Urteil
S 18 SB 6/15
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kleinkindern ist der für das Lebensalter typische Visus bei der Bestimmung des GdB zu berücksichtigen; die MdE-Tabelle der DOG kann nicht ohne Weiteres unverändert auf Kleinkinder angewendet werden.
• Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sind maßgeblich, die altersrelativierte Beurteilung der Sehschärfe folgt § 69 SGB IX und VMG Ziff. 4.
• Bei unklaren oder widersprüchlichen Testbefunden ist die Entwicklung der Sehschärfe über den relevanten Zeitraum zu betrachten; ein einzelner Befund darf nicht isoliert zur Festlegung des GdB führen.
• Kann die gesetzliche Anforderung der hinreichenden Objektivierung der typisierten Teilhabebeeinträchtigungen nicht erfüllt werden, ist die Klage abzuweisen (Prinzip der objektiven Beweislast).
Entscheidungsgründe
Altersrelativierte Beurteilung von Sehschwäche bei Kleinkindern für GdB-Feststellung • Bei Kleinkindern ist der für das Lebensalter typische Visus bei der Bestimmung des GdB zu berücksichtigen; die MdE-Tabelle der DOG kann nicht ohne Weiteres unverändert auf Kleinkinder angewendet werden. • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sind maßgeblich, die altersrelativierte Beurteilung der Sehschärfe folgt § 69 SGB IX und VMG Ziff. 4. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Testbefunden ist die Entwicklung der Sehschärfe über den relevanten Zeitraum zu betrachten; ein einzelner Befund darf nicht isoliert zur Festlegung des GdB führen. • Kann die gesetzliche Anforderung der hinreichenden Objektivierung der typisierten Teilhabebeeinträchtigungen nicht erfüllt werden, ist die Klage abzuweisen (Prinzip der objektiven Beweislast). Die gesetzlichen Vertreter beantragten für den 2012 geborenen K. die Feststellung eines Grades der Behinderung wegen Sehbehinderung. Ärztliche Befunde (Cardiff- und Lea-Tests) ergaben wechselnde Visuswerte zwischen 0,1 und 0,8 bei verschiedenen Alterszeitpunkten; es bestand ein angeborener Nystagmus. Der B. stellte per Bescheid GdB 20 fest; Widerspruch und Klage zielten auf einen höheren GdB (bis 70 nach DOG-Tabelle). Das Gericht ließ ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellen, in dem die Visuswerte altersrelativ eingeordnet und die Entwicklung der Sehschärfe bewertet wurden. Streitpunkt war, ob die MdE-Tabelle der DOG ohne weitere altersbezogene Anpassung bei Kleinkindern angewandt werden darf und ob die vorliegenden Befunde einen GdB über 20 objektivieren. Das Gericht betrachtete den Zeitraum von Antragstellung bis Verhandlung und wertete die Befunde unter Berücksichtigung der VMG und der altersüblichen Visusentwicklung. • Rechtsgrundlage ist § 69 SGB IX in Verbindung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), insbesondere Ziff. 4 und 4.3 für Sehbehinderungen. • Die Bemessung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe; die VMG dienen als normähnliche Bewertungsmaßstäbe und sind anzuwenden. • Bei Kleinkindern ist der tatsächlich gemessene Visus stets in Relation zum für das Lebensalter typischen Visus zu setzen; die DOG-MdE-Tabelle geht von einem Normalvisus von 0,8–1,0 aus und ist daher ohne altersrelative Anpassung nicht unmittelbar anwendbar. • Bei dem K. liegen multiple Sehtestbefunde (Cardiff- und Lea-Tests) mit streuenden Werten vor; diese sind unter Berücksichtigung verschiedener Testmethoden, Referenzaltersgruppen und der Sehbahnentwicklung zu bewerten. • Das gerichtliche Sachverständigengutachten kommt nach Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Sehschärfe und der Funktionsbeeinträchtigung zu der Überzeugung, dass die Einschränkungen nicht über das für das Alter typischerweise Abweichende hinausgehen, sodass sich kein höherer GdB als 20 objektivieren lässt. • Wegen der erheblichen Normbandbreiten bei Kleinkindern, der Testmethodenabhängigkeit und der Notwendigkeit, den durchschnittlichen Verlauf zu betrachten, ist die isolierte Übernahme einzelner Visuswerte zur GdB-Bemessung nicht zulässig. • Mangels sicherer Feststellung der in den VMG typisierten Teilhabebeeinträchtigungen greift das Prinzip der objektiven Beweislast: die Klage ist abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des B., der einen GdB von 20 feststellt, ist formell und materiell rechtmäßig; ein Anspruch des K. auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung besteht nicht. Maßgeblich war die altersrelativierte Würdigung der vorgelegten Sehtestergebnisse nach § 69 SGB IX und den VMG; die Entwicklung der Sehschärfe des Kindes entspricht im Verlauf weitgehend dem für das Alter typischen Muster, sodass die Voraussetzungen für eine höhere GdB-Bewertung nicht objektiviert werden konnten. Kosten sind nicht zu erstatten.