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Urteil

S 12 SB 240/13

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung des Merkzeichens B im Bescheid war bestandskräftig und kann im Klageverfahren nicht mehr angegriffen werden. • Zur Zuerkennung des Merkzeichens aG ist entscheidend, ob die Gehfähigkeit so eingeschränkt ist, dass der Betroffene sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. • Versorgungsmedizinische Grundsätze können als medizinischer Bewertungsmaßstab herangezogen werden, dienen jedoch nicht als formelle Rechtsgrundlage; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen des SGB IX und die ständige Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Keine Zuerkennung des Merkzeichens aG bei nicht außergewöhnlicher Gehbehinderung • Die Ablehnung des Merkzeichens B im Bescheid war bestandskräftig und kann im Klageverfahren nicht mehr angegriffen werden. • Zur Zuerkennung des Merkzeichens aG ist entscheidend, ob die Gehfähigkeit so eingeschränkt ist, dass der Betroffene sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. • Versorgungsmedizinische Grundsätze können als medizinischer Bewertungsmaßstab herangezogen werden, dienen jedoch nicht als formelle Rechtsgrundlage; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen des SGB IX und die ständige Rechtsprechung. Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie die Zuerkennung der Merkzeichen B und aG. Zuvor hatte der Beklagte einen GdB von 90 festgestellt und die Merkzeichen B und aG abgelehnt; Widersprüche führten zu teilweise abhelfenden Bescheiden, die Ablehnung der Merkzeichen blieb bestehen. Mit Änderungsantrag beantragte der Kläger ab 01.03.2013 insbesondere die Zuerkennung von B und aG wegen Beschwerden am rechten Knie und weiterer Erkrankungen; er gab an, nur kurze Strecken gehen zu können und zeitweise eine mobile Sauerstoffbehandlung zu benötigen. Das Gericht ließ Befundberichte und ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten einholen; im Verhandlungstermin nahm der Beklagte die Feststellung eines GdB von 100 ab Antragstellung vor. Der Kläger klagte nur auf Zuerkennung der Merkzeichen B und aG; das Gericht prüfte Befunde und Gutachten und ermittelte die funktionellen Einschränkungen der unteren Extremitäten, Wirbelsäule sowie Herz-Lungen-Funktion. • Die Klage war hinsichtlich des Merkzeichens B unzulässig, weil die Ablehnung in einem früheren rechtskräftigen Bescheid nicht durch Widerspruch angegriffen wurde und daher nach § 77 SGG bindend ist. • Die Klage zur Zuerkennung des Merkzeichens aG war zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, aber unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 69 Abs.4 SGB IX; § 6 Abs.1 Nr.14 StVG; § 3 Abs.1 Nr.1 Schwerbehindertenausweisverordnung). • Für die Prüfung des aG-Kriteriums ist maßgeblich, ob die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass der Betroffene sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeugs bewegen kann; dabei sind Indizien wie Erschöpfung, Luftnot und Pausendauer zu berücksichtigen (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil D Ziff.3 als Bewertungsmaßstab). • Die Gutachterin stellte umfangreiche Untersuchungen und Befunde fest: Kniearthrose mit Bewegungseinschränkung, diabetische Polyneuropathie, postthrombotisches Syndrom, Einschränkungen der Wirbelsäule sowie eine chronische Ateminsuffizienz und Schlafapnoe. Für die einzelnen Funktionssysteme ermittelte die Kammer GdB-Werte (untere Extremitäten 40, Wirbelsäule 20, Lunge und Herz jeweils bis zu 80), die zusammen das Gesamtbild prägten. • Trotz erheblicher Erkrankungen und Mobilitätseinschränkungen ergaben Gangprüfung und Rehabilitationsbefunde, dass der Kläger noch Gehstrecken von etwa 190 m ohne und 250 m mit Sauerstoffversorgung zurücklegen konnte; damit fehlte die für aG erforderliche außergewöhnliche Gehbehinderung, die bereits von den ersten Schritten an nur noch große Anstrengung oder fremde Hilfe zuließe. • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurden als wertenden medizinischen Maßstab herangezogen, ohne ihnen formelle Rechtsverordnungskraft zuzusprechen; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die gerichtliche Würdigung der individuellen Beeinträchtigung. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellung des Merkzeichens B war bereits bestandskräftig und konnte nicht erneut angefochten werden; insoweit ist die Klage unzulässig. Hinsichtlich des Merkzeichens aG fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung außergewöhnlicher Gehbehinderung: trotz erheblicher Erkrankungen und eines hohen GdB beeinträchtigen die Befunde und die Gangprüfung die Gehfähigkeit des Klägers nicht in einem derart schweren Maße, dass er sich bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen könnte. Die versorgungsmedizinischen Maßstäbe wurden berücksichtigt, führen aber ebenfalls nicht zur Anerkennung des Merkzeichens aG. Dem Kläger steht damit kein Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens aG zu; die Kostenentscheidung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften des SGG.