Urteil
S 13 KR 101/10
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mobiles Kameralesesystem kann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich sein, wenn es die Schulfähigkeit und die Aufnahme von Informationen sowie die Kommunikation im Alltag fördert.
• Bereits vorhandene Hilfsmittel (stationäres Bildschirmlesegerät, elektronische Lupe) rechtfertigen eine Ablehnung nur, wenn sie die aktuellen schulischen Bedürfnisse des Versicherten ausreichend abdecken.
• Bei schulpflichtigen Kindern ist das Ziel der GKV auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit; ein mobiles Gerät kann notwendig sein, weil es die selbstständige Teilnahme am schulischen und sozialen Leben außerhalb des Wohnbereichs ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf mobiles Kameralesesystem zur Sicherung der Schulfähigkeit • Ein mobiles Kameralesesystem kann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich sein, wenn es die Schulfähigkeit und die Aufnahme von Informationen sowie die Kommunikation im Alltag fördert. • Bereits vorhandene Hilfsmittel (stationäres Bildschirmlesegerät, elektronische Lupe) rechtfertigen eine Ablehnung nur, wenn sie die aktuellen schulischen Bedürfnisse des Versicherten ausreichend abdecken. • Bei schulpflichtigen Kindern ist das Ziel der GKV auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit; ein mobiles Gerät kann notwendig sein, weil es die selbstständige Teilnahme am schulischen und sozialen Leben außerhalb des Wohnbereichs ermöglicht. Der Kläger, elfjährig und hochgradig sehbehindert, ist schulpflichtig und besucht die sechste Klasse. Zu Hause verfügt er seit 2005 über ein stationäres Bildschirmlesegerät; in der Schule ist ein stationäres Kameralesesystem vorhanden und seit August 2010 eine digitale Leselupe. Im Juni 2009 beantragte er bei der Beklagten die Versorgung mit einem mobilen Kameralesegerät samt Notebook und Software, wogegen die Kasse ablehnte und auf Doppelversorgung verwies. Der Kläger argumentierte, nur das mobile Kameralesesystem ermögliche ihm ein altersgemäßes, mobiles und effizientes Arbeiten sowie gemeinsame Lernaktivitäten außerhalb der Wohnung. Die Beklagte übernahm später die Software, die Versorgung mit dem mobilen Kameralesesystem blieb strittig und wurde gerichtlich geklärt. • Rechtliche Grundlage ist § 33 Abs.1 S.1, Abs.2–4 SGB V; Hilfsmittel sind zu gewähren, wenn sie erforderlich sind, den Erfolg der Behandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, und keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände darstellen. • Das Kameralesesystem ist als mittelbarer Behinderungsausgleich ein Hilfsmittel der GKV, das nur zugewiesen werden muss, wenn es ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft und die Schulfähigkeit sichert. Bei schulpflichtigen Kindern ist die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit eine anerkannte Aufgabe der GKV. • Die Kammer hat festgestellt, dass die vorhandenen Hilfsmittel (stationäres Bildschirmlesegerät, Leselupe, schulisches stationäres System) die aktuellen Bedürfnisse des Klägers nicht mehr ausreichend erfüllen. Das stationäre Gerät ist unpraktisch für das parallele Arbeiten mit Buch und Heft, älter und störanfällig; die Leselupe erfasst nur kleine Textstellen, nicht ganze Seiten oder Grafiken. • Das mobile Kameralesesystem verkürzt Arbeitsprozesse, ermöglicht das parallele Arbeiten mit mehreren Materialien und ist leicht transportabel, sodass der Kläger auch außerhalb der Wohnung mit Mitschülern arbeiten kann. Dies verbessert die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation und damit die Schulfähigkeit. • Das vorhandene stationäre Bildschirmlesegerät ist Leihgerät und kann gegen Rückgabe übernommen werden; damit liegt keine unzumutbare Mehrversorgung vor. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG; die Beklagte hat außergerichtliche Kosten zu tragen. Die Klage ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Kameralesesystem gegen Rückgabe des stationären Bildschirmlesegerätes. Die Kammer verurteilt die Beklagte zur Lieferung des mobilen Kameralesesystems und zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Begründend liegt zugrunde, dass das mobile Gerät erforderlich ist, um die Schulfähigkeit des schulpflichtigen, sehbehinderten Klägers sicherzustellen, seine aktuellen schulischen Anforderungen praktisch zu erfüllen und die Teilnahme an Lern- und Kommunikationsaktivitäten außerhalb der Wohnung zu ermöglichen. Bereits gewährte Hilfsmittel genügen den Bedürfnissen nicht mehr, sodass die Versorgung nicht zu einer unzulässigen Doppelversorgung führt.