Urteil
S 8 AS 60/05
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II ist in der Regel anhand der Verhältnisse zu Beginn des Anspruchszeitraums zu berechnen; spätere Änderungen des Bedarfs führen nicht zu einer fortlaufenden Neuberechnung.
• Nach Ablauf des ersten Jahres ist der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um 50 % zu mindern.
• Eine einmal zu hoch bewilligte, geringfügige Leistung kann nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden; Vertrauensschutz kommt nur bei erkennbarer Vermögensdisposition in Betracht.
Entscheidungsgründe
Berechnung und zeitliche Bindung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II • Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II ist in der Regel anhand der Verhältnisse zu Beginn des Anspruchszeitraums zu berechnen; spätere Änderungen des Bedarfs führen nicht zu einer fortlaufenden Neuberechnung. • Nach Ablauf des ersten Jahres ist der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um 50 % zu mindern. • Eine einmal zu hoch bewilligte, geringfügige Leistung kann nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden; Vertrauensschutz kommt nur bei erkennbarer Vermögensdisposition in Betracht. Der Kläger, geb. 1949, bezog Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe; ab 01.01.2005 erhielt er Leistungen nach SGB II einschließlich eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II. Die Beklagte bewilligte den Zuschlag zunächst mit 131,00 EUR, korrigierte ihn später auf 128,00 EUR und setzte ihn ab dem zweiten Jahr auf 64,00 EUR (50 %). Der Kläger zog im März 2005 in eine kleinere Wohnung, wodurch seine Kosten der Unterkunft sanken und direkte Mietzahlungen an den Vermieter erfolgten. Der Kläger beantragte die Weiterbewilligung eines höheren Zuschlags (160,00 EUR bzw. danach 136,00 EUR) und stellte im Widerspruch die fehlerhafte Berechnung der Zuschlagshöhe in den Raum. Die Beklagte hielt an ihrer Berechnung fest und reduzierte nur geringfügig; sie berief sich auf die Rechenbasis zu Beginn des Leistungsbezugs. • Anwendbare Normen: § 24 SGB II (Zuschlag zum Arbeitslosengeld II), § 45 SGB X (Berichtigung), § 19, § 22 SGB II (Bedarf/Unterkunft), § 54 SGG (Rechtswidrigkeit). • Der Zuschlag ist nach Wortlaut und Zweck des § 24 SGB II als statische Größe zu berechnen, bezogen auf die Verhältnisse zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Eine fortlaufende dynamische Neuberechnung bei späteren Bedarfänderungen steht dem Sinn des Gesetzes entgegen, insbesondere wenn Bedarfsminderungen auf pflichtgemäßem Verhalten (z. B. Wohnungswechsel) beruhen. • Die Gesetzesbegründung und Verwaltungserwägungen sprechen gegen eine permanente Prüf- und Neuberechnungspflicht, weil der Gesetzgeber einen verwaltungsaufwändigen Prozess vermeiden wollte. • Soweit uneinheitliche Auffassungen bestehen, hält das Gericht die statische Berechnung für überzeugend; zufällige Einkommens- oder Bedarfslagen im ersten Monat sollen nicht über den gesamten Bewilligungszeitraum präjudizierend wirken, es sei denn, der Gesetzgeber bestimmt etwas anderes. • Die Beklagte durfte eine geringfügig zu hoch bemessene Leistung nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft berichtigen; ein Vertrauensschutz des Klägers scheitert mangels nachgewiesener Vermögensdisposition. • Nach zutreffender Berechnung errechnet sich der Zuschlag zu 128,00 EUR und nach Ablauf eines Jahres die Verminderung auf 64,00 EUR gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II. • Fragen zur genauen Behandlung des Höchstbetrags nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II im Verhältnis zur jährlichen Kürzung sind für den vorliegenden Fall ohne Einfluss; das Gericht weist aber aus Wortlautgründen darauf hin, dass ein um 50 % verminderter Höchstbetrag anwendbar wäre. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten höheren befristeten Zuschlag; die Beklagte hat den Zuschlag zutreffend anhand der Verhältnisse zu Beginn des Leistungsbezugs berechnet und ihn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Ablauf eines Jahres um 50 % vermindert. Die nachträgliche Korrektur von 131,00 EUR auf 128,00 EUR war gemäß § 45 SGB X zulässig und begründet keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da der Kläger keine Vermögensdisposition darlegte. Kosten sind nicht zu erstatten.