Urteil
S 8 (4) R 43/07
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Verminderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI auf maximal 0,108 begrenzt; die Verwaltungspraxis, die Abschläge bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahrs anzusetzen, reicht vom Wortlaut und der Systematik her nicht über die gesetzliche Begrenzung hinaus.
• Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R), wonach Abschläge erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs in Betracht kommen, ist nicht für sich allein maßgebend; der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung und die Verlängerung der Zurechnungszeit sprechen für die vom Beklagten angewandte Berechnungspraxis.
• Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Verminderung des Zugangsfaktors scheidet aus, weil die Regelung im gesetzlichen Zusammenhang mit der Verlängerung der Zurechnungszeiten steht und keine unzulässige Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG begründet.
• Der Überprüfungsantrag der Versicherten nach § 44 SGB X ist daher unbegründet; eine Rücknahme der Bescheide und Auszahlung ohne Abschlag besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrente: Anwendung und Begrenzung nach § 77 SGB VI • Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Verminderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI auf maximal 0,108 begrenzt; die Verwaltungspraxis, die Abschläge bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahrs anzusetzen, reicht vom Wortlaut und der Systematik her nicht über die gesetzliche Begrenzung hinaus. • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R), wonach Abschläge erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs in Betracht kommen, ist nicht für sich allein maßgebend; der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung und die Verlängerung der Zurechnungszeit sprechen für die vom Beklagten angewandte Berechnungspraxis. • Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Verminderung des Zugangsfaktors scheidet aus, weil die Regelung im gesetzlichen Zusammenhang mit der Verlängerung der Zurechnungszeiten steht und keine unzulässige Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG begründet. • Der Überprüfungsantrag der Versicherten nach § 44 SGB X ist daher unbegründet; eine Rücknahme der Bescheide und Auszahlung ohne Abschlag besteht nicht. Die Klägerin, geb. 1955, erhielt ab 01.03.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte setzte bei der Rentenberechnung den Zugangsfaktor für Zeiten bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs monatlich um 0,003 herab und berücksichtigte so persönliche Entgeltpunkte vermindert. Die Klägerin beantragte am 23.06.2006 eine Überprüfung mit dem Ziel, die Abschläge wegen der Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) nicht anzuwenden und die Rente ohne Abschläge auszuzahlen. Die Beklagte lehnte ab; die Klägerin klagte. Streitpunkt ist, ob die Anwendung und Begrenzung des Zugangsfaktors durch die Beklagte rechtswidrig ist und ob Abschläge bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahrs unzulässig sind. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Bescheide sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X. • Auslegung des § 77 SGB VI: § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI sieht eine Verminderung des Zugangsfaktors um 0,003 je Kalendermonat bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs vor; § 77 Abs. 2 Satz 2 begrenzt bei vorzeitigem Beginn vor Vollendung des 60. Lebensjahrs die Höhe der Verminderung. Daraus folgt eine maximale Reduzierung von 36 x 0,003 = 0,108. • Gesetzeswortlaut und Systematik: Die gesetzliche Regelung und die Gesetzesbegründung zur Reform der Erwerbsminderungsrenten belegen, dass die Verringerung des Zugangsfaktors auch Erwerbsminderungsrenten erfasst und auf höchstens 10,8 % begrenzt ist; die Verlängerung der Zurechnungszeit ab 01.01.2001 stärkt diese systematische Auslegung. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Kammer verneint eine Verfassungswidrigkeit. Ein umfassender Eigentumsschutz nach Art. 14 GG greift nicht in einer Weise, die die gesetzliche Regulierung der Zurechnungszeiten und Zugangsfaktoren verbietet; der Gesetzgeber genießt insoweit Gestaltungsspielraum. • Rechtsprechung und Literatur: Die BSG-Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert, und die Rentenversicherungsträger wendeten die Verwaltungspraxis gemäß § 77 SGB VI an; die Kammer sieht keinen Anlass zur Abweichung. • Rücknahme und Zeitpunkt: Die nachträglich eingefügte Regelung des § 100 Abs. 4 SGG durch ein 2007 erlassenes Gesetz ändert nichts, weil sie zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags noch nicht in Kraft war. • Schlussfolgerung: Die Beklagte hat den Zugangsfaktor unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften (insbesondere § 77 SGB VI) zutreffend berechnet; ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme der Bescheide und Auszahlung einer höheren Rente besteht nicht. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Beklagte hat den Zugangsfaktor nach §§ 77, 264c SGB VI zutreffend berechnet und die gesetzlich vorgesehene Begrenzung des Abschlags beachtet; deshalb besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Rente ohne Abschlag. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung kommt nicht in Betracht, weil die Regelung im Gesamtzusammenhang der verlängerten Zurechnungszeiten und der Gesetzesbegründung steht und der Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum hat. Die Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 ändert daran nichts für den vorliegenden Fall; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide oder Nachzahlung ohne Abschläge.