sich nach § 1 SGB VI: Vorstandsmitgliedschaften einer erst später eingetragenen AG begründen keine Rückwirkung auf die Versicherungspflicht in bereits ausgeübten Beschäftigungen.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Rentenversicherungspflicht durch Vorstandsbestellung vor Handelsregistereintrag • Die Bestellung zum Vorstand bedarf für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von der Rentenversicherungspflicht der tatsächlichen Existenz der Aktiengesellschaft durch Eintragung ins Handelsregister. • Die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI gilt nur für Personen, die am 06.11.2003 bereits Mitglieder des Vorstands einer bestehenden Aktiengesellschaft waren. • Die Fortdauer der Rentenversicherungspflicht richtet sich nach § 1 SGB VI: Vorstandsmitgliedschaften einer erst später eingetragenen AG begründen keine Rückwirkung auf die Versicherungspflicht in bereits ausgeübten Beschäftigungen. Der Kläger, angestellter Betriebsleiter bei der TMW1 F GmbH, wurde am 06.11.2003 zusammen mit einem Mitgründer vor einem Notar zum Vorstand einer zu gründenden Aktiengesellschaft bestellt. Er hielt 99,998 % des Grundkapitals; die AG wurde erst am 20.09.2004 ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.09.2004 fest, der Kläger bleibe in seiner angestellten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Die Beklagte begründete dies mit § 1 SGB VI und einer Vertrauensschutzregelung in § 229 Abs. 1a SGB VI sowie der Annahme möglicher Rechtsmissbräuche bei AG-Gründungen zur Umgehung der Versicherungspflicht. Der Kläger focht dies an und berief sich auf frühere Entscheidungen, wonach Vorstandsmitglieder einer AG nebenamtlich nicht rentenversicherungspflichtig seien und auf die alte Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI sowie auf Vertrauensschutz. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 SGB VI sowie die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI in der nach dem 01.01.2004 geltenden Fassung. • Für die Anwendung der Ausnahme des § 1 Satz 4 SGB VI kommt es auf das Vorstandsamt in einer tatsächlich bestehenden Aktiengesellschaft an; eine Bestellung vor Handelsregistereintragung reicht nicht aus, weil eine AG vor der Eintragung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht besteht. • Die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI schützt nur Personen, die am 06.11.2003 bereits Mitglieder des Vorstandes einer bestehenden AG waren; mangels Eintragung bestand die AG am Stichtag nicht, sodass kein Vertrauensschutz greift. • Selbst wenn die Gründung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, änderte dies nichts: bis zur Eintragung bestand die AG nicht, daher galt die Ausnahmevorschrift nicht für den Zeitraum 06.11.2003 bis 19.09.2004. • Ab dem Tag der Eintragung (20.09.2004) wäre die Ausnahme für die Vorstandstätigkeit anwendbar, nicht jedoch für die parallel ausgeübte Beschäftigung als angestellter Betriebsleiter bei der TMW1 F GmbH; die Sonderregelung befreit nur die Vorstandstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger ab dem 06.11.2003 weiterhin in seiner Beschäftigung bei der TMW1 F GmbH rentenversicherungspflichtig ist, weil die Ausnahmevorschrift des § 1 Satz 4 SGB VI erst für Mitglieder des Vorstandes einer tatsächlich bestehenden Aktiengesellschaft gilt und die "I2 W2 AG" am 06.11.2003 noch nicht bestand. Die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI kommt nicht zur Anwendung, da sie nur Personen schützt, die am Stichtag Vorstandsmitglieder einer eingetragenen AG waren. Selbst bei fehlendem Rechtsmissbrauch hätte dies an der Versicherungspflicht des Klägers für seine Angestelltentätigkeit nichts geändert. Die Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.