Urteil
S 19 SO 25/06
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld, das an die Mutter ausgezahlt wird, ist nicht Einkommen des volljährigen behinderten Kindes für die Berechnung der Grundsicherung.
• § 44 SGB X ist im Recht der Grundsicherung anwendbar; rechtswidrige Bewilligungsbescheide können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und bis zu vier Jahre nachträglich ausgeglichen werden.
• Bei Dauerleistungen der Grundsicherung ist § 44 SGB X trotz der Besonderheit der Sozialhilfe anzuwenden, weil Grundsicherung als auf Dauer angelegte Leistung und Bestandteil der Sozialhilfe zu behandeln ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von an die Mutter gezahltem Kindergeld auf Grundsicherung unzulässig • Kindergeld, das an die Mutter ausgezahlt wird, ist nicht Einkommen des volljährigen behinderten Kindes für die Berechnung der Grundsicherung. • § 44 SGB X ist im Recht der Grundsicherung anwendbar; rechtswidrige Bewilligungsbescheide können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und bis zu vier Jahre nachträglich ausgeglichen werden. • Bei Dauerleistungen der Grundsicherung ist § 44 SGB X trotz der Besonderheit der Sozialhilfe anzuwenden, weil Grundsicherung als auf Dauer angelegte Leistung und Bestandteil der Sozialhilfe zu behandeln ist. Der Kläger, dauerhaft erwerbsgemindert und schwerbehindert (GdB 100), lebt bei seiner Mutter, die Kindergeld für ihn erhält und zugleich seine Betreuerin ist. Der Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen und rechnete ab Dezember 2004 bis Juni 2005 das an die Mutter gezahlte Kindergeld von 154,00 EUR monatlich als Einkommen des Klägers an. Nach einschlägiger Rechtsprechung focht der Kläger die Anrechnung an; der Beklagte nahm die Praxis ab August 2005 zurück, lehnte jedoch Nachzahlungen für den Zeitraum bis 30.06.2005 ab. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage mit dem Anspruch auf Nachzahlung für Dezember 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 154,00 EUR. Der Beklagte berief sich darauf, § 44 SGB X finde im Sozialhilferecht keine Anwendung und die Bescheide seien daher nicht rückwirkend zu ändern. • Die Klage ist begründet; die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und bewirkten eine belastende Einkommensanrechnung (§ 54 Abs.2 SGG). • § 44 Abs.1 i.V.m. Abs.4 SGB X erlaubt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit und die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen längstens für vier Jahre nach der Rücknahme. • Die Vorschrift des § 1 SGB X steht der Anwendung von § 44 SGB X auf die Grundsicherung nicht entgegen, weil die Grundsicherung kein besonderer Teil des SGB ist, sondern als Form der Sozialhilfe bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB X zum Sozialgesetzbuch gehörte. • Die dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde liegende Entscheidungsbegründung zur Nichtanwendbarkeit von § 44 SGB X auf die Sozialhilfe lässt sich auf die Grundsicherung nicht übertragen, da Grundsicherung Dauercharakter hat und regelmäßig für längere Zeiträume bewilligt wird; sie ist daher als Dauerverwaltungsakt anzusehen. • Bei Erlass der Bewilligungsbescheide hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt, weil Kindergeld für volljährige Kinder Einkommen des Empfängers (hier der Mutter) ist und nur dann dem Kind zuzurechnen wäre, wenn eine gesonderte Zuwendung an das Kind vorläge, die hier nicht dargelegt ist. • Damit besteht für den Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Grundsicherungsleistungen gemäß § 41 Abs.2 i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des SGB XII bzw. früher des GSiG und § 44 Abs.4 SGB X für den geltend gemachten Zeitraum. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide entsprechend abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2004 bis 30.06.2005 Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 1.078,00 EUR (monatlich 154,00 EUR) zu leisten. Begründet ist dies damit, dass das an die Mutter ausgezahlte Kindergeld nicht als Einkommen des Klägers anzurechnen war und § 44 SGB X die Rücknahme rechtswidriger Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit und Nachzahlung bis zu vier Jahren ermöglicht. Die Kosten des Klageverfahrens hat der Beklagte zu tragen.