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Urteil

S 9 AL 44/05

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergang von wöchentlichen zu täglichen Bemessungsgrundlagen ist das bisherige wöchentliche Bemessungsentgelt auf 7 Tage zu verteilen (§ 339 SGB III). • Die Umstellung auf Monatsberechnung mit 30 Tagen (§ 134 SGB III) und die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen Einschränkungen des individuellen Leistungsergebnisses nicht als verfassungswidrig. • Ein Recht auf unveränderte Fortgeltung der alten Berechnung besteht nicht; Übergangsregelungen sind zulässig und können zu Nachteilen für einzelne Versicherte führen.
Entscheidungsgründe
Umrechnung wöchentlichen Bemessungsentgelts auf Tagesbeträge bei Übergangsregelung SGB III • Bei Übergang von wöchentlichen zu täglichen Bemessungsgrundlagen ist das bisherige wöchentliche Bemessungsentgelt auf 7 Tage zu verteilen (§ 339 SGB III). • Die Umstellung auf Monatsberechnung mit 30 Tagen (§ 134 SGB III) und die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen Einschränkungen des individuellen Leistungsergebnisses nicht als verfassungswidrig. • Ein Recht auf unveränderte Fortgeltung der alten Berechnung besteht nicht; Übergangsregelungen sind zulässig und können zu Nachteilen für einzelne Versicherte führen. Der 1951 geborene Kläger war bis Ende Oktober 2003 beschäftigt und erhielt ab 01.11.2003 Arbeitslosengeld, berechnet nach altem Recht mit einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 448,38 EUR. Ab 01.01.2005 änderten sich die Berechnungsvorschriften des SGB III; die Beklagte ermittelte deshalb das tägliche Bemessungsentgelt durch Division des Wochenbetrags durch 7, was zu einer leichten Minderung des täglichen Leistungssatzes führte. Der Kläger machte geltend, durch die Neuberechnung verliere er jährlich Beträge und insbesondere durch die pauschale Monatsregelung mit 30 Tagen gingen ihm Leistungstage verloren. Er beantragte, den bisherigen täglichen Satz beizubehalten und für jeden Kalendertag des Leistungszeitraums zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies auf die neuen Vorschriften und die in den Übergangsregelungen vorgesehene Verfahrensweise. • Anwendbare Normen: §§ 129 Nr. 2, 131, 134, 339, 434j Abs. 5 SGB III. Nach neuem Recht ist das Arbeitslosengeld für Kalendertage zu berechnen und bei vollen Kalendermonaten mit 30 Tagen anzusetzen (§ 134 SGB III). • Für Ansprüche, die bereits vor dem 01.01.2005 bestanden, bleibt grundsätzlich das bisher zugrunde gelegte Bemessungsentgelt maßgeblich (§ 434j Abs. 5 SGB III), jedoch ist dieses künftig auf Tagesbeträge umzurechnen (§ 131 Abs. 1 S.1 SGB III). • § 339 SGB III liefert den Umrechnungsmaßstab: Eine Woche ist mit 7 Tagen anzusetzen, sodass das wöchentliche Bemessungsentgelt durch 7 zu teilen ist; die Beklagte hat folgerichtig so gerechnet und das Ergebnis sinnvoll gerundet. • Die gesetzliche Umstellung zielt auf Verwaltungsvereinfachung; ein nicht unerheblicher Mehraufwand bei alternativen, auf Jahres- oder Monatsbasis beruhenden Umrechnungen wäre nicht dem Gesetzeszweck entsprechend. Einschränkungen einzelner Ansprüche durch die Neuregelung rechtfertigen keine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung; ein Anspruch auf unveränderte Weiteranwendung des alten Rechts besteht nicht. • Offen bleiben Fragen für Neubewilligungen nach dem Stichtag und die genaue Auslegung einzelner Normen hinsichtlich der Basis (365/366 vs. 360 Tage), sie sind für den vorliegenden Übergangsfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil die Umrechnung des bisherigen wöchentlichen Bemessungsentgelts auf Tagesbeträge nach § 339 SGB III und die Anwendung der neuen Vorschriften des SGB III korrekt erfolgt sind. Die Verwaltungsvereinfachung und die vom Gesetz gewollte Übergangsregel rechtfertigen die sich ergebende leichte Minderung der Leistung nicht als verfassungswidrig. Ein Anspruch auf Fortgeltung der alten Berechnungsweise besteht nicht; daher erhält der Kläger keinen höheren täglichen Leistungssatz. Die Kosten sind nicht zu erstatten; die Berufung wurde zugelassen.