Urteil
S 13 EG 20/07
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stichtagsregelung zur Abgrenzung zwischen altem Erziehungsgeldrecht und neuem Elterngeldrecht ist verfassungsgemäß.
• Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Leistungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum; Übergangsregelungen mit Stichtagen dienen der Rechtssicherheit und sind nicht per se willkürlich.
• Ein mögliches zukünftiges Nachteilsergebnis für spätere Elterngeldansprüche begründet keinen gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Elterngeld.
Entscheidungsgründe
Stichtagsregelung bei Einführung des Elterngeldes verfassungsgemäß • Eine Stichtagsregelung zur Abgrenzung zwischen altem Erziehungsgeldrecht und neuem Elterngeldrecht ist verfassungsgemäß. • Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Leistungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum; Übergangsregelungen mit Stichtagen dienen der Rechtssicherheit und sind nicht per se willkürlich. • Ein mögliches zukünftiges Nachteilsergebnis für spätere Elterngeldansprüche begründet keinen gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Elterngeld. Die Klägerin, 1972 geboren, gebar im Juli 2006 ein Kind und beantragte Elterngeld für den Zeitraum ab 01.01.2007. Das Versorgungsamt lehnte ab mit Verweis auf §27 Abs.1 BEEG, wonach für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) weiter gelten und daher kein Elterngeldanspruch nach dem BEEG besteht. Die Klägerin hielt die Stichtagsregelung für verfassungswidrig (Art.3 Abs.1 GG) und machte geltend, dadurch entstehe ihr insbesondere bei einem in den folgenden 24 Monaten geborenen zweiten Kind ein finanzieller Nachteil gegenüber Eltern, deren Kinder nach dem Stichtag geboren wurden. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren; die Sprungrevision wurde zugelassen. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; das Kind der Klägerin ist vor dem 01.01.2007 geboren, daher besteht kein Anspruch nach dem BEEG (§27 Abs.1 BEEG). • Stichtagsregelungen zur zeitlichen Abgrenzung zwischen altem und neuem Leistungsrecht sind verfassungsgemäß; der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum (Art.3 Abs.1 GG). • Bei einer umfassenden Neuregelung eines Rechtsgebiets ist es notwendig, alte und neue Rechtsverhältnisse schematisch zeitlich zu trennen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten; daraus folgende Härten in Einzelfällen begründen keine Verfassungswidrigkeit. • Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Zielsetzungen, Bemessungsgrundlagen und wirtschaftlichen Wirkungen von BErzGG und BEEG berücksichtigt; ohne Stichtag wären umfangreiche, schwer kalkulierbare Übergangsregelungen erforderlich. • Ein mögliches künftiges Minderergebnis bei einem späteren Elterngeldanspruch (z.B. für ein zweites Kind) ist spekulativ und für die Entscheidung des gegenwärtigen Anspruchs der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide des Beklagten sind rechtswidrigkeitsfrei und entsprechen §27 Abs.1 BEEG in Verbindung mit §24 Abs.4 BErzGG. Die Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß und liegt innerhalb des gesetzgeberischen Ermessens. Die Klägerin erhält kein Elterngeld für das 2006 geborene Kind, da für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder weiterhin das BErzGG gilt. Mögliche Nachteile für zukünftige Elterngeldansprüche rechtfertigen keinen gegenwärtigen Anspruch; die Sprungrevision wurde zur weiteren Klärung zugelassen.