Urteil
S 13 KR 234/10
SG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Krankenkassen dürfen Beiträge rückwirkend nach der Höchstbemessungsgrundlage festsetzen, wenn Versicherte trotz mehrfacher Aufforderung keine Einkommensnachweise vorlegen.
• Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV sind bei Beitragssäumnis zwingend zu erheben und verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 1 oder Art. 20 GG.
• Eine spätere Vorlage von Einkommensnachweisen kann zu einer Neufestsetzung der Beiträge zugunsten des Versicherten ab dem Folgemonat der Vorlage führen, nicht jedoch rückwirkend vor dem bestandskräftigen Bescheid.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Höchstbemessung und Säumniszuschläge bei unterlassener Einkommensauskunft • Krankenkassen dürfen Beiträge rückwirkend nach der Höchstbemessungsgrundlage festsetzen, wenn Versicherte trotz mehrfacher Aufforderung keine Einkommensnachweise vorlegen. • Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV sind bei Beitragssäumnis zwingend zu erheben und verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 1 oder Art. 20 GG. • Eine spätere Vorlage von Einkommensnachweisen kann zu einer Neufestsetzung der Beiträge zugunsten des Versicherten ab dem Folgemonat der Vorlage führen, nicht jedoch rückwirkend vor dem bestandskräftigen Bescheid. Der Kläger war bis 30.04.2008 SGB-II-Empfänger und ab 01.05.2008 selbstständig als Dachdecker tätig; er meldete sich am 22.08.2008 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Krankenkasse forderte wiederholt Angaben zu seinen Einkünften; erste Gewinnangaben für 2007 legte der Kläger erst am 19.12.2008 vor und zahlte 300 EUR. Die Kasse setzte vorläufig Mindestbeiträge fest, später jedoch durch Bescheid vom 31.07.2009 rückwirkend ab 01.05.2008 Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) und erhob Säumniszuschläge wegen wiederholter Nichtzahlung. Der Kläger rügte die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge und die rückwirkende Höchsteinstufung, machte aber im maßgeblichen Zeitraum keine ausreichenden Einkommensnachweise geltend. Erst im Februar 2010 legte er detailliertere Einnahme-/Ausgabenunterlagen vor; daraufhin setzte die Kasse ab 01.01.2010 zugunsten des Klägers wieder Mindestbeiträge fest. Der Kläger klagte auf Festsetzung der Beiträge 01.05.2008–31.12.2009 nach Mindestbemessungsgrundlagen und Wegfall der Säumniszuschläge. • Beitragsbemessung: Rechtsgrundlagen sind §§ 220 Abs.1, 223, 227, 240 SGB V sowie § 27 SGB XI; die Ausführungsregeln der GKV-Spitzenverbandes (Beitragsverfahrensgrundsätze) regeln konkret die Ermittlung der Tagesbemessungsgrundlage für Selbstständige. • Rückwirkende Höchsteinstufung: § 6 Abs.5 der Beitragsverfahrensgrundsätze erlaubt die Bemessung nach 1/30 der Beitragsbemessungsgrundlage, wenn auf Verlangen keine Einkommensnachweise vorgelegt werden; dies berechtigt die Kasse, Beiträge auch endgültig und rückwirkend hochzusetzen, wenn der Versicherte wiederholt Auskünfte verweigert. • Vorläufigkeit früherer Bescheide: Ein zunächst vorläufiger Bescheid (einstweiliger Verwaltungsakt) schließt nicht aus, dass später ein endgültiger Bescheid mit anderer Beitragshöhe ergeht; bereits bestandskräftig gewordene endgültige Bescheide können nicht durch nachfolgende Angaben des Versicherten aufgehoben werden. • Nachreichung von Nachweisen: Werden Einkommensnachweise erst nach Erlass und Bestandskraft des endgültigen Bescheids vorgelegt, ist eine Änderung der rückwirkenden Festsetzung nur ab dem 1. des Folgemonats nach Vorlage möglich; die Kasse handelte zulässig, als sie ab 01.01.2010 zugunsten des Klägers neu festsetzte. • Säumniszuschläge: Gemäß § 24 Abs.1a SGB IV sind bei Beitragsrückstand Säumniszuschläge zwingend zu erheben; die Höhe ist verfassungsgemäß und nicht willkürlich, zumal gesetzliche Ausgleichs- und Ermessensmöglichkeiten (z.B. Stundung, Erlass) bestehen, die von der Kasse im Einzelfall geprüft werden müssen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Die Beklagte durfte die Beiträge für den Zeitraum 01.05.2008–31.12.2009 rückwirkend nach der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Einkommensnachweise vorlegte. Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs.1a SGB IV war ebenfalls rechtmäßig, da der Kläger mit den Beiträgen säumig war und keinerlei fristgerechte Beitragszahlungen leistete. Die Kasse hat ab 01.01.2010 aufgrund nachgereichter Unterlagen die Beiträge zugunsten des Klägers wieder nach der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt; eine rückwirkende Absenkung für die Zeit zuvor war nicht geboten. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.