OffeneUrteileSuche
Urteil

S 19 SO 98/17

Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGAC:2018:0223.S19SO98.17.00
2mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten zuschussweise Leistungen der Sozialhilfe für Winterbekleidung. Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 05.04.2014 aus der JVA N. entlassen und im Anschluss per Ordnungsverfügung der Stadt F. bis zum 30.11.2014 in die städtische Notunterkunft in der I-Straße in 00000 F. eingewiesen. Er bezog von der Stadt F. Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Nachdem er in der Folgezeit keine Bemühungen unternommen hatte, sich eine eigene Wohnung zu beschaffen, teilte die Stadt F. ihm unter dem 07.11.2014 mit, sie beabsichtige, eine Räumungsverfügung zu erlassen, weil der Kläger die Unterkunft mit Papiermassen und Unrat zugestellt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 27.02.2015 gab sie dem Kläger schließlich auf, die Notunterkunft binnen 14 Tagen nach Zugang der Verfügung zu räumen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Räumung die Ersatzvornahme an. Nachdem der Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte (Az. 6 L 186/15 und 6 K 399/15) einigten sich die Beteiligten, dass dem Kläger bis zum 15.04.2015 nachgelassen wird, die Notunterkunft zu räumen und zu säubern. Nachdem eine Räumung der Unterkunft mit Ablauf des 15.04.2015 durch den Kläger nicht erfolgt war, wurde die Unterkunft durch Mitarbeiter der Stadt F. am 16.04.2015 zwangsgeräumt, die Habseligkeiten des Klägers aus der Unterkunft verbracht und der Abfallverwertung zugeführt. Zum 13.01.2016 wurde der Kläger mit Ordnungsverfügung der Beklagten in die städtische Obdachlosenunterkunft Unterkunft L-Berg in 00000 T. eingewiesen. Er bezieht mittlerweile von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger bei der Stadt F. die Gewährung von zuschussweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Anschaffung von Winterbekleidung beantragt. Die Stadt F. lehnte dies mit Bescheid vom 29.02.2016 ab. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016, klageabweisendes Urteil vom 08.07.2016 im Verfahren S 19 SO 59/16, Az. des Berufungsverfahrens: L 20 SO 43/17). Nachdem der Kläger auch bei der Beklagten die Gewährung von zuschussweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Anschaffung von Winterbekleidung beantragt hatte, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, welche das Sozialgericht B. unter dem Az. S 20 SO 86/16 mit Urteil vom 05.07.2016 abgewiesen hat (Az. des Berufungsverfahrens: L 20 SO 401/16). Am 26.10.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Winterbekleidung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2017 ab und führte aus, es handele sich um Ersatzbeschaffungen. Im Übrigen seien bereits zwei Berufungsverfahren anhängig, bei dem die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Winterbekleidung streitgegenständlich sei, so dass jedenfalls ein darüber hinausgehender Bedarf des Klägers nicht gegeben sei. Den Widerspruch des Klägers vom 20.01.2017 wies die Städteregion B. mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2017 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung für einen Wintermantel, einen Schal, ein Paar Lederhandschuhe, Winterschuhe, eine Winterhose, Winterunterwäsche sowie für einen Winterpollover zuschussweise zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Am 05.03.2018 haben der Kläger und die Stadt F. vor dem LSG Nordrhein-Westfalen u.a. in den Berufungsverfahren L 20 SO 43/17 und L 20 SO 401/16 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser sieht vor, dass die Stadt F. dem Kläger einen weiteren Zuschuss in Höhe von 350,-- Euro für eine Erstausstattung mit Bekleidung gewährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen für die Beschaffung der begehrten Winterbekleidung. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist ausschließlich § 31 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. SGB XII. Danach werden Erstausstattungen für Bekleidung gesondert erbracht. Der dortige Begriff der Erstausstattung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus ausgedehnt worden. Von jenem Begriff ist auch der Totalverlust vorhandener Bekleidung, etwa nach einem Brand oder einem Diebstahl, erfasst (siehe die Nachweise bei Grube , in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 6; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2011 – L 19 AS 12/11 B = juris, zum gleichlautenden Begriff in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das Bundessozialgericht hat einschränkend formuliert, ein Anspruch auf zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung bei einem erneuten Bedarf setze „von außen“ einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis voraus, die bzw. das regelmäßig geeignet sein müssen, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit entsprechender Gegenstände zu bewirken (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R = juris, zur gleichlautenden Vorschrift in § 23 SGB II aF). Es kann dahin stehen, ob ein solches Ereignis hier vorliegt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, liegt zwischen der Räumung der Obdachlosenunterkunft am 16.04.2015 und der erneuten Antragstellung des Klägers am 26.10.2016 ein Zeitraum von rund 1,5 Jahren. Ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Ereignis und Stellung des Antrags auf Erstausstattung rechtfertigt jedoch keine Anerkennung eines erneuten Bedarfs für eine Bekleidungserstausstattung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2008 – L 20 B 16/08 SO ER = juris). Die Klage ist überdies auch deshalb unbegründet, weil im Berufungsverfahren L 20 SO 43/17 ein Bedarf des Klägers festgestellt worden ist und die Stadt F. sich mittlerweile verpflichtet hat, dem Kläger zur Deckung dieses Bedarfs weitere 350,-- Euro zuschussweise zu gewähren. Eine Deckung des Erstausstattungsbedarfs an Winterbekleidung ist damit erfolgt, ein darüber hinausgehender Bedarf des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal er insoweit darlehensweise Leistungen in Anspruch nehmen kann (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.