Urteil
S 13 R 18/07
SG AACHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Erlass der bestrittenen Bescheide war das geltende Rentenrecht korrekt angewandt; eine Neuberechnung nach dem BSG-Urteil vom 16.05.2006 ist nicht geboten.
• Der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten kann nach § 77 SGB VI auch bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahrs vermindert werden; die Verwaltungspraxis der Rentenversicherung ist wegen Wortlaut und Gesetzeszweck verfassungskonform.
• Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Eigentumsrechte durch die Anwendung der geminderten Zugangsfaktoren liegt nicht vor; bei Zweifeln wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahrs zulässig (Auslegung § 77 SGB VI) • Bei Erlass der bestrittenen Bescheide war das geltende Rentenrecht korrekt angewandt; eine Neuberechnung nach dem BSG-Urteil vom 16.05.2006 ist nicht geboten. • Der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten kann nach § 77 SGB VI auch bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahrs vermindert werden; die Verwaltungspraxis der Rentenversicherung ist wegen Wortlaut und Gesetzeszweck verfassungskonform. • Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Eigentumsrechte durch die Anwendung der geminderten Zugangsfaktoren liegt nicht vor; bei Zweifeln wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Der Kläger, Jahrgang 1945, beantragte im September 2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 und Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.03.2006. Bei der Berechnung setzte die Rentenstelle verminderte Zugangsfaktoren (0,934 bzw. 0,916) an. Nachdem der Kläger auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 verwiesen hatte, beantragte er im Juni 2006 eine Überprüfung und Neuberechnung der Renten. Die Beklagte lehnte die Neufeststellung ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte daraufhin und begehrte die Heranziehung eines Zugangsfaktors von 1,0 zur Neuberechnung der Renten. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind (§ 44 Abs.1 SGB X). • Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung das ab 01.01.2001 geltende Recht (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) korrekt angewandt und die Zugangs faktoren gemäß § 77 SGB VI sowie einschlägigen Anlagen sachgerecht gemindert. • Die Kammer folgt nicht der Auslegung des BSG (Urteil vom 16.05.2006), sondern der verbreiteten Verwaltungspraxis und Literaturauffassung, wonach die Verminderung des Zugangsfaktors auch Erwerbsminderungsrenten erfasst, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs begonnen werden. • Wortlaut und Systematik des § 77 Abs.2 SGB VI begründen eine Begrenzung der Minderung auf 36 x 0,003 = 0,108 und machen deutlich, dass der Gesetzgeber eine generelle Anpassung der Erwerbsminderungsrenten durch verminderte Zugangsfaktoren bezweckte. • Die Gesetzesmaterialien und die mit der Reform verbundene Verlängerung der Zurechnungszeit stützen die Auffassung, dass eine beschränkende Auslegung zugunsten von Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. • Verfassungsrechtliche Einwände des BSG zur Eigentumsgarantie nach Art.14 GG werden zurückgewiesen; die verlängerte Zurechnungszeit und der abgestufte Eigentumsschutz lassen keinen zwingenden verfassungsrechtlichen Schutz des ungeminderten Zugangsfaktors erkennen. • Die angeführten Erwägungen rechtfertigen es nicht, die bestandskräftigen Bescheide zu ändern; angesichts der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Sprungrevision zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrenten sind nicht rechtswidrig, weil die Beklagte die Zugangsfaktoren nach § 77 SGB VI und den einschlägigen Regelungen zutreffend angewandt hat. Eine Neuberechnung mit einem Zugangsfaktor von 1,0 kommt nicht in Betracht, da Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien die verminderten Zugangsfaktoren auch für vor Vollendung des 60. Lebensjahrs begonnene Erwerbsminderungsrenten tragen. Verfassungsrechtliche Einwände gegen diese Praxis werden zurückgewiesen; bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Sprungrevision zugelassen. Die Kosten tragen die Parteien gegeneinander.