Urteil
S 20 SO 8/14
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII kann Leistungen der Eingliederungshilfe auch für körperlich und geistig behinderte Kinder umfassen und macht den örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig.
• Kommt Leistungszuständigkeit von Jugendhilfe (SGB VIII) und Eingliederungshilfe (SGB XII) nebeneinander in Betracht, bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Vorrang der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen.
• Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Leistungsumfang der Eingliederungshilfe für Betreuung in Pflegefamilien nach § 54 Abs. 3 SGB XII, ist die Regelungslücke analog mit Blick auf Zweck und Interessenlage durch § 39 SGB VIII zu schließen; hiernach gehören Unterhalt (Sachaufwand), Pflege und Erziehung, einmalige Beihilfen sowie Beratung und Unterstützung zu den erstattungsfähigen Leistungen.
• Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegen den örtlichen Sozialhilfeträger ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X, wenn die Eingliederungshilfe vorrangig ist und der Jugendhilfeträger die Aufwendungen geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe für Betreuung in Pflegefamilie: Umfang und Zuständigkeit • Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII kann Leistungen der Eingliederungshilfe auch für körperlich und geistig behinderte Kinder umfassen und macht den örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. • Kommt Leistungszuständigkeit von Jugendhilfe (SGB VIII) und Eingliederungshilfe (SGB XII) nebeneinander in Betracht, bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Vorrang der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen. • Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Leistungsumfang der Eingliederungshilfe für Betreuung in Pflegefamilien nach § 54 Abs. 3 SGB XII, ist die Regelungslücke analog mit Blick auf Zweck und Interessenlage durch § 39 SGB VIII zu schließen; hiernach gehören Unterhalt (Sachaufwand), Pflege und Erziehung, einmalige Beihilfen sowie Beratung und Unterstützung zu den erstattungsfähigen Leistungen. • Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegen den örtlichen Sozialhilfeträger ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X, wenn die Eingliederungshilfe vorrangig ist und der Jugendhilfeträger die Aufwendungen geleistet hat. Die Klägerin (Jugendhilfeträger) verlangt von der Beklagten (örtlicher Sozialhilfeträger) Erstattung von 53.577,00 EUR Aufwendungen, die sie seit November 2010 für die Vollzeitpflege des geistig und körperlich behinderten Mädchens T.N.C. in einer Pflegefamilie erbracht hat. T.N.C. hat schwere körperliche und geistige Beeinträchtigungen, Pflegestufe I und einen IQ von 47; die elterliche Sorge wurde entzogen und das Kind seit 2008 in einer Pflegefamilie betreut. Die Pflegeeltern wurden vom Jugendamt vermittelt; die Betreuung erfolgte dauerhaft und umfasste neben Grundpflege intensive erzieherische und eingliederungsfördernde Maßnahmen. Die Beklagte erkannte einen Eingliederungshilfebedarf an, lehnte jedoch Kostenerstattung mit der Begründung ab, es fehle die Voraussetzung, dass die Pflegefamilienbetreuung den Aufenthalt in einer vollstationären Behinderteneinrichtung vermeide. Die Klägerin berief sich auf Vorrangigkeit der Leistungen nach § 54 Abs. 3 SGB XII und verlangte Erstattung gemäß § 104 SGB X. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlagen: Die HE hatte sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII als auch auf Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII. Für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Vorrang der Eingliederungshilfe. • Vorrang und Erstattung: Weil die Leistungspflichten nebeneinander bestanden und die Eingliederungshilfe vorrangig war, ergibt sich der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 104 Abs. 1 SGB X. • Auslegung und Leistungsumfang: § 54 Abs. 3 SGB XII nennt die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe, regelt aber nicht den Umfang. Diese Regelungslücke ist planwidrig und wurde analog mit Blick auf Zweck und Interessenlage durch § 39 SGB VIII geschlossen; dementsprechend gehören Unterhalt (Sachaufwand), Pflege und Erziehung, einmalige Beihilfen sowie Beratung und Unterstützung (z.B. Supervision) zu den Leistungen. • Vermeidungsprognose vollstationärer Unterbringung: Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sind erfüllt, weil die Betreuung in der Pflegefamilie geeignet und erforderlich ist und nach Prognose den Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermeidet. • Anrechnung anderer Leistungen: Pflegegeld nach SGB XI ist andersartig und mindert den Anspruch auf Pflege und Erziehung nach § 39 SGB VIII nicht in voller Höhe; Kindergeld ist anteilig nach § 39 Abs. 6 SGB VIII anzurechnen. • Erstattungsberechnung: Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften; durch analoge Anwendung von § 39 SGB VIII ergaben sich die von der Klägerin angegebenen Aufwendungen in Höhe von 53.577,00 EUR, die erstattungsfähig sind. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zur Erstattung von 53.577,00 EUR für die Betreuung der HE in der Pflegefamilie für den Zeitraum November 2010 bis Juni 2014 zu verurteilen. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII sind erfüllt; die Eingliederungshilfe ist vorrangig nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, sodass die Beklagte erstattungspflichtig nach § 104 Abs. 1 SGB X ist. Der Umfang der erstattungsfähigen Leistungen umfasst nach analoger Anwendung von § 39 SGB VIII den notwendigen Unterhalt (Sachaufwand), die Kosten für Pflege und Erziehung, einmalige Beihilfen sowie Beratung und Unterstützung; Kindergeld ist anteilig anzurechnen, Pflegegeld nach SGB XI mindert den Anspruch nicht in voller Höhe. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; der Streitwert wurde auf 53.577,00 EUR festgesetzt.