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Beschluss

S 6 SF 61/14

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv gerechtfertigte Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen. • Die bloße Verwendung des DGUV-Logos auf der Praxiswebsite eines als Durchgangsarzt zugelassenen Facharztes begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Zulassung als Durchgangsarzt und die damit verbundene Information der Patienten sind keine Hinweise auf Weisungsabhängigkeit oder auf eine Bindung des Sachverständigen an Berufsgenossenschaften.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Durchgangsarzt wegen DGUV-Logo begründet keine Besorgnis der Befangenheit • Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv gerechtfertigte Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen. • Die bloße Verwendung des DGUV-Logos auf der Praxiswebsite eines als Durchgangsarzt zugelassenen Facharztes begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Zulassung als Durchgangsarzt und die damit verbundene Information der Patienten sind keine Hinweise auf Weisungsabhängigkeit oder auf eine Bindung des Sachverständigen an Berufsgenossenschaften. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Feststellung einer Verschlimmerung nach einem Arbeitsunfall. Das Gericht ernannte den niedergelassenen Chirurgen Dr. I. als Sachverständigen; dieser ist als Durchgangsarzt zugelassen. Der Kläger rief den Sachverständigen an und erklärte, er "klage gegen die Begutachtung", und beantragte dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Als Begründung verwies er auf das DGUV-Logo auf der Praxiswebsite und seine grundsätzliche Skepsis gegenüber Durchgangsärzten, die seiner Ansicht nach häufig im Interesse der Berufsgenossenschaften handeln. Das Gericht holte schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen ein und wertete die Praxiswebsite aus; Dr. I. erklärte, er sei nicht für Berufsgenossenschaften als Beratungsarzt tätig und fühle sich nicht befangen. Die Kammer prüfte daraufhin die Zulassungsvoraussetzungen und den Informationsgehalt der Internetdarstellung. • Anwendbare Normen sind §§ 118 Abs.1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs.1, 42 Abs.2 ZPO; Ablehnung wegen Befangenheit erfordert objektiv verständlichen Anlass zu Zweifeln an Unvoreingenommenheit. • Die Darstellung des DGUV-Logos auf der Website ist als Information für Patienten über die Zulassung als Durchgangsarzt und das Durchgangsarztverfahren zu verstehen, nicht als Anpreisung durch die DGUV oder als Hinweis auf eine Bindung an die Berufsgenossenschaften. • Die rechtlichen Regelungen des SGB VII und die damit verbundenen Zulassungsvoraussetzungen für Durchgangsärzte verlangen besondere Sachkunde und Ausstattung; die Zulassung erfolgt öffentlich-rechtlich und begründet keine Weisungsabhängigkeit. • Rein subjektive Befürchtungen des Klägers genügen nicht; es fehlt ein objektiver, vernünftig zu würdigender Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt. • Vorgängige Rechtsprechung bestätigt, dass die Tätigkeit oder Zulassung als Durchgangsarzt für sich keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. I. wurde zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Nutzung des DGUV-Logos auf der Praxiswebsite und die Zulassung als Durchgangsarzt keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit liefern. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Weisungsabhängigkeit oder eine besondere Nähe des Sachverständigen zu Berufsgenossenschaften belegen würden. Subjektive Misstrauensvorstellungen des Klägers genügen nicht; daher bleibt der Sachverständige im Verfahren eingesetzt, weil er aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Durchgangsarzt zur Klärung der strittigen Kausalitätsfragen geeignet ist.