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Urteil

S 13 EG 19/07

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Elterngeldes sind alle laufenden Bruttoeinnahmen (Gesamtbrutto) zugrunde zu legen, nicht nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. • Vom Gesamtbrutto sind dann die tatsächlich auf dieses Einkommen entfallenden Steuern, der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und die pauschalen Werbungskosten abzuziehen, um das maßgebliche Nettoeinkommen zu ermitteln (§ 2 Abs.1, Abs.7 BEEG). • Steuerfreie Arbeitgeberzahlungen an eine Pensionskasse sind Teil des laufenden Arbeitsentgelts und daher bei der Ermittlung des Elterngeldes zu berücksichtigen, auch wenn sie direkt abgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Gesamtbrutto als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld • Bei der Berechnung des Elterngeldes sind alle laufenden Bruttoeinnahmen (Gesamtbrutto) zugrunde zu legen, nicht nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. • Vom Gesamtbrutto sind dann die tatsächlich auf dieses Einkommen entfallenden Steuern, der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und die pauschalen Werbungskosten abzuziehen, um das maßgebliche Nettoeinkommen zu ermitteln (§ 2 Abs.1, Abs.7 BEEG). • Steuerfreie Arbeitgeberzahlungen an eine Pensionskasse sind Teil des laufenden Arbeitsentgelts und daher bei der Ermittlung des Elterngeldes zu berücksichtigen, auch wenn sie direkt abgeführt wurden. Die Klägerin, verheiratet mit drei Kindern (letztes Kind geboren 01.01.2007), war vor der Geburt erwerbstätig. In den zwölf Maßmonaten November 2005 bis Oktober 2006 zeigte die Arbeitgeberabrechnung ein monatliches Gesamtbrutto, von dem monatlich 150 EUR zugunsten einer Pensionskasse einbehalten und steuerfrei abgeführt wurden. Die Elternkasse berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung jedoch nur das steuer- und sozialversicherungspflichtige Brutto (SV-/ST-Brutto). Die Klägerin machte geltend, maßgeblich sei das Gesamtbrutto, da die Pensionskassenzuwendungen Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts seien. Das Versorgungsamt bewilligte Elterngeld, die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung von 671,55 EUR für Februar bis Dezember 2007. • Rechtliche Grundlage ist § 2 BEEG: Elterngeld beträgt 67 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der zwölf vorgeburtlichen Monate, wobei Monatswerte mit Mutterschaftsbezug unberücksichtigt bleiben. • § 2 Abs.7 BEEG definiert Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit als Überschuss der Einnahmen über pauschale Werbungskosten, vermindert um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen; daraus folgt, dass als Ausgangswerte alle laufenden Bruttoeinnahmen (Gesamtbrutto) zugrunde zu legen sind. • Der Zweck des Elterngeldes als einkommensersetzende Leistung rechtfertigt die Berücksichtigung des tatsächlich entfallenen laufenden Arbeitsentgelts; steuerfreie Pensionskassenzuwendungen, die während der Elternzeit entfallen, sind daher einzubeziehen. • Verwaltungsinterne Richtlinien oder Mitteilungen können das Gesetz nicht ändern; die von der Bezirksregierung vertretene Praxis, nur das steuerpflichtige Brutto heranzuziehen, steht dem Gesetzeswortlaut und -zweck entgegen. • Konkrete Anwendung: Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist das Gesamtbrutto zu ermitteln, davon SV-Abgaben und Werbungskostenpauschale abzuziehen, das Monatsnettoeinkommen zu bilden, 67 % hiervon zu berechnen und ggf. der Geschwisterbonus hinzuzurechnen; so ergab sich die Nachforderung von 671,55 EUR. Die Klage ist begründet. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung von insgesamt 671,55 EUR Elterngeld (monatlich 61,05 EUR für Feb.–Dez. 2007). Begründung: Maßgeblich ist das Gesamtbrutto der maßgeblichen Monate; hiervon sind die tatsächlich auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die pauschalen Werbungskosten abzuziehen, sodass das höhere Elterngeld zu gewähren ist. Die Kosten der Klägerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.