Urteil
S 20 AY 11/09
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2 AsylbLG verlangt für den Leistungsanspruch die tatsächliche Vorbezugszeit von 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG; andere Sozialleistungszeiten sind nicht anrechenbar.
• Ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU kann nicht allein aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters festgestellt werden, wenn die Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnisse nicht nachgewiesen sind.
• Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG sind möglich; über ihre Verfassungsmäßigkeit entscheidet ggf. das Bundesverfassungsgericht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf SGB XII-Äquivalente nach § 2 AsylbLG ohne 48 Monate Vorbezug von § 3 AsylbLG • § 2 AsylbLG verlangt für den Leistungsanspruch die tatsächliche Vorbezugszeit von 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG; andere Sozialleistungszeiten sind nicht anrechenbar. • Ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU kann nicht allein aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters festgestellt werden, wenn die Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnisse nicht nachgewiesen sind. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG sind möglich; über ihre Verfassungsmäßigkeit entscheidet ggf. das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger, eine nigerianische Mutter und ihre beiden in Deutschland lebenden Kinder, erhielten für Dezember 2008 bis Juli 2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Sie begehrten stattdessen Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII und machten geltend, frühere Sozialleistungszeiten sowie ein gegebenenfalls aus dem Vater der Tochter abgeleitetes Freizügigkeitsrecht seien auf die Vorbezugszeit anzurechnen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies auf die Rechtsprechung, wonach nur tatsächliche Bezugszeiten nach § 3 AsylbLG zählen; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Die Kläger rügten außerdem verfassungsrechtliche Bedenken wegen der nicht berücksichtigten Aufenthaltsdauer und der Höhe der Asylbewerbergrundsicherung. Das Sozialgericht hatte bereits Aussetzungstreben hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der § 3-Leistungen zur Kenntnis genommen, traf aber jetzt über die Vorbezugsfrage Entscheidung. • Anwendbare Norm: § 2 Abs.1 AsylbLG in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung; Leistungsvoraussetzung ist ein Vorbezug von insgesamt 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG. • Tatsachenfeststellung: Die Kläger haben unstreitig nicht die erforderlichen 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen; verbleibende Fehlzeiten betragen bei der Mutter über 16 Monate, bei den Kindern über 22 Monate. • Teleologische und systematische Auslegung: Gesetzesgeschichte und gesetzgeberischer Zweck zeigen, dass die Vorbezugsfrist auf den tatsächlichen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG abstellt; eine ausdehnende Auslegung, die andere Sozialleistungszeiten anrechnet, widerspräche dem Gesetzeszweck und der Regelungslinie. • Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auslegung bestätigt, wonach andere Sozialleistungszeiten nicht auf die Vorbezugszeit angerechnet werden dürfen. • Freizügigkeitsrechtliche Einordnung: Ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht der Klägerin zu 2) war nicht nachgewiesen; nach den vorhandenen Informationen kann ihre britische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, sodass kein Anspruch aus dem FreizügG/EU begründet ist. • Verfassungsrechtliche Vorbehalte: Zwar bestehen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe und Dauer der Leistungen nach § 3 AsylbLG; diese Frage ist jedoch gesondert anhängig beim Bundesverfassungsgericht, so dass das Gericht insoweit nicht zugunsten der Kläger entscheidet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger können für Dezember 2008 bis Juli 2009 keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG geltend machen, weil die gesetzlich vorausgesetzte Vorbezugszeit von 48 Monaten tatsächlicher Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht erbracht ist und andere Sozialleistungszeiträume nicht anzurechnen sind. Ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht wurde nicht nachgewiesen und ändert daran nichts. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Angemessenheit und Verfassungsmäßigkeit der § 3-AsylbLG-Leistungen bestehen; diese Verfassungsfragen sind separat beim Bundesverfassungsgericht anhängig, sodass etwaige Nachzahlungsansprüche von dessen Entscheidung oder einer Gesetzesänderung abhängen. Kosten fallen nicht an; die Klage ist in der Sache unbegründet.