Urteil
S 13 R 76/06
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente gilt das Rentenrecht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht das Recht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder des Antrags.
• Der Zugangsfaktor ist nach § 77 SGB VI unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (u.a. § 77 Abs.2 Nr.3, § 59 Abs.2, § 253a SGB VI; Anlage 23) zu ermitteln; eine Verminderung um 0,003 je Kalendermonat vor Vollendung des 63. Lebensjahrs ist zulässig und durch Satz 2 begrenzt.
• Die Verwaltungspraxis der Rentenversicherung, danach der Zugangsfaktor auch bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahrs entsprechend vermindert anzusetzen, steht mit dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien im Einklang und ist verfassungskonform.
• Bestandskräftige Rentenbescheide sind nicht zu prüfen, wenn bei Erlass das damals geltende Recht richtig angewandt wurde (§ 44 Abs.1 SGB X).
Entscheidungsgründe
Maßgebliches Recht bei Rentenberechnung: Rentenbeginn entscheidet über anzuwendendes Rentenrecht • Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente gilt das Rentenrecht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, nicht das Recht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder des Antrags. • Der Zugangsfaktor ist nach § 77 SGB VI unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (u.a. § 77 Abs.2 Nr.3, § 59 Abs.2, § 253a SGB VI; Anlage 23) zu ermitteln; eine Verminderung um 0,003 je Kalendermonat vor Vollendung des 63. Lebensjahrs ist zulässig und durch Satz 2 begrenzt. • Die Verwaltungspraxis der Rentenversicherung, danach der Zugangsfaktor auch bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahrs entsprechend vermindert anzusetzen, steht mit dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien im Einklang und ist verfassungskonform. • Bestandskräftige Rentenbescheide sind nicht zu prüfen, wenn bei Erlass das damals geltende Recht richtig angewandt wurde (§ 44 Abs.1 SGB X). Die Klägerin, 1954 geboren und seit Juli 2000 arbeitsunfähig, beantragte Ende August 2000 Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte bewilligte ab 01.02.2001 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung und setzte dabei eine Zurechnungszeit von 125 Monaten sowie einen verminderten Zugangsfaktor von 0,994 an. Die Bescheide wurden später verlängert und unbefristet; sie sind bestandskräftig. Im Mai 2006 beantragte die Klägerin die Neuberechnung der Rente mit Verweis auf eine BSG-Entscheidung und forderte einen Zugangsfaktor von 1,0. Die Beklagte lehnte ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Streitpunkt ist, ob für die Rentenberechnung das Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (01.02.2001) oder das Recht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls/Antrags (2000) gilt und ob die Anwendung des vermindernden Zugangsfaktors verfassungsgemäß ist. • Zuständiges, bei Rentenbeginn geltendes Recht: Nach § 300 SGB VI ist für die Berechnung die Rechtslage beim Rentenbeginn maßgeblich; daher war das am 01.01.2001 geltende EM-RRG anzuwenden. • Zurechnungszeit korrekt: Die Beklagte hat die Zurechnungszeit nach § 59 Abs.2 SGB VI i.V.m. Anlage 23 richtig mit 125 Monaten angesetzt; nach altem Recht wären es 102 Monate gewesen. • Zugangsfaktor zutreffend berechnet: Die Beklagte hat den Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs.2 Nr.3 SGB VI i.V.m. § 264c SGB VI und Anlage 23 um 0,003 für die relevanten Monate reduziert und so 0,994 ermittelt. • Verwaltungs- und Gesetzesauslegung stützt Praxis: Die Kammer folgt nicht der gegenteiligen Entscheidung des BSG, sondern beurteilt Wortlaut und Materialien des EM-RRG dahin, dass der Gesetzgeber allgemein eine Verminderung des Zugangsfaktors vorsah und die Reduzierung durch Satz 2 auf maximal 0,108 (36×0,003) begrenzt wurde. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Annahme des BSG, der Zugangsfaktor 1,0 sei aus Eigentumsschutzgründen zwingend, wird zurückgewiesen; die Verlängerung der Zurechnungszeit sowie die abgestuften Eigentumsschutzgrundsätze begründen keinen verfassungsrechtlichen Schutz, der die angeordnete Verminderung des Zugangsfaktors ausschlösse. • Bestandskräftige Bescheide bleiben bestehen: Nach § 44 Abs.1 SGB X sind die einst rechtskonform erlassenen und bestandskräftig gewordenen Rentenbescheide nicht zu ändern, weil bei Erlass das damals maßgebliche Recht richtig angewandt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung das zum Rentenbeginn geltende Recht (EM-RRG ab 01.01.2001) und die einschlägigen Vorschriften zutreffend angewandt; sowohl die Zurechnungszeit als auch der Zugangsfaktor wurden rechtmäßig ermittelt. Die Rente ist daher in der gewährten Höhe korrekt, die bestandskräftigen Bescheide bleiben bestehen. Die Parteien haben sich die Kosten wechselseitig nicht zu erstatten.