Urteil
S 13 EG 2/08
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pensionskassenzuwendungen, die als Beiträge der betrieblichen Altersversorgung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG vom Arbeitgeber direkt abgeführt werden, sind kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen und bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt.
• Maßgeblicher Einkommensbegriff für das Elterngeld ist der am Einkommensteuerrecht orientierte Begriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG; nur der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind zu Grunde zu legen.
• Elterngeld ist eine nach oben begrenzte Einkommensersatzleistung; steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen zur Altersversorgung standen der berechtigten Person vor der Geburt nicht zur Verfügung und fallen deshalb nicht als ausgefallenes Einkommen ins Gewicht.
Entscheidungsgründe
Pensionskassenzuwendungen bei Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen • Pensionskassenzuwendungen, die als Beiträge der betrieblichen Altersversorgung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG vom Arbeitgeber direkt abgeführt werden, sind kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen und bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt. • Maßgeblicher Einkommensbegriff für das Elterngeld ist der am Einkommensteuerrecht orientierte Begriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG; nur der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind zu Grunde zu legen. • Elterngeld ist eine nach oben begrenzte Einkommensersatzleistung; steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen zur Altersversorgung standen der berechtigten Person vor der Geburt nicht zur Verfügung und fallen deshalb nicht als ausgefallenes Einkommen ins Gewicht. Die Klägerin, geboren 1974, gebar im Mai 2007 ein Kind und beantragte Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate. Vor der Geburt war sie angestellt; Teile ihres Bruttolohns (monatlich 103,00 EUR) wurden direkt vom Arbeitgeber in eine Pensionskasse eingezahlt. Das Versorgungsamt bewilligte Elterngeld auf Grundlage des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens und zahlte insgesamt 13.008,31 EUR. Die Klägerin widersprach, weil die Pensionskassenzuwendungen ihrer Ansicht nach beim Einkommen zu berücksichtigen seien. Die Bezirksregierung lehnte den Widerspruch ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Das Gericht stellte Rechenfehler des Beklagten fest, worauf dieser ein Teilanerkenntnis über 144,09 EUR zahlte; die Hauptfrage der Einbeziehung der Pensionskassenbeiträge blieb streitig. • Rechtsgrundlage ist vorrangig § 2 BEEG in Verbindung mit dem am Einkommensteuerrecht orientierten Begriff der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). • Das Elterngeld bemisst sich nach dem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit; als Ausgangspunkt sind nur solche Einkünfte heranzuziehen, die der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 7 BEEG i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG). • Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung bzw. Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei und gelten daher nicht als einkommensteuerpflichtige Einkünfte; sie bleiben folglich bei der Elterngeldberechnung außer Betracht. • Die Intention des BEEG spricht dafür, nur tatsächlich der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte zu berücksichtigen, weil Elterngeld ausgefallenes Entgelt ersetzen soll; steuerfreie Altersvorsorgeleistungen standen der berechtigten Person bereits vor der Geburt nicht zur Verfügung und sind deshalb kein ausgefallenes Einkommen. • Unabhängig von der Rechtsfrage wurden rechnerische Fehler bei der Elterngeldberechnung festgestellt; der Beklagte zahlte insoweit 144,09 EUR nach, was im Teilanerkenntnis berücksichtigt wurde. • Kostenentscheidung folgte dem Verhältnis von obsiegen und unterliegen; bei voller Berücksichtigung der Pensionskassenbeiträge hätte die Klägerin mehr beanspruchen können, sodass der Beklagte anteilig für außergerichtliche Kosten aufzukommen hat (§ 193 SGG). Die Klage ist unbegründet; die Pensionskassenzuwendungen sind bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, weil sie steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sind und damit nicht der Einkommenssteuer unterliegen, worauf der BEEG-Einkommensbegriff abstellt. Gleichwohl zahlte der Beklagte auf Grund erkannter Rechenfehler zusätzlich 144,09 EUR; damit ist der Elterngeldanspruch der Klägerin insoweit erfüllt. Die Klage wird abgewiesen, der Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wurde zugelassen.