Urteil
S 23 AS 2/08
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zinseinkünfte aus einem vor Leistungsbezug gezahlten Schmerzensgeld sind als aus dieser Entschädigung gezogene Früchte von der Anrechnung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II ausgenommen; § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II schützt nicht nur die Entschädigungsleistung selbst, sondern auch hieraus erzielte Kapitalerträge.
• Wird Schmerzensgeld wegen eines immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet, führt dies zur Unverwertbarkeit dieses Geldes im Sinne der Bedarfsprüfung nach SGB II; eine spätere Zuordnung der verbleibenden Zahlung zu verwertbarem Vermögen ist mit Blick auf den Schutzzweck zu begrenzen.
• Die Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids nach § 45 SGB X setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; hier fehlt es, weil die Zinsen aus Schmerzensgeld nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen waren.
Entscheidungsgründe
Zinsen aus Schmerzensgeld sind bei ALG II nicht als Einkommen anzurechnen • Zinseinkünfte aus einem vor Leistungsbezug gezahlten Schmerzensgeld sind als aus dieser Entschädigung gezogene Früchte von der Anrechnung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II ausgenommen; § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II schützt nicht nur die Entschädigungsleistung selbst, sondern auch hieraus erzielte Kapitalerträge. • Wird Schmerzensgeld wegen eines immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet, führt dies zur Unverwertbarkeit dieses Geldes im Sinne der Bedarfsprüfung nach SGB II; eine spätere Zuordnung der verbleibenden Zahlung zu verwertbarem Vermögen ist mit Blick auf den Schutzzweck zu begrenzen. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids nach § 45 SGB X setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; hier fehlt es, weil die Zinsen aus Schmerzensgeld nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen waren. Die Klägerin und drei weitere Angehörige erhielten aufgrund eines Unfalls Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132.500 EUR bereits vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II. Teile dieses Betrags wurden auf Konten angelegt; daraus ergaben sich Zinsgutschriften in 2005. Die Bedarfsgemeinschaft bezog seit 01.01.2005 Leistungen der Beklagten. Ein Datenabgleich führte dazu, dass die Beklagte die Bewilligungsbescheide für mehrere Zeiträume teilweise aufhob und Überzahlungen festsetzte mit der Begründung, die Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen und auf Zeit zu verteilen. Die Kläger hielten dagegen, die Zinsen stammten aus Schmerzensgeld und seien daher nicht als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht gab der Klage statt und hob die Bescheide auf. • Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X (bzw. § 48 SGB X) liegen nicht vor, weil der aufgehobene Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig war. • Abgrenzung Einkommen/Vermögen: Nach der Zuflusstheorie sind bereits vor Leistungsbezug vorhandene Schmerzensgeldzahlungen als Vermögen zu behandeln; während der Leistungsbezugszeit zufließende Erträge grundsätzlich als Einkommen zu werten (§§ 11,12 SGB II). • Schutz des Schmerzensgeldes: § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II schließt Entschädigungen wegen immaterieller Schäden nach § 253 Abs. 2 BGB vom Einkommen aus; dieser Schutz ist dahin auszulegen, dass er auch die aus der Entschädigung gezogenen Früchte (insbesondere Kapitalzinsen) erfasst. • Zweck- und systematische Auslegung: Der Zweck des Schmerzensgeldes (Ausgleich immaterieller Schäden) und die Vermeidung einer Ungleichbehandlung zwischen Renten- und Einmalzahlungen rechtfertigen die Einbeziehung der Zinsen in den Schutz des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. • Verwertbarkeit als Vermögen: Selbst wenn Schmerzensgeld als Vermögen zu qualifizieren wäre, liegt eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II vor, die dessen Verwertung ausschließt; eine spätere Anrechnung der aus Schmerzensgeld erzielten Zinsen würde den Schutzzweck konterkarieren. • Folgen für die Bewilligungszeiträume: Da die Zinsen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sind die angefochtenen Aufhebungsbescheide und Rückforderungsfestsetzungen rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2007 wurde aufgehoben. Die Beklagte durfte die Bewilligungsbescheide nicht teilweise aufheben und keine Erstattungsforderungen wegen der Zinseinkünfte aus dem Schmerzensgeld festsetzen, weil diese Zinsen nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als aus der Entschädigung gezogene Früchte geschützt sind und daher nicht als Einkommen anzurechnen sind. Entsprechendes gilt für die in den weiteren streitigen Zeiträumen geltend gemachten Zinseinnahmen; auch diese dürfen nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu tragen.