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Urteil

S 19 SO 108/11

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung eines Dauerverwaltungsakts wegen geänderter materieller Rechtslage ist nach § 48 Abs.1 SGB X möglich. • Die Neuregelung zur Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt verfassungsrechtlich die Anforderungen an Transparenz und Nachprüfbarkeit. • Für erwachsene Haushaltsangehörige, die keinen eigenen Haushalt führen, ist die Regelbedarfsstufe 3 (80% des Eckregelsatzes) verfassungsgemäß und nicht mit Art.3 GG unvereinbar. • Ein formeller Anhörungsmangel kann nachträglich durch Gelegenheiten zur Äußerung im Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 41 SGB X).
Entscheidungsgründe
Änderung von Regelleistungen bei geänderter Rechtslage: Regelbedarfsstufe 3 verfassungsgemäß • Änderung eines Dauerverwaltungsakts wegen geänderter materieller Rechtslage ist nach § 48 Abs.1 SGB X möglich. • Die Neuregelung zur Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt verfassungsrechtlich die Anforderungen an Transparenz und Nachprüfbarkeit. • Für erwachsene Haushaltsangehörige, die keinen eigenen Haushalt führen, ist die Regelbedarfsstufe 3 (80% des Eckregelsatzes) verfassungsgemäß und nicht mit Art.3 GG unvereinbar. • Ein formeller Anhörungsmangel kann nachträglich durch Gelegenheiten zur Äußerung im Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 41 SGB X). Die Klägerin, dauerhaft voll erwerbsgemindert, lebt im Haushalt ihrer Eltern und bezog Grundsicherungsleistungen. Zuvor wurden ihr Regelleistungen in Höhe eines Haushaltsvorstands gewährt. Durch Gesetzesänderungen zur Ermittlung der Regelbedarfe setzte die Beklagte ab 01.05.2011 den Regelbedarf der Klägerin auf die Regelbedarfsstufe 3 (291 €) fest. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Neuberechnung sei verfassungswidrig und benachteilige dauerhaft voll erwerbsgeminderte über 25-Jährige gegenüber SGB-II-Beziehern. Sie begehrte die Aufhebung des Änderungsbescheids und die Festsetzung höherer Regelleistungen. Das Gericht verhandelte über die Rechtmäßigkeit der Änderung unter Kontrolle der formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (§§ 48, 41 SGB X; SGB XII). • Die Klägerin ist nicht durch die Bescheide beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind; die Klage ist unbegründet. • Formelle Anforderungen sind erfüllt oder durch spätere Äußerungsmöglichkeit im Widerspruch geheilt (§ 41 SGB X). • Der Bescheid von 21.06.2010 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Änderungen der maßgeblichen materiellen Rechtsnormen begründen eine Aufhebungsbefugnis nach § 48 Abs.1 SGB X. • Die Gesetzesänderung zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG und Neuregelungen in SGB XII) bilden eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse, so dass die Beklagte die Leistung ab 01.05.2011 herabsetzen durfte. • Das vom Gesetz gewählte Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe (EVS 2008, Definition von Referenzgruppen, Offenlegung der Methoden) ist tauglich, transparent und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. • Die Absenkung für Personen ohne eigenen Haushalt auf 80% (Regelbedarfsstufe 3) ist sachlich begründet: haushaltsgebundene Einsparungen durch Mitnutzung von Ausstattung und gemeinsames Wirtschaften; eine typisierende Abgrenzung ist zulässig und im Rahmen der Ermessensspielräume vertretbar. • Ein Gleichheitsverstoß nach Art.3 GG liegt nicht vor, weil die Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Empfängern (Erwerbsfähigkeit, Pflichten, Sanktionsmechanismen) sachlich relevante Differenzen darstellen, die unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. • Die Aufhebung des Regelsatzes mit Wirkung für die Zukunft ist rechtmäßig, da der Änderungsbescheid datiert und auf die Zeit nach Bekanntgabe wirkt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Die Änderung des Regelsatzes auf die Regelbedarfsstufe 3 war materiell und formell rechtmäßig begründet und durch die geänderte Rechtslage nach § 48 Abs.1 SGB X gedeckt. Das gewählte Ermittlungssystem und die Zuordnung zu Regelbedarfsstufe 3 erfüllen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Nachprüfbarkeit sowie den Gleichheitssatz. Kosten sind nicht zu erstatten; die Berufung wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.