OffeneUrteileSuche
Urteil

S 6 R 53/06

SG AACHEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Überschreitung von Lenkzeiten durch den Arbeitgeber kann nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt qualifiziert werden, wenn die Zahlungen überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen. • Maßgeblich für die Einordnung ist die steuerrechtliche Arbeitslohnbegrifflichkeit; Zahlungen sind kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die Zahlungen nicht als Arbeitslohn einstuft, ist auf ähnliche Konstellationen übertragbar; entgegenstehende verwaltungsseitige Einschätzungen begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Lenkzeitüberschreitungen nicht sozialversicherungspflichtig • Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Überschreitung von Lenkzeiten durch den Arbeitgeber kann nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt qualifiziert werden, wenn die Zahlungen überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen. • Maßgeblich für die Einordnung ist die steuerrechtliche Arbeitslohnbegrifflichkeit; Zahlungen sind kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die Zahlungen nicht als Arbeitslohn einstuft, ist auf ähnliche Konstellationen übertragbar; entgegenstehende verwaltungsseitige Einschätzungen begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Verwaltung. Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen, das für seine Fahrer Verwarnungs- und Bußgelder übernommen hat, die wegen Überschreitungen von Lenkzeiten verhängt wurden. Das Finanzamt stellte für verschiedene Jahre fest, dass diese Zahlungen steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Die Beklagte (Sozialversicherungsträger) forderte Sozialversicherungsbeiträge nach mit der Begründung, es handele sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des BFH, wonach überwiegend eigenbetrieblich veranlasste Übernahmen solcher Verwarnungsgelder keinen Arbeitslohn darstellen, und erhob Widerspruch, später Klage. Die Klägerin machte geltend, die Übernahme diente dazu, terminliche Verpflichtungen im Wettbewerb zu erfüllen; die Fahrer erhielten trotz unterschiedlicher Praxis das gleiche vereinbarte Entgelt. Das Gericht hat die Klage auf die Fälle der Lenkzeitüberschreitungen beschränkt entschieden. • Rechtsgrundlage sind die Vorschriften zum Arbeitsentgelt in SGB IV und die ArEV; maßgeblich ist die Einordnung nach steuerrechtlichem Arbeitslohnbegriff (§ 14 Abs.1 SGB IV, §1 ArEV). • Arbeitslohn im Steuerrecht ist ein geldwerter Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist; demgegenüber fehlt Arbeitslohncharakter, wenn die Leistung überwiegend eigenbetriebliche Zwecke verfolgt (BFH-Rechtsprechung). • Die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder waren Ergebnis einer betrieblichen Entscheidung, terminliche Pflichten gegenüber Kunden auch auf Kosten von Lenkzeiten zu erfüllen; die Zahlungen dienten dem Ausgleich eines finanziellen Nachteils, den die Fahrer zulasten betrieblicher Interessen erlitten. • Die Fahrer, unabhängig davon ob sie Lenkzeiten überschritten, erbrachten dieselbe Leistung gegenüber der Klägerin; die Zahlungen stellen keine Gegenleistung für individuelle Arbeitskraft dar. Maßstab sind Anlass, Art, Höhe, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit; hier überwiegt das Arbeitgeberinteresse. • Dem Vertrauen der Verwaltung in frühere Beurteilungen kann kein schutzwürdiger Vertrauensschutz zugestanden werden; eine rückwirkende Unanwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung entfällt mangels langjähriger obergerichtlicher Kontinuität. • Eine verwaltungsseitige abweichende Auffassung ändert an der rechtlichen Bewertung nichts; rechtspolitische Probleme der Anreize liegen beim Gesetzgeber und dürfen nicht über Steuer- oder Sozialversicherungsrecht gelöst werden. Die Klage ist erfolgreich; der Beitragsbescheid wurde insoweit aufgehoben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern wegen Lenkzeitüberschreitungen erhoben hat. Die Zahlungen der Klägerin an ihre Fahrer wurden als überwiegend eigenbetrieblich veranlasst und damit nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft. Die Beklagte hat die Veranlagung für die in Rede stehenden Kalenderjahre hinsichtlich dieser Zahlungen zu erlassen. Die Klägerin bekommt die Verfahrenskosten erstattet. Damit entfällt die Beitragspflicht für die konkret geprüften Verwarnungsgelder; entsprechende Detailbeträge im Bescheid sind aufzuheben.