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Urteil

S 13 KR 66/07

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsunfähigkeit infolge seelischer Erkrankung durch Mobbing begründet Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V. • Beurteilung des MDK ist für die Kasse nicht bindend, wenn behandelnde Ärzte und psychologische Befunde eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nahelegen. • Die Ursache der Krankheit (auch psychosoziale Belastung durch Mobbing) steht dem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegen, sofern keine Selbstverschuldung nach § 52 SGB V vorliegt.
Entscheidungsgründe
Krankengeldanspruch bei arbeitsplatzbedingter seelischer Erkrankung (Mobbing) • Arbeitsunfähigkeit infolge seelischer Erkrankung durch Mobbing begründet Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V. • Beurteilung des MDK ist für die Kasse nicht bindend, wenn behandelnde Ärzte und psychologische Befunde eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nahelegen. • Die Ursache der Krankheit (auch psychosoziale Belastung durch Mobbing) steht dem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegen, sofern keine Selbstverschuldung nach § 52 SGB V vorliegt. Die Klägerin, seit 1996 als Kindergärtnerin beschäftigt, war ab 30.01.2007 wegen körperlicher und seelischer Erschöpfung arbeitsunfähig. Der MDK erstellte im März 2007 zwei Gutachten, die ein Ende der Arbeitsunfähigkeit Mitte März bzw. spätestens am 12.03.2007 nahelegten. Die Beklagte stellte daraufhin die Krankengeldzahlung weitgehend ein; später bewilligte sie nur den Zeitraum bis 29.03.2007. Die Klägerin suchte im Mai 2007 psychologische Behandlung; Atteste von Hausarzt und Diplompsychologin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis 13.07.2007. Die Klägerin machte daher Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 30.03. bis 13.07.2007 geltend. Die Beklagte verweigerte dies mit Verweis auf die MDK-Gutachten und die Auffassung, bei durch Mobbing verursachter Arbeitsunfähigkeit träte statt Krankengeld vorrangig eine Arbeitgeberverantwortung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Bescheide sind anfechtbar. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Arbeitsunfähigkeit begann am 30.01.2007 und beruhte auf einer psychogen-vegetativen Erschöpfung (Neurasthenie), die im Wesentlichen durch arbeitsplatzbedingte Schwierigkeiten (Mobbing, Kündigungen, Leistungsdruck) verursacht wurde. • Beweiswürdigung: Die Kammer folgte den zeitnahen ärztlichen und psychologischen Befunden (Hausarzt Dr. E., Diplompsychologin H.) und hielt die MDK-Gutachten für nicht überzeugend, da diese vage formuliert und teilweise bloß aktenbasiert waren. • Rechtliche Wertung: Nach § 44 SGB V besteht Anspruch auf Krankengeld, wenn wegen Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die ursächliche Verantwortlichkeit Dritter oder ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber steht dem Krankengeldanspruch nicht entgegen, soweit keine selbstverschuldete Krankheit i.S. des § 52 SGB V vorliegt. • Rechtsfolge: Die Beklagte hat die Zahlung des Krankengeldes zu Unrecht ab dem 30.03.2007 eingestellt; der Anspruch besteht für den Zeitraum 30.03. bis 13.07.2007. • Bemerkung zur Arbeitgeberpflicht: Arbeitsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing sind unabhängig vom krankenversicherungsrechtlichen Anspruch und führen nicht zum Ausschluss von Krankengeld. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 30.03. bis 13.07.2007 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 32,05 EUR, insgesamt 3.397,30 EUR, nachzuzahlen. Die Bescheide vom 14.03.2007 und 05.04.2007 wurden aufgehoben und der Bescheid vom 20.04.2007 entsprechend abgeändert. Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf die behandelnden ärztlichen und psychologischen Feststellungen, wonach die Arbeitsunfähigkeit fortbestand, sowie auf die rechtliche Auffassung, dass eine durch Mobbing ausgelöste seelische Erkrankung den Anspruch auf Krankengeld nicht ausschließt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden der Beklagten auferlegt.