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Urteil

S 2 KR 138/10

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Werkvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis kann trotz Verneinung eines Arbeitsverhältnisses durch Vertragsklauseln und tatsächliche Ausgestaltung als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einzuordnen sein. • Maßgeblich sind die vertragliche Regelung und die tatsächliche Durchführung; überwiegen Merkmale der Eingliederung, Weisungsunterworfenheit und fehlendes Unternehmerrisiko, liegt Beschäftigung vor (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 7a Abs. 2 SGB IV). • Die bloße Gewerbeanmeldung oder Rechnungsstellung begründet keine Selbständigkeit, wenn wesentliche Indizien einer Eingliederung und Fremdbestimmung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Eingliederung und Fremdbestimmung führen zur sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung • Ein als Werkvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis kann trotz Verneinung eines Arbeitsverhältnisses durch Vertragsklauseln und tatsächliche Ausgestaltung als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einzuordnen sein. • Maßgeblich sind die vertragliche Regelung und die tatsächliche Durchführung; überwiegen Merkmale der Eingliederung, Weisungsunterworfenheit und fehlendes Unternehmerrisiko, liegt Beschäftigung vor (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 7a Abs. 2 SGB IV). • Die bloße Gewerbeanmeldung oder Rechnungsstellung begründet keine Selbständigkeit, wenn wesentliche Indizien einer Eingliederung und Fremdbestimmung vorliegen. Die Klägerin (große kreisangehörige Stadt) schloss 1997 mit der Beigeladenen zu 1 einen Vertrag über Wartung, Beaufsichtigung und Reinigung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt; ein Arbeitsverhältnis wurde im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertrag regelte Öffnungszeiten, Entgelt, Mitteilungspflichten bei Krankheit/Urlaub, Schlüsselhandhabung und Sachleistungsübernahme durch die Stadt; spätere Ergänzungen änderten Öffnungszeiten und Entgelt. Die Beigeladene stellte Rechnungen an die Stadt; eine Gewerbeanmeldung wurde 2008 rückwirkend vorgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte 2009/2009 fest, die Tätigkeit sei abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV). Die Klägerin wandte Widerspruch und Klage ein, hält die Tätigkeit für selbständig. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Vertrags- und tatsächlichen Verhältnisse gewürdigt. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV; zur Abgrenzung sind Eingliederung, Weisungsunterworfenheit (insbesondere Zeit, Dauer, Ort) und Unternehmerrisiko zu prüfen; bei gemischten Merkmalen überwiegt die tatsächliche Gestaltung (§ 7a Abs. 2 SGB IV). • Vertragliche Regelungen sprechen gegen Selbständigkeit: Verpflichtung zur Anzeige von Krankheit/Urlaub mit Nennung einer Vertretung und die Bindung an konkrete Öffnungszeiten und Stundenzahl zeigen, dass die Leistung persönlich der Beigeladenen erbracht werden sollte; Ziffern zur Vergütungsanpassung und zur Unterschlagung des Begriffs "Arbeitsvertrag" ändern hieran nichts. • Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Stadt zahlte ein fixes Entgelt, stellte Heizung, Strom, Reinigungsmittel und trug bauliche Unterhaltung; damit fehlten wesentliche Merkmale unternehmerischen Risikos oder eigener Betriebsstätte. • Tatsächliche Eingliederung und Kontrolle: Die Beigeladene war zugleich als Reinigungskraft bei der Klägerin beschäftigt; die Tätigkeit war in Strukturen der Stadt eingegliedert und faktisch kontrolliert worden, was auf Beschäftigung hinweist. • Gegenindizien (Rechnungen, Gewerbeanmeldung) sind nicht überzeugend: Vorbereitete oder von städtischen Mitarbeitern erstellte Rechnungen und eine rückdatierte Gewerbeanmeldung widerlegen die Gesamtschau, die Eingliederung und Fremdbestimmung begründet. • Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse: Zwar entfernte sich die Praxis später teilweise von den vertraglichen Vorgaben (Einsatz Dritter, mangelnde Kontrolle durch die Stadt), doch begründet mangelnde Arbeitgeberkontrolle allein keine Selbständigkeit, wenn ursprünglich Eingliederung und Weisungsunterordnung bestanden. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter Abwägung aller Umstände überwiegen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung; daher sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage der Stadt wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 trotz vertraglicher Bezeichnung als kein Arbeitsverhältnis und trotz Rechnungen/Gewerbeanmeldung in rechtlicher und tatsächlicher Ausgestaltung eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV darstellt. Entscheidungsrelevante Kriterien waren die persönliche Eingliederung in die Strukturen der Stadt, Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich Zeit, Umfang und Art der Leistung sowie das fehlende unternehmerische Risiko, da Heizung, Strom, Reinigungshilfsmittel und bauliche Unterhaltung von der Stadt getragen wurden. Die Anfechtung des Bescheids war daher unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.