Urteil
S 12 SB 1015/12
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bilden (§ 69 Abs.3 SGB IX; Versorgungsmedizinische Grundsätze).
• Eine rückwirkende Feststellung eines höheren Einzel-GdB setzt hinreichend objektivierte Befunde für den relevanten früheren Zeitpunkt voraus; eine Verschlechterung, die erst später objektiviert wird, kann nur ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Untersuchung berücksichtigt werden.
• Das Merkzeichen aG ist nur zuzu-kennen, wenn die Gehfähigkeit des Betroffenen derart eingeschränkt ist, dass er sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bereits von den ersten Schritten an bewegen kann (Anwendung der versorgungsmedizinischen Kriterien und straßenverkehrsrechtlicher Vergleichsgruppen).
Entscheidungsgründe
Feststellung Gesamt-GdB 80 ab objektiviertem Verschlechterungszeitpunkt; Merkzeichen aG abgelehnt • Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bilden (§ 69 Abs.3 SGB IX; Versorgungsmedizinische Grundsätze). • Eine rückwirkende Feststellung eines höheren Einzel-GdB setzt hinreichend objektivierte Befunde für den relevanten früheren Zeitpunkt voraus; eine Verschlechterung, die erst später objektiviert wird, kann nur ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Untersuchung berücksichtigt werden. • Das Merkzeichen aG ist nur zuzu-kennen, wenn die Gehfähigkeit des Betroffenen derart eingeschränkt ist, dass er sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bereits von den ersten Schritten an bewegen kann (Anwendung der versorgungsmedizinischen Kriterien und straßenverkehrsrechtlicher Vergleichsgruppen). Der Kläger beantragte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie erstmals das Merkzeichen aG. Bislang war ein GdB von 70 und das Merkzeichen G festgestellt. Gerichtlich eingeholtes Gutachten und Befundberichte dokumentierten multiple Beeinträchtigungen, insbesondere eine fortgeschrittene COPD mit Emphysem sowie kardiologische, orthopädische und neurologische Befunde. Der Beklagte hielt am Verwaltungszeitpunkt an einem niedrigeren GdB fest; das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Gericht ließ umfangreiche Befundberichte und ein ärztliches Gutachten einholen und prüfte, ab welchem Zeitpunkt die festgestellten Funktionsstörungen hinreichend objektiviert waren. Streitpunkt war insbesondere, ob der GdB von 80 rückwirkend ab Antragstellung oder erst ab dem Untersuchungszeitpunkt des gerichtlichen Gutachters zu gewähren ist und ob das Merkzeichen aG zuzubilligen sei. • Rechtliche Grundlagen: §§ 1,2 SGB IX; § 69 SGB IX; Versorgungsmedizinische Grundsätze; straßenverkehrsrechtliche Vorgaben für aG. • Feststellung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen anhand der eingeholten Befund- und Gutachtenunterlagen; für die Atmungsorgane ergab die Bodyplethysmographie ein fortgeschrittenes Emphysem mit respiratorischer Partialinsuffizienz. Für die Lungenfunktion ergab sich ein Einzel-GdB von 60; Herz-Kreislauf, Wirbelsäule, untere/obere Extremitäten, Nervenstörung und Hautveränderungen wurden jeweils mit Einzel-GdB-Werten (u.a. 40, 30, 20, 10) bewertet. • Bildung des Gesamt-GdB: Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist nicht zu addieren, sondern vom höchsten Einzel-GdB auszugehen und eventuelle Erhöhungen wegen weiterer Beeinträchtigungen vorzunehmen. Die Lungenbeeinträchtigung mit GdB 60 steht im Vordergrund; Herz-Kreislauf- und Beinbeeinträchtigungen verstärken das Gesamtbild, weshalb ein Gesamt-GdB von 80 angemessen ist. • Zeitpunkt der Wirksamkeit: Die für den Lungen-GdB maßgeblichen, objektiven Befunde lagen erst bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter vor; frühere Befunde belegten im maßgeblichen Umfang nicht den höheren Einzel-GdB. Daher ist der Gesamt-GdB von 80 erst ab dem Untersuchungsdatum des Gutachters festzustellen. • Merkzeichen aG: Die Voraussetzungen für das Merkzeichen werden streng ausgelegt; entscheidend ist, ob der Betroffene von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Fahrzeugs gehen kann. Indizien wie Erschöpfung, Luftnot oder Pausenerfordernisse sind zu berücksichtigen. Hier zeigten Befunde und das Verhalten des Klägers in der Verhandlung keine derart ausgeprägte Einschränkung; daher ist aG nicht zuerkennen. • Kostenentscheidung: Wegen teilweisem Obsiegens und der Erhöhung des GdB erst im Verfahren trifft die Kostenregelung die Parteien nicht mit Erstattungsansprüchen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Beklagte ist zu verurteilen, den GdB des Klägers ab dem 18.01.2013 mit 80 festzustellen; die Klageanträge auf Feststellung des GdB ab Antragstellung und auf Zuerkennung des Merkzeichens aG sind abgewiesen. Begründung: Die medizinisch objektivierten Befunde rechtfertigen die Erhöhung des Gesamt-GdB auf 80, jedoch sind die für einen früheren Wirksamkeitszeitpunkt erforderlichen objektiven Nachweise nicht erbracht. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG liegen nicht vor, weil der Kläger sich nicht bereits von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder nur unter außergewöhnlicher Anstrengung außerhalb seines Fahrzeugs bewegen kann. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass sich der GdB erst im Laufe des Gerichtsverfahrens erhöht hat.