Beschluss
S 20 SO 98/12 ER
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGAC:2012:0514.S20SO98.12ER.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antrag-stellerin vorläufig 2100,- EUR für die Einäscherung in Spanien des am 06.05.2012 dort ver-storbenen I. G. zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass die Antragstellerin die Einäscherung des Verstorbenen und die dadurch entstandenen Kosten nicht bis 30.06.2012 nachweist, wird sie verpflichtet, die 2100,- EUR zurückzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die vorläufige Übernahme von Bestattungskosten in Spanien. 4 Die Antragstellerin (Ast.) ist die getrennt lebende Ehefrau des am 06.05.2012 in einem Krankenhaus in Marbella (Spanien) verstorbenen I. G., der in L/Kreis E. wohnte Dieser bezog zuletzt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Er hielt sich nur vorübergehend in Spanien auf. Die Ast., die ebenfalls Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht, beantragte am 08.05.2012 bei der Antragsgegnerin (Ag.) einen Kostenvorschuss von 2100,- EUR für die Einäscherung des Verstorbenen am Sterbeort. Die Ag. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 09.05.2012 ab, mit der Begründung, sie sei gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII für die Leistung von Bestattungskosten nicht zuständig; weder habe der Verstorbene zuletzt Sozialhilfe bezogen noch liege der Sterbeort in Deutschland; es sei somit kein inländischer Träger zuständig. Die Ag. verwies auf die Bestimmungen des § 9 Konsulargesetz. 5 Am 14.05.2012 hat die Ast. um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist darauf, dass sie sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht als Ehefrau berechtigt und verpflichtet sei, die Bestattung ihres Ehemannes durchzuführen. Die Bestattungskosten könnten weder aus dem (überschuldeten) Nachlass des Verstorbenen noch aus ihren eigenen Mitteln aufgebracht werden. Ein besonderes Eilbedürfnis, dass der Sozialhilfeträger vorläufig die Kosten einer Einäscherung in Spanien übernimmt, ergebe sich aus folgenden Umständen: Der Verstorbene liege derzeit in einem Kühlraum in Marbella; sollte dieser Platz anderweitig benötigt werden und dies könne kurzfristig der Fall sein werde der Leichnam einem "Armenbegräbnis" in Spanien zugeführt. Bei einem Armenbegräbnis nach spanischem Recht werde den Angehörigen weder die Möglichkeit gegeben, zwischen einer Feuer- und einer Erdbestattung zu unterscheiden, noch an dem Begräbnis teilzunehmen; auch werde den Angehörigen nur gegen Erstattung der Begräbniskosten die Lage des Grabes mitgeteilt; ein Grabzeichen sei nicht vorgesehen; die Beisetzung könne sowohl bei einer Erdbestattung als auch zusammen mit anderen Verstorbenen und bei einer Feuerbestattung zusammen mit der Asche anderer Verstorbenen in einer gemeinsamen Urne erfolgen. Diese Informationen seien dem Bevollmächtigten der Ast. in Telefonaten mit dem Deutschen Konsulat in Malaga erteilt worden; von dort sei zuletzt auch mitgeteilt worden, dass die Angelegenheit eilig sei und täglich mit der Einleitung eines Armenbegräbnisses gerechnet werden könne, wenn nicht unverzüglich eine Kostenzusage vorgelegt werde. 6 Die Ast. ist der Auffassung, dass die Durchführung eines "Armenbegräbnisses" in Spanien nicht in Betracht komme. Denn eine solche Bestattung entspreche nicht den Grundsätzen einer würdigen Bestattung nach deutschem Rechtsempfinden. Nach § 74 SGB XII seien die Kosten für eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu übernehmen. Dies beinhalte eine individuelle Beisetzung in Deutschland mit der Möglichkeit späterer Grabbesuche; dies sei bei einem "Armenbegräbnis" in Spanien (nicht) mehr möglich. Die Ast. ist weiter der Auffassung, dass die Ag. für die Leistung nach § 74 SGB XII örtlich zuständig sei. Soweit § 98 Abs. 3 SGB XII keine eindeutige Regelung enthalte, aus der sich die örtliche Zuständigkeit des deutschen Sozialhilfeträgers ergebe, sei an den tatsächlichen Aufenthaltsort des die Kostenerstattung beantragenden Bestattungsverpflichteten anzuknüpfen. Da die Ast. ihren Wohnsitz und tatsächlichen Wohnsitz in Düren habe, sei die Zuständigkeit des Ag. gegeben. 7 Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, 8 die erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII für den am 06.05.2012 in Marbella, Spanien verstorbenen Herrn I. G. dem Grunde nach zu übernehmen und einen Kostenvorschuss in Höhe von 2100,- EUR für die Einäscherung am Sterbeort zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Bewilligung nach § 74 SGB XII zuständig ist. 9 Die Antragsgegnerin beantragt dem Sinne ihres Vorbringens nach, 10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. 11 Der Eilantrag ist der Ag. am 11.05.2012 per Fax zur Stellungnahme binnen drei Tagen übermittelt worden. Auf telefonische Nachfrage des Kammervorsitzenden hat die Ag. heute telefonisch mitgeteilt, dass sie nunmehr zwar von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgehe, jedoch Bedenken habe, ob die seit drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau eine Bestattung im Inland verlangen könne. 12 II Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im tenorierten Umfang - begründet. 13 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anord-nungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. 14 Nach diesen Grundsätzen besteht sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anord-nungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. 15 Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit der hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als Ehefrau des Verstorbenen ist die Ast. gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes an erster Rangstel-le zur Bestattung verpflichtet. Was die für eine Bestattung erforderlichen Kosten sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Maßgeblich ist, was für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung aufgewendet werden muss. Dabei kommt es auf die örtlichen Verhältnisse in Deutschland, nicht in Spanien an, da der Bestattungsverpflichtete hier lebt. Der Wunsch der Ast. ihren Ehemann in Deutschland bestatten zu können, ist nicht unangemessen. Der Umstand, dass die Eheleute offenbar schon seit längerer Zeit getrennt lebten, ändert daran nichts. Eine Bestattung im Inland aber erfordert, dass der Leichnam oder die Asche nach Deutschland überführt wird. 16 Die Ast. hat erklärt, mit einer Einäscherung ihres Ehemannes einverstanden zu sein. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass dies, insbesondere auch im Hinblick auf die Überfüh-rungskosten, weitaus kostengünstiger ist als eine Erdbestattung, die die Überführung des Verstorbenen in einem Sarg voraussetzt. Sie hat unter Hinweis auf entsprechende Auskünfte des Deutschen Konsulats in Malaga jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die Kosten einer Einäscherung in Spanien zwischen 2500,- und 2900,- EUR liegen, jedoch unter besonderer Vermittlung des Konsulats eine Einäscherung bereits für 2100,- EUR einschließlich der Kosten für eine einfache Urne möglich wäre. Nach den insoweit ebenfalls glaubhaften Darlegungen der Ast. können diese Kosten weder aus dem Nachlass des Verstorbenen noch von ihr selbst zumutbar aufgebracht werden. 17 Die Ag. ist für die Übernahme der Bestattungskosten auch zuständig. Ihre sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Kreis E ... 18 Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Jedoch enthält § 98 Abs. 3 SGB XII eine Sonderregelung. Danach ist in den Fällen des § 74 der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Da weder der Verstorbene bis zu seinem Tode Sozialhilfe bezog, noch der Sterbeort in Deutschland liegt, besteht eine Regelungslücke im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für Bestattungskosten, wenn der Tod im Ausland eingetreten ist. Diese Regelungslücke wird in der Literatur und Rechtsprechung dahin geschlossen, dass in den Fällen, in denen keine Sozialhilfe bis zum Tode geleistet wurde und der Sterbeort im Ausland liegt, aber eine Bestattung in Deutschland vorgenommen werden soll, der Träger der Sozialhilfe des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Bestattungspflichtigen örtlich zuständig ist (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rn. 47; Schoch, in: LPK SGB XII, 8. Aufl., § 98 SGB XII Rn. 42 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 21.02.1992 Bf IV 44/90). Dem schließt sich die erkennende Kammer und wie sie heute fernmündlich mitgeteilt hat inzwischen auch die Ag. an. Soweit die Ag. im Bescheid vom 09.05.2012 auf § 9 Konsulargesetz verwiesen hat, ist diese Vorschrift weder einschlägig noch für das Begehren der Ast. zielführend. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Konsularbeamten an einer Überführung mitwirken, nicht aber, dass sie die Kostenfrage regeln. Dementsprechend vermittelt das Deutsche Konsulat zwischen der Ast. und den spanischen Behörden hinsichtlich der Bestattungsumstände und -formalitäten. Dadurch findet aber keine Regelung der Bestattungskosten statt, wie § 74 SGB XII dies vorsieht. 19 Der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ergibt sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Ast. hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass die spanischen Behörden auf eine Entscheidung zu den Umständen der Bestattung des Verstorbenen und der Kostenübernahme drängen. Der Bevollmächtigte der Ast. hat in einem Telefonat gegenüber dem Kammervorsitzenden heute nochmals darauf hingewiesen, dass über das deutsche Konsulat von den spanischen Behörden mitgeteilt worden ist, dass täglich damit gerechnet werden muss, dass der Kühlraum benötigt wird und der Verstorbene deshalb einem "Armenbegräbnis" mit den be-schriebenen Folgen zugeführt wird. Um dies abzuwenden, bedarf es einer schnellen Entscheidung und Zusage an die spanischen Behörden, dass die Kosten für eine in-dividuelle Einäscherung des Verstorbenen übernommen werden. Der Ast. kann ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden. Ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen ihr schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Denn wenn der verstorbene Ehemann aus dem Kühlraum genommen und einem "Armenbegräbnis" nach spanischem Recht zugeführt würde, wäre weder eine individuelle Überführung seiner sterblichen Überreste noch eine würdige individuelle Bestattung nach deutschen Bestattungsgrundsätzen mehr möglich. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffende Folgenabwägung führt dazu, der Ast. den begehrten Kostenvorschuss zuzusprechen, selbst wenn noch letzte Zweifel an der Begründetheit ihres Anspruchs bestünden. Diese müssen angesichts der Folgen, die eintreten könnten, wenn der vorläufige Rechtsschutz nicht gewährleistet wird, unter Berücksichtigung auch der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05). Ob und in welchem Umfang die Ag. darüber hinaus weitere Bestattungskosten zu übernehmen hat, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig zu entscheiden und kann der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Soweit die Ast. daher bereits grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten begehrt hat, fehlt es insoweit am Anordnungsgrund. 20 Im Übrigen kann von der Ast. verlangt werden, dass sie die tatsächliche Einäscherung des Verstorbenen in Spanien und die dadurch entstandenen Kosten gegenüber der Ag. zeitnah nachweist. Dies müsste ihr bis zum 30.06.2012 möglich sein. Vermag sie diesen Nachweis nicht zu führen, hat sie den Vorschussbetrag zurückzuzahlen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.