Urteil
S 19 SO 36/09
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für die Anmietung eines ausschließlich therapeutisch genutzten Raums gehören nicht zu den Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII.
• Sozialhilferechtliche Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff. SGB XII) sind gegenüber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig; bei gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse vorrangig zuständig.
• § 73 SGB XII eröffnet keine generelle Möglichkeit, anderweitig normierte Leistungsvoraussetzungen in Einzelfällen zu umgehen.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Mietkosten für therapeutisch genutzten Raum durch Sozialhilfe • Kosten für die Anmietung eines ausschließlich therapeutisch genutzten Raums gehören nicht zu den Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII. • Sozialhilferechtliche Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff. SGB XII) sind gegenüber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig; bei gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse vorrangig zuständig. • § 73 SGB XII eröffnet keine generelle Möglichkeit, anderweitig normierte Leistungsvoraussetzungen in Einzelfällen zu umgehen. Die Klägerin, leistungsberechtigte Bezieherin von Grundsicherung und gesetzlich krankenversichert, hatte einen Gangtrainer erworben und diesen zunächst in Praxisräumen genutzt. Wegen Praxisraumwechseln und fehlender Deckenhöhe sowie ungeeigneter Garage richtete sie den Gangtrainer schließlich in einer angemieteten Therapie- und Lagerfläche (ca. 16 qm) ein, für die sie monatlich 130 Euro zahlte. Sie beantragte beim Sozialhilfeträger Erstattung der Mietkosten ab 01.02.2008. Der Beklagte lehnte ab und verwies darauf, dass es sich nicht um unterkunftsrelevante Kosten (§ 29 SGB XII) handele und Leistungen zur Gesundheit vorrangig von der Krankenversicherung zu erbringen seien. Die Klägerin rügte, § 29 SGB XII dürfe nicht eng ausgelegt werden und berief sich ergänzend auf § 73 SGB XII. Der Sozialhilfeträger hielt dagegen, die Leistungsvoraussetzungen anderer Leistungsbereiche dürften nicht durch § 73 umgangen werden. Das Gericht wies die Klage ab. • Die geltend gemachten Mietkosten sind keine Unterkunftskosten im Sinne des § 29 SGB XII, weil der angemietete Raum nicht zum Wohnen, sondern ausschließlich zu therapeutischen Zwecken genutzt wird. • Hilfe zur Gesundheit nach §§ 47 ff. SGB XII ist gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII; bei gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse vorrangig zuständig für Leistungen, die in den Leistungskatalog der GKV fallen. • Der Gesetzgeber hat die Sozialhilfeempfänger in die GKV einbezogen, um Gleichbehandlung sicherzustellen; deshalb kann der Sozialhilfeträger nicht subsidiär für Leistungen in Anspruch genommen werden, die der Sache nach zum Bereich der Krankenbehandlung bzw. Rehabilitation gehören. • Leistungen nach § 73 SGB XII sind nur für sonstige Lebenslagen vorgesehen, die sich keiner der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lassen; hier ist der Bedarf thematisch dem Bereich der Krankenbehandlung/Rehabilitation zuzuordnen, sodass § 73 nicht einschlägig ist. • Ein Anspruch aus Eingliederungshilfe (§ 54 i.V.m. § 26 SGB IX) scheidet aus, weil auch hier das Krankenversicherungsrecht vorrangig ist. • Somit besteht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Erstattung der Mietkosten für den therapeutisch genutzten Raum. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der monatlichen Mietkosten. Die Kosten für die Anmietung des ausschließlich therapeutisch genutzten Praxisraums fallen nicht unter die Unterkunftsleistungen des § 29 SGB XII und sind entsprechend nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Leistungen zur Gesundheit und zur Rehabilitation sind für gesetzlich Versicherte vorrangig von der Krankenkasse zu erbringen; eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nach § 73 SGB XII kommt nicht in Betracht, weil der Bedarf dem Bereich der Krankenbehandlung/Rehabilitation zuzuordnen ist. Wegen des fehlenden Anspruchs sind auch die Kosten der Klägerin nicht zu ersetzen.