Urteil
S 13 KR 337/15
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch durch einen Reha- oder Krankenhausarzt erfolgen; die Verwendung des speziellen Auszahlscheins ist für die sachliche Feststellung nicht zwingend.
• Ein lückenloser Nachweis der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit genügt auch dann, wenn die attestierende Bescheinigung erst später auf Vorlage des Auszahlscheins ausgestellt wurde, sofern Untersuchungen und Feststellungen zu den relevanten Zeiten vorliegen.
• Der Anspruch auf Krankengeld entsteht und bemisst sich nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 SGB V; endet der lückenlos nachgewiesene Feststellungszeitraum, besteht der Anspruch nicht mehr, wenn die nächste Feststellung nicht spätestens am nächsten Werktag erfolgt.
Entscheidungsgründe
Krankengeldanspruch bei Reha-Entlassung und lückenloser AU-Feststellung (S 13 KR 337/15) • Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch durch einen Reha- oder Krankenhausarzt erfolgen; die Verwendung des speziellen Auszahlscheins ist für die sachliche Feststellung nicht zwingend. • Ein lückenloser Nachweis der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit genügt auch dann, wenn die attestierende Bescheinigung erst später auf Vorlage des Auszahlscheins ausgestellt wurde, sofern Untersuchungen und Feststellungen zu den relevanten Zeiten vorliegen. • Der Anspruch auf Krankengeld entsteht und bemisst sich nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 SGB V; endet der lückenlos nachgewiesene Feststellungszeitraum, besteht der Anspruch nicht mehr, wenn die nächste Feststellung nicht spätestens am nächsten Werktag erfolgt. Die Klägerin erlitt am 16.05.2015 einen Hirninfarkt, war stationär und anschließend in Anschlussrehabilitation. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete betriebsbedingt zum 09.06.2015. Vom 06.07. bis 07.08.2015 bezog sie Übergangsgeld der Rentenversicherung; die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.08.2015 das Ende des Krankengeldanspruchs zum 07.08.2015 fest, weil eine weitere AU erst am 21.08.2015 bescheinigt worden sei. Die Klägerin legte dar, sie sei bereits am 10.08.2015 und 19.08.2015 ärztlich untersucht und als arbeitsunfähig befunden worden; der Auszahlschein sei erst am 21.08.2015 vorgelegt und daraufhin rückwirkend ausgefüllt worden. Die Gerichtsakte und die Auskunft der Hausärztin bestätigten Untersuchungen am 10.08. und 19.08.2015; mehrfach wurden später bis 26.04.2016 AU-Bescheinigungen ausgestellt. • Anspruchsgrundlagen und Maßstab: Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44, 46 SGB V; Ruhen bei Entgeltfortzahlung/Übergangsgeld nach § 49 SGB V; versicherungspflichtige Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V. • Form und Feststellung der AU: Differenzierung zwischen ärztlicher Feststellung und formaler Attestierung. Maßgeblich ist die tatsächliche ärztliche Untersuchung und Feststellung (§ 31 BMV-Ä, §§ 4,6 AU-Richtlinien). Überzogene formale Anforderungen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherten führen; Reha- oder Krankenhausärzte können AU feststellen. • Lückenloser Nachweis: Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt der Anspruch bestehen, wenn die weitere AU spätestens am nächsten Werktag ärztlich festgestellt wird (Samstage keine Werktage). Im Streitfall sind Untersuchungen und Feststellungen am 10.08.2015 und 19.08.2015 dokumentiert, sodass die Klägerin die lückenlose Feststellung der AU über den 07.08.2015 nachgewiesen hat, auch wenn die formale Bescheinigung erst am 21.08.2015 ausgestellt wurde. • Grenze des Anspruchs: Die Kammer stellte fest, dass die AU lückenlos nur bis zum 26.04.2016 nachgewiesen ist; eine weitere Feststellung hätte spätestens am 27.04.2016 erfolgen müssen. Da dies erst am 28.04.2016 geschah, endete der Krankengeldanspruch mit Ablauf des 26.04.2016. • Verhältnis von Form und Materie: Aufgrund des Versorgungszwecks der Pflichtversicherung ist entscheidend, ob die tatsächliche ärztliche Feststellung vorliegt; die verspätete Attestierung ist unschädlich, soweit die Feststellung zu den maßgeblichen Zeiten dokumentiert ist. Die Klage ist im tenorierten Umfang erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten auf und verurteilt sie zur Gewährung von Krankengeld für die Klägerin vom 08.08.2015 bis einschließlich 26.04.2016; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind der Beklagten aufzuerlegen. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin die lückenlose ärztliche Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit über den 07.08.2015 nachgewiesen hat (Untersuchungen am 10.08. und 19.08.2015 sowie der Reha-Entlassungsbericht) und die erst am 21.08.2015 erfolgte formale Bescheinigung den Anspruch nicht entfallen lässt. Ein weitergehender Anspruch über den 26.04.2016 hinaus besteht nicht, weil die erforderliche nächste ärztliche Feststellung nicht spätestens am folgenden Werktag (27.04.2016) erfolgte.