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Urteil

S 13 KR 292/14

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird die fünfwoechige Entscheidungsfrist des § 13 Abs. 3a SGB V bei Einholung eines MDK-Gutachtens nicht eingehalten und erfolgt keine rechtzeitige schriftliche Mitteilung mit Gruenden, greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V; die beantragte Leistung gilt als genehmigt. • Die Genehmigungsfiktion begründet einen unmittelbaren Sachleistungsanspruch auf Versorgung (nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch), wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist. • Die Ausnahmebestimmung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 13 Abs.3a Satz 9 SGB V) greift hier nicht, weil es sich um eine originäre Krankenbehandlungsleistung (Hilfsmittel/Körperersatzstück) i.S. der §§ 27, 33 SGB V handelt.
Entscheidungsgründe
Genehmigungsfiktion nach §13 Abs.3a SGB V begründet Sachleistungsanspruch auf i-limb-Prothese • Wird die fünfwoechige Entscheidungsfrist des § 13 Abs. 3a SGB V bei Einholung eines MDK-Gutachtens nicht eingehalten und erfolgt keine rechtzeitige schriftliche Mitteilung mit Gruenden, greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V; die beantragte Leistung gilt als genehmigt. • Die Genehmigungsfiktion begründet einen unmittelbaren Sachleistungsanspruch auf Versorgung (nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch), wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist. • Die Ausnahmebestimmung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 13 Abs.3a Satz 9 SGB V) greift hier nicht, weil es sich um eine originäre Krankenbehandlungsleistung (Hilfsmittel/Körperersatzstück) i.S. der §§ 27, 33 SGB V handelt. Der Kläger, aufgrund angeborener Fehlbildung ohne linke Hand, beantragte am 19.08.2013 die Versorgung mit einer myoelektrischen Unterarmprothese i-limb revolution und legte Verordnung und Kostenvoranschlag vor. Die Beklagte ließ den MDK Stellung nehmen und führte zuvor bereits eine dreimonatige Erprobung einer myoelektrischen Prothese durch. Die Beklagte überschritt die nach § 13 Abs.3a SGB V maßgebliche fünfwoechige Frist zur Entscheidung und informierte den Kläger nicht rechtzeitig schriftlich über die Gründe der Verzögerung. Erst Monate später lehnte die Beklagte die Versorgung ab und bot statt der i-limb-Hand eine günstigere Variplus-Solution an; eine vorläufige Versorgung mit einer Variplus Speed erfolgte. Der Kläger klagte auf Versorgung mit der i-limb revolution (hilfsweise i-limb ultra). • Anwendbarkeit von § 13 Abs.3a SGB V: Die Vorschrift verlangt Entscheidung innerhalb von fünf Wochen bei Einholung eines Gutachtens; unterbleibt rechtzeitige Mitteilung der Gründe, gilt die Leistung als genehmigt. • Fristberechnung: Der Antrag ging per Fax am 19.08.2013 ein; die Fünfwochenfrist endete damit am 23.09.2013. Die Beklagte hat bis zum 06.06.2014 entschieden und keine rechtzeitige, hinreichende Mitteilung nach Satz 5 übersandt; Schreiben vom 06.09.2013 genügten nicht. • Bestimmtheit des Antrags: Antrag, Verordnung und Kostenvoranschlag sind hinreichend bestimmt, sodass die fingierte Genehmigung inhaltlich bestimmbar ist. • Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion: Mit Ablauf der Frist trat fingierte Genehmigung ein; fingierte Verwaltungsakte haben die gleiche Rechtswirkung wie echte Bescheide, sodass ein unmittelbarer Sachleistungsanspruch besteht. • Abgrenzung Reha/Behandlung: Die begehrte i-limb-Prothese ist eine originäre Krankenbehandlungsleistung (Hilfsmittel/Körperersatzstück) i.S. der §§ 27, 33 SGB V; die Ausnahme für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Satz 9 greift nicht. • Erforderlichkeit der Leistung: Die beantragte Prothese fiel nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV; Erprobung, ärztliche Verordnung und Sachverständigenaussagen begründen, dass der Kläger die Leistung als erforderlich ansehen durfte. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Kläger mit einer myoelektrischen Unterarmprothese mit i-limb revolution-Hand der Firma Touch Bionics zu versorgen; die außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu tragen. Begründend ist, dass die gesetzliche Fünfwochenfrist des § 13 Abs.3a SGB V nicht eingehalten und keine rechtzeitige, hinreichende Mitteilung der Gründe erfolgte, sodass die Genehmigungsfiktion eintrat und die beantragte Versorgung als genehmigt galt. Die fingierte Genehmigung begründet einen direkten Sachleistungsanspruch; die von der Beklagten geltend gemachte Ausnahme für Reha-Leistungen greift nicht, da es sich um eine Krankenbehandlungsleistung (Hilfsmittel) handelt. Damit ist der Kläger zur Versorgung mit der i-limb revolution-Hand berechtigt, unabhängig von späteren ablehnenden Bescheiden der Beklagten.