Urteil
S 20 SO 98/13
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von aus eigenem Vermögen vorgezahlten Heimkosten besteht nicht, wenn verwertbares Vermögen oberhalb des gesetzlichen Schonbetrags vorhanden ist (§ 90 SGB XII).
• Ein zusätzlicher Schonbetrag für Bestattungsvorsorge nach § 90 Abs. 3 SGB XII wird nur anerkannt, wenn das Vermögen objektiv und verbindlich zweckgebunden und nachweisbar für die Bestattung ausgegliedert wurde (z. B. Bestattungsvorsorgevertrag).
• Der allgemeine Schonbetrag für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte beträgt nach Durchführungsverordnung 2.600,00 EUR und ist verfassungsgemäß; eine pauschale Erhöhung wegen Bestattungskosten ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung vorgezahlter Heimkosten bei vorhandenem verwertbarem Vermögen und fehlender Bestattungsvorsorge • Ein Anspruch auf Erstattung von aus eigenem Vermögen vorgezahlten Heimkosten besteht nicht, wenn verwertbares Vermögen oberhalb des gesetzlichen Schonbetrags vorhanden ist (§ 90 SGB XII). • Ein zusätzlicher Schonbetrag für Bestattungsvorsorge nach § 90 Abs. 3 SGB XII wird nur anerkannt, wenn das Vermögen objektiv und verbindlich zweckgebunden und nachweisbar für die Bestattung ausgegliedert wurde (z. B. Bestattungsvorsorgevertrag). • Der allgemeine Schonbetrag für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte beträgt nach Durchführungsverordnung 2.600,00 EUR und ist verfassungsgemäß; eine pauschale Erhöhung wegen Bestattungskosten ist nicht geboten. Die Klägerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim und beantragte Sozialhilfe zur Übernahme ungedeckter Heimkosten ab Mai 2013. Sie verfügte über Renten, Pflegeleistungen und ein Giroguthaben von 4.565,85 EUR zum Antragstermin; die monatlichen Heimkosten betragen etwa 3.800 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach Einsatz des Einkommens noch Restkosten bestehen, die aus dem Vermögen oberhalb des Schonbetrags von 2.600 EUR zu tragen seien. Die Klägerin rügte, ihr Bevollmächtigter habe mündlich einen zusätzlichen Bestattungsfreibetrag genannt; ein Bestattungsvorsorgevertrag bestehe jedoch nicht. Nachfolgend zahlte die Klägerin Heimkosten aus ihrem Konto; die Beklagte gewährte ab August 2013 Sozialhilfe unter Anrechnung des verbleibenden Guthabens. Die Klägerin verlangt Erstattung von 2.460,15 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 19 Abs. 3, § 61 SGB XII sowie die Regeln zum Vermögenseinsatz in § 90 SGB XII und der Durchführungsverordnung (§ 1 Abs.1: Schonbetrag 2.600,00 EUR). • Nach § 90 Abs.1 SGB XII ist verwertbares Vermögen grundsätzlich einzusetzen; § 90 Abs.2 Nr.9 schützt kleinere Barbeträge/sonstige Geldwerte in Höhe von 2.600,00 EUR. Die Klägerin hatte Anfang August 2013 noch 2.858,82 EUR, sodass nach Abzug des Schonbetrags 258,82 EUR vorrangig einzusetzen waren. Die Beklagte hat dies zutreffend berücksichtigt und ab September 2013 Sozialhilfe ohne Vermögenseinsatz bewilligt. • Für einen zusätzlichen Schonbetrag wegen Bestattungsvorsorge nach § 90 Abs.3 SGB XII muss das Vermögen objektiv zweckgebunden, eindeutig ausgegliedert und in geeigneter Form nachgewiesen sein (z. B. Bestattungsvorsorgevertrag). Eine rein subjektive Verwendungsvorsorge, wie hier das Guthaben auf dem Girokonto, genügt nicht. • Die Angemessenheit eines höheren Bestattungsschonbetrags ist nicht entscheidungserheblich, weil die Rechtsprechung bereits größere Bestattungsvorsorgeverträge als Schonvermögen anerkannt hat; eine pauschale Erhöhung des allgemeinen Schonbetrags von 2.600,00 EUR ist jedoch nicht erforderlich und mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar. • Mangels rechtlicher Grundlage für einen weiteren Schonbetrag konnte die Klägerin die Erstattung der von ihr gezahlten Heimkosten nicht verlangen; die Bescheide der Beklagten waren damit nicht rechtswidrig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der aus ihrem Vermögen gezahlten Heimkosten in Höhe von 2.460,15 EUR, weil zum relevanten Zeitraum verwertbares Vermögen oberhalb des allgemeinen Schonbetrags von 2.600,00 EUR vorhanden war und kein nachweislich zweckgebundenes Vermögen für Bestattungsvorsorge vorlag. Ein zusätzlicher Schonbetrag für Bestattungsvorsorge kommt nur bei objektiv nachweisbarer Bindung, etwa durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, in Betracht; das bloße Vorhaben oder die mündliche Auskunft Dritter genügt nicht. Die Bewilligung der Beklagten für den Zeitraum ab August 2013 unter Anrechnung des verbleibenden Restbetrags war rechtlich zutreffend. Kosten tragen die Beteiligten gegeneinander.