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Urteil

S 8 AS 39/05

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach § 23 SGB II für mehrtägige Klassenfahrten sind grundsätzlich gesondert zu bewilligen und begründen einen Anspruch des Leistungsberechtigten. • Träger der Grundsicherung dürfen zur Begrenzung ihres Leistungsumfangs Höchstbeträge für Zuschüsse zu Klassenfahrten festlegen, soweit diese eine angemessene Teilnahme ermöglichen. • Schulkonferenzen müssen bei Festlegung von Kostenobergrenzen die Tatsache beachten, dass Träger nach dem SGB II nur angemessene Fahrten bezuschussen; Schulen können Mehrkosten aus Fördermitteln ausgleichen.
Entscheidungsgründe
Höchstbeträge für Klassenfahrtenzuschuss nach §23 SGB II zulässig (Angemessenheit erforderlich) • Leistungen nach § 23 SGB II für mehrtägige Klassenfahrten sind grundsätzlich gesondert zu bewilligen und begründen einen Anspruch des Leistungsberechtigten. • Träger der Grundsicherung dürfen zur Begrenzung ihres Leistungsumfangs Höchstbeträge für Zuschüsse zu Klassenfahrten festlegen, soweit diese eine angemessene Teilnahme ermöglichen. • Schulkonferenzen müssen bei Festlegung von Kostenobergrenzen die Tatsache beachten, dass Träger nach dem SGB II nur angemessene Fahrten bezuschussen; Schulen können Mehrkosten aus Fördermitteln ausgleichen. Der Kläger, Schüler einer Realschule und Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, beantragte 2005 einen Zuschuss zur mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 300,00 EUR. Die Agentur für Arbeit bewilligte 184,00 EUR; der Kläger focht dies an und verlangte weitere 50,00 EUR. Die Schulkonferenz hatte die Fahrtkostenobergrenze in der Schule auf 300,00 EUR festgelegt; ein Förderverein zahlte 66,00 EUR. Die Beklagte verwies auf Kreisrichtlinien, die für die neunte/jüngere Jahrgangsstufe 184,00 EUR als angemessene Höchstgrenze festlegen. Das Sozialgericht verhandelte unter Einbeziehung von Internetangeboten zu vergleichbaren Fahrten und stellte fest, dass der Kläger an der Fahrt teilnahm und einen Restbetrag geliehen erhielt. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs. 3 S.1 Nr.3 i.V.m. § 9 SGB II; Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sind gesondert zu erbringen und begründen einen Anspruch des Hilfebedürftigen. • Zwischen Rechtsprechung und Literatur besteht Streit, ob tatsächliche Kosten oder Höchstbeträge gelten; Pauschalbeträge sind für bestimmte Erstausstattungen ausgeschlossen, aber daraus folgt nicht das Verbot von Höchstbeträgen. • Höchstbeträge unterscheiden sich von Pauschalen, weil sie tatsächliche Kosten bis zu einer Obergrenze übernehmen; daher ist die Festlegung von Höchstbeträgen verfassungs- und sozialrechtlich möglich, wenn sie eine angemessene Teilnahme ermöglichen. • Entscheidend ist, ob der festgelegte Betrag eine angemessene Klassenfahrt erlaubt; das Gericht hält 184,00 EUR für die relevante Jahrgangsstufe für ausreichend und verweist auf konkrete Beispiele (Jugendherbergen, Schulangebote), die eine fünftägige Fahrt in Deutschland zu vergleichbaren Kosten ermöglichen. • Die Schulkonferenz hat bei Festlegung von Kostenobergrenzen die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Sozialleistungsträger zu berücksichtigen; Mehrkosten können von Schule oder Förderverein ausgeglichen werden, sofern dadurch keine Teilnehmer ausgeschlossen werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss über die bewilligten 184,00 EUR hinaus, weil der Kreisrichtwert als zulässiger Höchstbetrag eine angemessene Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglicht. Die Beklagte handelte damit nicht rechtswidrig nach § 54 Abs.2 SGG; Leistungen nach § 23 SGB II sind hier in der bewilligten Höhe erfüllt. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Kosten sind nicht erstattungsfähig.