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Urteil

S 11 AS 431/12

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, jedoch höchstens die WoGG-Tabellenwerte (§ 22 SGB II). • Für Verfahren nach SGB II gilt bei rückwirkender Leistungsgewährung nach § 44 SGB X gemäß § 40 Abs.1 SGB II ein Rückwirkungszeitraum von maximal einem Jahr. • Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist nach der Produkttheorie zu prüfen; Fehlen aussagekräftiger Datengrundlagen obliegt dem Träger die Nachholung, anderenfalls greift die WoGG-Grenze.
Entscheidungsgründe
Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten bis zur WoGG-Obergrenze bei fehlendem schlüssigem Konzept • Bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, jedoch höchstens die WoGG-Tabellenwerte (§ 22 SGB II). • Für Verfahren nach SGB II gilt bei rückwirkender Leistungsgewährung nach § 44 SGB X gemäß § 40 Abs.1 SGB II ein Rückwirkungszeitraum von maximal einem Jahr. • Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist nach der Produkttheorie zu prüfen; Fehlen aussagekräftiger Datengrundlagen obliegt dem Träger die Nachholung, anderenfalls greift die WoGG-Grenze. Die Klägerinnen, eine Mutter und ihre erwachsene Tochter, bewohnen seit 2010 eine 74 qm Wohnung. Die Bruttokaltmiete betrug zunächst 395 EUR (ab 01.07.2011 400 EUR); Heizkostenvorauszahlungen und eine Nachzahlung änderten sich 2011/2012. Der Leistungsträger (Beklagter) bewilligte KdU in geringerer Höhe, weil er von niedrigeren Mietansätzen ausging; die Klägerinnen erhoben Widerspruch und später Klage. Die Klägerinnen beantragten zudem nach § 44 SGB X die rückwirkende Übernahme der Miete für ein Jahr. Der Beklagte legte für die Mietobergrenze u.a. einen einfachen Mietspiegel und Angebotsmieten vor; ein vom Gericht gefordertes schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten lag nicht vor. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe die tatsächlich gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind. • Zulässigkeit: Das Gericht konnte auch über die Ansprüche der Tochter entscheiden, weil die Mutter bevollmächtigt war und der Beklagte im Termin konkludent die Mitentscheidung übernahm (§ 73 SGG). • Rückwirkung: Gemäß § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs.1 SGB II können Leistungen nach dem SGB II längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend gewährt werden; daher war der einjährige Rückwirkungszeitraum maßgeblich. • Angemessenheit KdU (§ 22 SGB II): Leistungen sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind; Angemessenheit unterliegt richterlicher Kontrolle und ist nach der Produkttheorie (Wohnfläche × Mietpreis für einfachen Standard) zu prüfen. • Schlüssiges Konzept erforderlich: Die Festlegung einer Mietobergrenze durch den Träger muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen (repräsentative Datenerhebung, definiertes Vergleichsraum, valide Statistik). Fehlt ein solches Konzept, hat der Träger nachzuermitteln; können die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, sind die WoGG-Tabellenwerte als obere Grenze maßgeblich. • Anwendung auf den Fall: Der Beklagte legte kein den BSG-Anforderungen entsprechendes Konzept vor; der einfache Mietspiegel und die ausgewerteten Angebotsmieten genügten nicht. Die tatsächlich gezahlten Bruttokaltmieten (395 EUR/400 EUR) lagen unter dem WoGG-Höchstbetrag (402 EUR für Zwei-Personen-Haushalt) und sind daher zu übernehmen. • Berechnung der Differenz: Das Gericht stellte die berechtigten monatlichen KdU-Ansprüche für die streitigen Zeiträume fest und ergab zusätzliche Leistungen von 35 EUR monatlich für 01.01.2011–30.06.2011 und 40 EUR monatlich für 01.07.2011–30.09.2012. • Kosten und Berufung: Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen; die Berufung wurde zugelassen, ist aber nicht erforderlic h für das Ergebnis. (Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II, § 44 SGB X, § 40 Abs.1 SGB II) Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zu verurteilen, die KdU der Klägerinnen unter Abänderung der genannten Bescheide für 01.01.2011–30.06.2011 um monatlich 35,00 EUR und für 01.07.2011–30.09.2012 um monatlich 40,00 EUR zusätzlich zu bewilligen, da die tatsächlichen Aufwendungen (395 EUR bzw. 400 EUR) angemessen und unterhalb der WoGG-Obergrenze liegen und der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Mietobergrenze vorgelegt hat. Heizkosten wurden dort berücksichtigt, wo sie tatsächlich angefallen sind; weitere Heizkostenzahlungen stehen nicht zu. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen; eine Berufung wurde zugelassen.