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Urteil

S 11 BK 3/18

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugrunde zu legen. • Bei der Einkommensermittlung sind nachgewiesene Abzugsbeträge (z. B. pauschalierte Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, § 11b SGB II) zu berücksichtigen. • Kinderzuschlag kann nur insoweit versagt werden, als trotz Gewährung Hilfebedürftigkeit nicht vermieden wird; für einzelne Monate mit außergewöhnlich hohen Heizkosten kann dies anders zu beurteilen sein. • Behördliche Fortführung einer offensichtlich rechtswidrigen Rechtsauffassung kann als rechtsmissbräuchlich gewertet und mit Verschuldenskosten belegt werden.
Entscheidungsgründe
Kinderzuschlag: Tatsächliche Unterkunftskosten sind bei Bedarfsermittlung zugrunde zu legen • Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugrunde zu legen. • Bei der Einkommensermittlung sind nachgewiesene Abzugsbeträge (z. B. pauschalierte Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, § 11b SGB II) zu berücksichtigen. • Kinderzuschlag kann nur insoweit versagt werden, als trotz Gewährung Hilfebedürftigkeit nicht vermieden wird; für einzelne Monate mit außergewöhnlich hohen Heizkosten kann dies anders zu beurteilen sein. • Behördliche Fortführung einer offensichtlich rechtswidrigen Rechtsauffassung kann als rechtsmissbräuchlich gewertet und mit Verschuldenskosten belegt werden. Die Klägerin beantragte Kinderzuschlag für drei im Haushalt lebende Kinder ab August 2017. Die Familienkasse lehnte ab und berücksichtigte nach eigener Weisung lediglich angeblich angemessene Unterkunftskosten; die Klägerin wies jedoch tatsächliche höhere Unterkunfts- und Heizkosten nach. Im Widerspruchsverfahren änderte die Behörde teilweise die Berechnung, verweigerte aber weiterhin die volle Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und verwies auf eine Weisungslage. Die Klägerin focht den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht an und machte geltend, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien. Die Parteien legten Verdienstbelege und Abzugsbeträge vor; die Behörde nahm Berechnungen vor, die das monatliche anzurechnende Einkommen und die maßgebliche Bemessungs- bzw. Höchsteinkommensgrenze ergaben. Das Gericht verhandelte mündlich und erörterte auch die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Klage ist fristgerecht eingegangen; fehlende Unterschrift des Faxschreibens steht der Klageerhebung nicht entgegen, wenn Wille und Zuordnung erkennbar sind. • Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 6a BKGG ist Kinderzuschlag u.a. von Einkommen und der Frage abhängig, ob durch ihn Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. • Einkommensermittlung: Maßgebliches Durchschnittseinkommen ist nach § 11 Abs.5 BKGG i.V.m. § 41a Abs.4 SGB II zu berechnen; abzugsfähige Pauschalen und nachgewiesene Aufwendungen (Fahrtkosten, Versicherungen, § 11b SGB II-Pauschalen) sind zu berücksichtigen. • Kosten der Unterkunft: Entgegen der Praxis der Beklagten sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft maßgeblich; das Bundessozialgericht stellt ebenfalls auf tatsächliche Kosten ab, sodass die Weisungslage der Beklagten rechtswidrig ist. • Monatsspezifische Besonderheit: Für Oktober 2017 führten außergewöhnlich hohe Heizkosten dazu, dass selbst mit Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nicht vermieden wäre. • Ergebnis der Berechnung: Für August, September, November und Dezember 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und der Abzüge ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 220,00 EUR; für Oktober 2017 sowie für Januar bis Juni 2018 besteht kein Anspruch, da die Höchsteinkommensgrenze überschritten ist. • Rechtsmissbräuchlichkeit und Kostenfolge: Die Behörde hielt trotz mehrfacher Hinweise und entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung an ihrer fehlerhaften Weisungslage fest; dies begründet rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 192 SGG und führt zur Auferlegung von Verschuldenskosten. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für August, September, November und Dezember 2017 Kinderzuschlag in Höhe von jeweils 220,00 EUR zu bewilligen; für Oktober 2017 sowie für den Zeitraum Januar bis Juni 2018 besteht kein Anspruch. Die Klage ist insoweit abzuweisen, als sie weitergehende Leistungen begehrt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin anteilig und ist wegen Fortführung einer offensichtlich rechtswidrigen Rechtsauffassung zur Zahlung von Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR verurteilt. Die Beschwerde gegen die von der Behörde vertretene Weisungslage bleibt möglich; die Behörde kann sich an den Gesetzgeber wenden, wenn sie die höchstrichterliche Rechtsprechung für falsch hält.