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Urteil

S 11 AS 68/06

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lebt ein Erwerbsfähiger in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Frau, mit der er ein gemeinsames Kind hat und eine gemeinsam bewohnte Immobilie erworben hat, begründen diese Umstände die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft. • Weigert sich der Anspruchsberechtigte, Angaben zum Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person zu machen, ist Hilfebedürftigkeit nicht dargetan. • Nach altem Recht sind Indizien wie gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kinder und gemeinsamer Immobilienerwerb erheblich für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft; nach neuem Recht greift zudem die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft bei mehrjährigem Zusammenleben und gemeinsamen Kindern.
Entscheidungsgründe
Annahme der Bedarfsgemeinschaft bei gemeinsamem Kind und gemeinsamem Immobilienerwerb • Lebt ein Erwerbsfähiger in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Frau, mit der er ein gemeinsames Kind hat und eine gemeinsam bewohnte Immobilie erworben hat, begründen diese Umstände die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft. • Weigert sich der Anspruchsberechtigte, Angaben zum Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person zu machen, ist Hilfebedürftigkeit nicht dargetan. • Nach altem Recht sind Indizien wie gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kinder und gemeinsamer Immobilienerwerb erheblich für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft; nach neuem Recht greift zudem die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft bei mehrjährigem Zusammenleben und gemeinsamen Kindern. Der Kläger beantragte Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2006. Er lebt in einem Einfamilienhaus zusammen mit Frau E. Qu., deren gemeinsamem Sohn und einem weiteren Sohn der Frau; das Haus hatten beide 2001 je zur Hälfte erworben. Die Hausfinanzierung läuft über ein gemeinsames Konto; laufende Nebenkosten sind auf Frau Qu. angemeldet. Die Beklagte lehnte den Weiterzahlungsantrag ab mit der Begründung, der Kläger bilde mit Frau Qu. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. Bedarfsgemeinschaft und habe keine Angaben zu deren Einkommen und Vermögen gemacht. Der Kläger behauptet, es handele sich nur um eine Zweckgemeinschaft mit getrennten Kassen und verweist auf Unterstützung durch Dritte und Ausgleichszahlungen. Wohnungsbesichtigungstermine konnten nicht einvernehmlich durchgeführt werden. Der Kläger klagte auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau Qu. • Rechtliche Grundlagen: Hilfebedürftigkeit ist Voraussetzung für Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II; zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 9 Abs. 2 SGB II Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner. • Altes Recht (a.F.): Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist und innere Bindungen mit gegenseitigem Einstehen begründet; Indizien sind gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kinder und Verfügungsbefugnis über Einkünfte und Vermögen. • Neues Recht (n.F.): § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II und § 7 Abs. 3a SGB II vermuten eine Einstandsgemeinschaft bei längerem Zusammenleben, gemeinsamem Kind, Versorgung von Angehörigen oder Befugnis zur Verfügung über Einkommen/Vermögen. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger erfüllt mehrere Vermutungstatbestände (mehr als ein Jahr Zusammenleben und gemeinsames Kind) und hat zusammen mit Frau Qu. eine gemeinsam bewohnte Immobilie erworben, was den dauerhaften Willen zum Zusammenleben indiziert. • Beweis- und Darlegungslast: Nach eingehender Sachverhaltsaufklärung oblagen dem Kläger substanziierte Angaben und plausible Gründe, die das Zusammenleben als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen; dies hat er nicht ausreichend dargetan. • Folge der Mitwirkungspflichtverletzung: Da der Kläger sich weigerte, Angaben zum Einkommen und Vermögen der Partnerin zu machen und die vorliegenden Indizien für eine Bedarfsgemeinschaft sprechen, ist seine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht sieht den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau E. Qu., weshalb deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind. Mangels hinreichender Darlegung entgegenstehender Umstände und wegen der Weigerung des Klägers, Angaben zu den Verhältnissen der Partnerin zu machen, ist Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Daher besteht kein Anspruch auf Zahlungen von Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Frau Qu. Die Kostenentscheidung: keine Erstattung von Kosten.