Urteil
S 6 R 130/09
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung trägt der prüfende Rentenversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 TVG).
• Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind bei unzuverlässigen Zeiterfassungsdaten die plausiblen Angaben des Arbeitgebers zu den tatsächlich geleisteten Stunden zu Grunde zu legen.
• Ist eine Allgemeinverbindlicherklärung von Anfang an nichtig, können Beiträge nicht rückwirkend nach dem tariflichen Entgelt berechnet werden.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung verhindert Tariflohnbemessung von Beitragsnachforderungen • Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung trägt der prüfende Rentenversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 TVG). • Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind bei unzuverlässigen Zeiterfassungsdaten die plausiblen Angaben des Arbeitgebers zu den tatsächlich geleisteten Stunden zu Grunde zu legen. • Ist eine Allgemeinverbindlicherklärung von Anfang an nichtig, können Beiträge nicht rückwirkend nach dem tariflichen Entgelt berechnet werden. Die Klägerin betreibt einen Pizza-Bestellservice und wurde für 2004 bis 2008 von der Beklagten einer Betriebsprüfung unterzogen. Die Beklagte forderte insgesamt Beiträge nach, weil mehrere Beschäftigte als versicherungspflichtig eingestuft und die Beiträge teilweise nach dem tariflichen Entgelt berechnet worden seien. Die Klägerin widersprach und erklärte u.a., dass ein Beschäftigter später begonnen habe und Zeiterfassungsdaten nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten widerspiegeln, da Personalnummern zum Systembetrieb weitergegeben worden seien. Weiter rügte sie die Allgemeinverbindlicherklärung des einschlägigen Entgelttarifvertrags als rechtswidrig bzw. zeitlich nicht anwendbar. Die Beklagte reduzierte die Berechnung teilweise, hielt im Übrigen aber an ihrer Auffassung fest. Das Gericht holte Auskünfte und hörte Zeugen; die Klage richtete sich gegen den Beitragsbescheid. • Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 28p Abs.1 Satz5 SGB IV; maßgeblich ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach den einschlägigen Sozialgesetzbuchvorschriften. • Die Beklagte durfte die auf Zeiterfassungsdaten gestützte Beitragsberechnung für zwei Beschäftigte nicht zugrunde legen, weil das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen feststellte, dass die Zeiterfassungsdaten mangels tatsächlicher Nutzung falsche Anwesenheitszeiten auswiesen. Deshalb sind die vom Arbeitgeber plausibel gemachten tatsächlichen Stunden maßgeblich. • Die Beklagte durfte Beiträge nicht nach dem tariflichen Entgelt berechnen, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrags bestanden. Nach § 5 TVG muss die Behörde die Voraussetzungen, insbesondere die Repräsentativität (Quorum von 50 % der Beschäftigten), darlegen; dies ist hier nicht überzeugend geschehen. • Die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein eigenständiger Rechtsetzungsakt; ist sie von Anfang an nichtig, entfällt die Grundlage, Beiträge bereits zum Entstehungszeitpunkt nach Tariflöhnen zu berechnen. Deshalb gingen die Zweifel zu Lasten der Beklagten. • Für einen der Beschäftigten (Beigeladener zu 5) hat das Gericht dagegen keine Zweifel an der Versicherungs- und Beitragspflicht; die Beklagte hatte dessen Beiträge zutreffend als voll versicherungspflichtig berechnet und die Einwände der Klägerin als Schutzbehauptung bewertet. • Auf dieser Grundlage hob das Gericht den Bescheid insoweit auf, als er rechtswidrig war, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kostenverteilung und der Streitwert wurden abschließend geregelt. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Bescheid wurde in Höhe von 2.920,06 Euro aufgehoben, im Übrigen abgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass für zwei Beschäftigte die Zeiterfassungsdaten nicht als verlässliche Bemessungsgrundlage dienen und die tatsächlichen Angaben der Klägerin maßgeblich sind. Zudem konnten Beiträge nicht nach dem tariflichen Entgelt berechnet werden, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung bestanden und die Beklagte die darlegungspflichtigen Voraussetzungen nicht überzeugend nachwies. Deshalb entfällt die Grundlage für eine rückwirkende Tariflohnbemessung; für einen Beschäftigten blieb die Einstufung der Beklagten jedoch zutreffend. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %; der Streitwert wurde auf 3.530,88 Euro festgesetzt.